Ich habe einen amerikanischen Mann geheiratet, um meinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren. Ich habe ihm Geld dafür bezahlt. Zwischen uns gab es überhaupt keine eheliche Beziehung. Ich wohne sogar in einem von ihm weit entfernten Gebiet. Sechs Monate nach dieser Heirat nahm ich den Islam an. Diese Ehe hat demgemäß keine Beziehung zum Islam, da ich beim Abschluss des Ehevertrags keine Muslimin war. Mein Mann war und ist nach wie vor kein Muslim. Ich will jetzt einen Muslim heiraten, der aber keine offizielle Aufenthaltsgenehmigung in diesem Land hat. Muss ich die Scheidung des Mannes einfordern, den ich geheiratet habe, oder darf ich in der Moschee oder in einem anderen Land heiraten, ohne die Ehescheidung von ihm zu verlangen?
Seit meiner Heirat und dem Erhalt der offiziellen Aufenthaltsgenehmigung ist ein Jahr vergangen. Diese offizielle Aufenthaltsgenehmigung ist für zwei Jahre gültig, solange keine Ehescheidung vorgenommen wird. Diese Heirat ist übrigens der einzige Weg, der es mir ermöglicht, mein Studium hier fortzuführen und meine Familie zu besuchen, die in meinem weit entfernten Heimatland lebt. Wenn ich geschieden bin, kann ich sie für mehrere Jahre nicht sehen. Ich bitte Sie um eine Antwort.
Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Der Ehevertrag zwischen dir und diesem Mann, gleich ob er gültig oder ungültig wäre, ist jetzt schon durch deine Annahme des Islâm gebrochen. Da er mit dir keine eheliche Beziehung hatte, hat er auch keinen Anspruch auf Ihre Wartezeit bei der Scheidung. Du kannst nach deiner Annahme des Islâm gleich heiraten, ohne eine offizielle Scheidungsurkunde zu bekommen. Das ist das religiöse Urteil. Was aber die gesetzliche Seite betrifft, so solltest du nicht mit den Gesetzen in Konflikt geraten, da du sonst geschädigt werden könntest. Islâmisch gesehen gibt es keinen Einwand dagegen, dass dein offizieller Status so bestehen bleibt, durch den dir der Aufenthalt gewährt wird, bis sich dir die Möglichkeit ergibt, den gesetzlichen Status zu korrigieren.
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