Ich besitze ein Stück Land in einem Gebiet, in dem man hauptsächlich Haschisch (Rauschgift) anbaut. Meine Kinder wollen es unbedingt anbauen. Soll ich meine Hinterlassenschaft unter ihnen aufteilen und mich meiner Verantwortung entledigen oder bin ich doch dafür verantwortlich, obwohl ich diese Tat verabscheue?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Rauschmittel sind alles, was den Verstand berauscht, das heißt, was ihn benebelt. Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) verfluchte alle, die bei so etwas helfen. Der Muslim ist dazu angehalten, Unislâmisches nach Möglichkeit zu verbieten, wie der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer von euch etwas Unislâmisches sieht, soll es mit seiner Hand ändern, und wenn er dies nicht vermag, soll er es mit seiner Zunge ändern, und wenn er das nicht vermag, dann mit seinem Herzen, und dies ist das Mindeste an Glauben!“ (Überliefert von Muslim.)
Die Kinder stehen unter der Obhut des Vaters, und deswegen muss er eigenhändig Freveltaten verhindern, wenn sie derartiges begehen sollten. Wie kann er auch noch beistehen, Verwerfliches zu begehen?! Der liebe Fragesteller soll an die folgenden Worte des Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) denken: „Ihr seid wahrhaftig alle Hirten und jeder von euch ist verantwortlich für seine Herde: Der Imâm ist ein Hirte, und er ist verantwortlich für seine Herde. Und der Mann ist für seine Familienangehörigen in seinem Haushalt ein Hirte, und er ist verantwortlich für seine Herde.“ (Überliefert von Al-Buchârî.) Er sei ebenfalls an die folgenden Worte Allâhs des Hocherhabenen erinnert: „O die ihr glaubt, unter euren Gattinnen und euren Kindern gibt es welche, die euch feind sind; so seht euch vor ihnen vor.“ (Sûra 64:14). Daher soll er sich davor hüten, dass seine Kinder etwas Verbotenes begehen.
Die islâmischen Regelungen zur Aufteilung der Hinterlassenschaft unter den Kindern zu Lebzeiten des Vaters haben wir in der Fatwa Nr. 12549 erklärt.
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