Mit der Hilfe Allâhs fasste ich die Absicht zur Durchführung des Haddsch in diesem Jahr in Begleitung meiner Mutter und meiner Ehefrau. Nun habe ich gelesen, dass die besten Riten die des Durchführenden des Tamattu-Haddsch sind. Wie lauten also die Pflichten für dessen Handlungen, denn ich wohne in Dschidda. Ich bitte euch, mich über die korrekte Vorgehensweise für den Tamattu-Haddsch zu informieren und darüber, ob mir ein Opfertier obliegt.
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wer den Haddsch durchführen will, kann wählen, für welchen von drei Haddsch-Riten er in den Weihezustand treten will: Ifrâd-Haddsch (ohne Umra [Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Hadsch]), Qirân-Haddsch (Verbinden von Umra mit Haddsch mit einem einzigen Ihrâm [Weihezustand] durchgeführt wird) oder Tamattu-Haddsch (bei dem vorher die Umra mit getrenntem Ihrâm durchgeführt wird). Der beste Haddsch-Ritus ist der des Tamattu-Haddsch.
Wenn der fragende Bruder also den Weihezustand für den Tamattu-Hadsch beginnen will und zu den Einwohnern Dschiddas zählt, dann ist er zuerst verpflichtet, den Ihrâm in Dschidda zu beginnen, und zwar ob der Worte des Propheten , als dieser die Grenzorte für das Anlegen des Ihrâm darlegte: „Und wer nicht dazu gehört, dann von dort, von wo er aufbricht.“ Nach einer Aussage von Ibn Abbâs von Al-Buchârî und Muslim überliefert.
Zu den Eigenschaften des Durchführenden des Tamattu-Haddsch gehört, dass er den Ihrâm für die Umra beginnt, wobei der Ihrâm die Absicht für den Beginn der Haddsch-Riten bedeutet. Er sagt „Hier bin ich zu Deinen Diensten, o Allâh, für die Umra des Tamattu-Haddsch“ oder er sagt „Hier bin ich zu Deinen Diensten, o Allâh, für die Umra“; danach spricht er die Talbiya mit den Worten „Hier bin ich zu Deinen Diensten, o Allâh, hier bin ich zu Deinen Diensten! Hier bin ich zu Deinen Diensten, Du hast keinen Teilhaber, hier bin zu Deinen Diensten!“ Wenn er in Makka angekommen ist, führt er für seine Umra den Tawâf (Umschreiten der Ka'ba) und den Sa'î (Lauf zwischen Safâ und Marwa) und das Abrasieren respektive das Kürzen seiner Haare durch, wobei hier das Kürzen besser ist, damit Haare für seinen Haddsch bleiben. Wenn er Tawâf und Sa'î und das Kürzen durchgeführt hat, löst er sich wieder von seinem Ihrâm für die Umra und bleibt in Makka bis zum achten Dhû Al-Hiddscha, an dem er in den Ihrâm-Zustand des Haddsch eintritt und das tut, was die Haddschis tun: Sich am achten Dhû Al-Hiddscha nach Minâ begeben, [am neunten] in der Arafa-Ebene verweilen, dann in der Nacht zum zehnten in Muzdalifa übernachten, dann am zehnten die große Steinsäule bewerfen und das Opfertier opfern, wobei dieses Opfertier für den Durchführenden des Tamattu-Haddsch eine Pflicht ist, und zwar gemäß den Worten Allâhs des Erhabenen: „...Wer nun aber das Durchführen der Umra zusammen mit dem des Haddsch genießt – dann, was erschwinglich an einem Opfertier ist! ... (Sûra 2:196). Dann rasiert er sein Kopfhaar ab und führt den Tawâf und den Sa'î für den Haddsch durch, denn dem Durchführenden des Tamattu-Haddsch obliegen zwei Tawâf und zwei Sa'î, nämlich der Tawâf und der Sa'î für seine Umra sowie der Tawâf und der Sa'î für seinen Haddsch. Dann übernachtet er in Minâ zwei Nächte, wenn er es eilig hat, und drei Nächte, wenn er den Haddsch hinauszögern kann. An jedem Tag bewirft er die drei Steinsäulen, nachdem die Sonne ihren Zenit überschritten hat, und zwar in der Reihenfolge zuerst die kleine, dann die mittlere und dann die große. Jede Säule bewirft er mit sieben Kieselsteinen aufeinanderfolgend und sagt bei jedem Steinchen „Allâh ist größer“. Wenn er das Bewerfen der Steinsäulen an den drei Tagen nach dem Opfertag beendet hat und die Rückkehr zu seiner Famile wünscht, vollzieht er den Abschieds-Tawâf, der zu den Pflichten des Haddsch gehört und für Menstruierende entfällt. Wenn er dies getan hat, hat er seine Riten zum Abschluss gebracht. Kurz gesagt sind die Handlungen des Durchführenden des Tamattu-Haddsch die Handlungen des Qirân-Haddsch und des Ifrâd-Haddsch, mit der Ausnahme, dass ihm zwei Tawâf und zwei Sa'î obliegen und er sich nach der Umra vom Ihrâm löst und ihm ein Opfertier obliegt.
Wir geben dem fragenden Bruder den guten Rat, dass er ein Buch mit der Darlegung der Haddsch-Handlungen mit sich führt, damit er in ihm liest und es ihm eine Hilfe beim Kennenlernen der Haddsch-Handlungen ist, und dass er sich mit Fragen umgehend an Gelehrte seines Vertrauens wendet, wenn ihm irgendeine scharî'atische Rechtsnorm unklar ist.
Und Allâh weiß es am besten.
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