Ein Mann hat Vermögen, das den Nisâb (Mindestmenge) erreicht. Seit mehreren Jahren ist jedoch nie ein ganzes Jahr vollständig vergangen (dass er diesen Besitz hatte), weil er mit dem Vermögen in verschiedenen Bereichen handelte. Zum Beispiel bringt er nach einem Monat umgerechnet fünfzigtausend Dollar zusammen, kauft davon Gold, dann verkauft er dies nach einer Weile und kauft von dem Ertrag Elektrogeräte. Möglicherweise vergeht ein Jahr, während das Geld als Bargeld, als Ware oder in beiden Formen vorliegt. Wie soll er die Zakâ entrichten? Möge Allâh Sie segnen.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Zakâ auf das Vermögen dieses Mannes ist fällig, wenn nach Erreichen des Nisâb (Mindestvermögen nach der Scharîa) ein Jahr vergangen ist. Es ändert sich nichts, wenn er mit dem Vermögen (oder einem Teil davon) Gold oder Handelswaren wie Elektrogeräte oder anderes kauft, da sich die Bedingung, dass ein Jahr vergangen sein muss, auf das ursprüngliche Vermögen bezieht. Diese Zeitspanne wird nicht unterbrochen, wenn davon Handelsgüter gekauft wurden. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten.
Ibn Qudâma schreibt dazu in „Al-Mughnî“: „Wenn jemand Handelswaren mit einer Nisâbmenge an Geld oder mit etwas kauft, dessen Wert einem Nisâb an Handelswaren entspricht, dann ändert sich am ersten Zeitraum für den Zakâ-Zyklus nichts – dieser geht weiter und wird nicht unterbrochen. Denn die Zakâ auf Handelswagen bezieht sich nur auf ihren Wert, und ihr Wert ist der Preis selbst. Er kann offenkundig oder verborgen sein. Ähnlich ist es bei etwas, das den Nisâb erreicht und er es dann verleiht: Die Jahresfrist wird deshalb nicht unterbrochen. Genauso ist das Urteil, wenn er das Handelsgut verkauft für einen Preis, der den Nisâb überschreitet oder für ein anderes Gut, dessen Wert den Nisâb übersteigt. Denn der Wert war verborgen und ist nun sichtbar geworden, oder er ist verborgen geblieben. Es ist so, als ob er ein Darlehen hätte und es zurückerhält oder es einer anderen Person leiht. Und weil Gewinn im Handel in der Regel durch Umsatz erzielt wird, würde die Unterbrechung des Zeitraums dazu führen, dass der Grund, der die Zakâ-Pflicht begründet hat, sie verhindern würde. Denn die Zakâ ist nur auf Vermögen fällig, das wächst.“
Wenn also ein Jahr nach dem Mondkalender vergangen ist, seit das Vermögen den Nisâb erreicht hat und weder das Bargeld noch der Wert der Waren unter den Nisâb gesunken sind, dann bewertet der Kaufmann seine Waren und fügt zu ihrem Wert das Bargeld hinzu, das ein Jahr in seinem Besitz war. Es ist zu beachten, dass der Gewinn aus dem Handel dem gegenwärtigen Zeitraum des Kapitals folgt und kein neuer Zeitraum dafür angesetzt wird. Dann entrichtet er darauf die obligatorische Zakâ, nämlich ein Viertel eines Zehntels (2,5 %). Die einfachste Methode, dies herauszubekommen, ist, dass der Kaufmann den Wert der Marktwaren mit dem erwähnten Bargeld zusammenzählt und dies durch 40 teilt: Das Ergebnis ist die zu entrichtende Pflicht-Zakâ. Und so macht er es jedes Jahr.
Und Allâh weiß es am besten!
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