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Fiqh des Erbrechts

  1. Fiqh des Erbrechts
Vor Beginn der Dateneingabe möchten wir den Besucher auf drei Dinge hinweisen:
Erstens: Keine Eingabe von hypothetischen Fragen über Fälle, die nicht wirklich eingetreten sind. Die Beantwortung solcher Fragen ist Zeitverschwendung und führt dazu, dass Personen, die dringend eine Antwort benötigen, länger warten müssen.
Zweitens: Keine Eingabe von Daten von Nicht-Muslimen, da ein Nicht-Muslim von einem Muslim nicht erben kann. Wenn also jemand stirbt und drei Söhne hinterlässt, von denen einer ein Nicht-Muslim ist, dann schreibe in das Feld „Zahl der Söhne“ eine „2“ und keine „3“.
Drittens: Keine Eingabe von Personen, die nicht lebte, als der Erblasser gestorben ist. Wenn ein Mann verstorben ist und er drei Söhne hatte, von denen einer vor ihm verstorben war, dann schreibe in das Feld „Zahl der Söhne“ eine „2“ und keine „3“, da der Sohn, der vor seinem Vater gestorben ist, keine Erbe ist.
  • Hat der Verstorbene männliche Erben?

  • Hat der Verstorbene weibliche Erben?

  • Gibt es unter den Erben einen Zwitter, über den man nicht klar sagen kann, ob er männlich oder weiblich ist?

  • Gibt es unter den Erben jemanden, der verschollen ist, d.h . abwesend, ohne dass man weiß, ob er lebendig oder tot ist?

  • Gibt es unter den Verwandten des Verstorbenen einen noch auszutragenden Foetus?

  • Hat der Verstorbene ein Testament für seinen Nachlass hinterlassen?


  • Hat der Verstorbene Schulden hinterlassen, die er zu begleichen hat?

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