Eine Person wollte etwas Fastenbrechendes tun ohne zu wissen, dass diese Sache das Fasten ungültig macht, oder ohne sicher zu sein. Als sie die Handlung tatsächlich verrichten wollte, nahmen seine Zweifel zu und er unterließ die Tat. Muss er nun diesen Tag nachholen oder eine Sühne entleisten?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Man braucht nicht das Fasten zu wiederholen, falls man eine fastenbrechende Tat ausüben möchte und dies dann aus Furcht vor Allâh unterlässt, weil das Fasten nicht durch die Absicht beendet wird, außer wenn man die feste Absicht besitzt sein Fasten zu beenden. Es ist vielmehr gültig, falls man dies nur tun wollte und letztendlich doch davon abließ. Wer etwas tut, was das Fasten beendet und nicht weiß, dass diese Sache das Fasten ungültig macht, dessen Fasten wird nicht ungültig. Der Gelehrte Ibn Taimiya sagte:
„Muss der Fastende sein Fasten wiederholen, falls er unwissend etwas tat, was das Fasten beendet? Es gibt zwei Aussagen in der hanbalitischen Rechtsschule und die Meinung, die am aussagekräftigsten erscheint ist die, dass er diesen Tag nicht zu wiederholen braucht, denn Allâh sagt: "Wir strafen nicht eher, bis Wir einen Gesandten geschickt haben." (Sûra 17:15) Und Er sagt ferner: "damit die Menschen nach den Gesandten kein Beweismittel gegen Allâh haben." (Sûra 4:165)
Ibn Al-Qayyim sagte im Werk „I´lâm Al-Muwaqqi`în“:
„Der Prophet Möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken schaute über jenen hinweg, der absichtlich im Ramadân untertags aß oder trank, weil er den weißen Faden nicht vom schwarzen unterscheiden konnte und somit aß, bis dieser ihm ersichtlich wurde. Der Prophet vergab diese Tat und ordnete nicht an, diesen Tag wegen dessen Deutung nachzuholen.“
Deswegen braucht man weder diesen Tag zu wiederholen noch eine Sühne zu entrichten.
Und Allâh weiß es am besten.