Einschränkungen für Personen im Zustand des Ihrâm - Teil 1

6577 2011

Beim Zustand des Ihrâm handelt es sich um einen Zustand, den jemand einnehmen muss, der die Absicht gefasst hat, eines der beiden heiligen Rituale, nämlich Haddsch oder 'Umra, zu vollziehen. Zur Einnahme dieses Zustandes gehört es zunächst rein äußerlich, die normale Kleidung abzulegen und diese durch die für den Haddsch und 'Umra vorgeschriebene spezielle Kleidung zu ersetzen. Dem Tausch der Kleidung folgt das Aufsagen der Talbiya.

 
Es gibt bestimmte Einschränkungen für denjenigen, der diesen Zustand annimmt. Folgende Handlungen sind nicht erlaubt:
 
Geschlechtsverkehr und alle Dinge, die dazu führen:
 
Im Zustand des Ihrâm ist nicht nur der Geschlechtsverkehr, auch mit der eigenen Frau, verboten, sondern auch alles, was zu sexueller Erregung und damit zum Geschlechtsverkehr führen kann. Diese Dinge machen den Haddsch oder die 'Umra komplett ungültig. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, muss ein Kamel opfern. Wenn er keines finden kann, muss er zehn Tage lang fasten und zudem muss er (den Haddsch) im darauffolgenden Jahr nachholen.
 
Trotzdem ist es vorgeschrieben, mit dem begonnenen Haddsch bis zum Ende fortzufahren, d. h. die übrigen Handlungen des Haddsch oder der 'Umra vollständig zu verrichten.
 
'Alî, 'Umar und Abû Huraira urteilen über einen Mann, der mit seiner Frau im Zustand des Ihrâm Geschlechtsverkehr hatte. In diesem Urteil sagten sie: "Beide fahren damit fort, (mit den verbleibenden Haddsch-Rituale) zu verrichten, um ihr Gesicht zu wahren (d. h., um sich vor einer Bloßstellung zu schützen) bis sie ihren Haddsch vollständig verrichtet haben. Dann müssen sie den Haddsch zu einem anderen Zeitpunkt nachholen und zudem ein Tier opfern."
 
Wer etwas getan hat, das zu Geschlechtsverkehr führen kann, muss ein Tier oder genauer gesagt ein Schaf oder ein gleichwertiges Tier, opfern. Diskussionen, Argumentationen oder Streit sind zu meiden.
 
Allâh sagt (ungefähre Bedeutung): "...Wer in ihnen die (Durchführung der) Pilgerfahrt beschlossen hat, der darf keinen Beischlaf ausüben, keinen Frevel begehen und nicht Streit führen während der Pilgerfahrt…" (Sûra 2:197)
 
Laut Abû Huraira sagte der Prophet : "Derjenige, der den Haddsch verrichtet, und währenddessen weder Unzüchtigkeit begeht, noch Boshaftigkeit, noch Gezänk, wird frei von Sünden heimkehren, wie an dem Tag, an dem ihn seine Mutter gebar." (Al-Buchâri und Muslim)
 
Wenn jemand dem Verbot zuwiderhandelt, muss er, so wie auch bei den restlichen Sünden wie Lästern, Tratsch und allem, was unter den Wortlaut Al-Fusûq (Boshaftigkeit oder Sünde) fällt, bereuen und Allâhs Vergebung ersuchen. Zu bereuen ist - wie bei allen anderen Sünden – generell eine Pflicht, da Allâh nur diejenigen Sünden eines Muslims tilgt, die dieser aufrichtig bereute.
 
Das Tragen genähter, körperbetonter Kleidung
 
Dieser Punkt betrifft die Männer, die keine Hemden, Kapuzengewänder, Mäntel, Unterhosen, Mützen oder Feze, etc. tragen und sich nichts um den Kopf binden dürfen.
 
Derjenige, der dies trotzdem tut, muss eine Sühne leisten, die entweder darin besteht, drei Tage lang zu fasten oder sechs arme Menschen mit je einem Mudd (zwei Hände voll) zu speisen oder ein Schaf zu schlachten. Dies folgt aus Allâhs Aussage (ungefähre Bedeutung): "...Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres..." (Sûra 2:196)
 
Ibn 'Umar berichtete, dass der Prophet sagte: "Einer Person im Ihrâm-Zustand ist es nicht erlaubt, ein körperbetontes Hemd, einen Turban, ein Kapuzengewand, Unterhosen, (...) Schuhe oder Ledersocken zu tragen, außer man ist unfähig, normale ungenähte Hausschuhe zu finden, dann kann man seine Ledersocken tragen, vorausgesetzt man schneidet sie bis zu den Knöcheln ab." (Al-Buchâri und Muslim) Diese Einschränkungen gelten nur für Männer.
 
Eine Frau kann von den oben genannten Kleidungsstücken all die tragen, die für Frauen gemacht wurden. Es ist ihr jedoch verboten, parfümierte Kleidung, einen Gesichtsschleier oder Handschuhe zu tragen.
 
Ibn 'Umar berichtete: "Allâhs Gesandter verbot den Pilgerfrauen Handschuhe und den Niqâb (einen festen Gesichtsschleier) (...) zu tragen. Außer diesen Dingen können sie alles tragen, jegliche Farbe, Seidenkleider, Schmuck, Untergewänder, Obergewänder oder Schuhe." (Abu Dâwûd, Al-Baihaqî und Al-Hâkim)
 
Der Prophet sagte: "Eine Pilgerfrau darf weder ihr Gesicht bedecken noch Handschuhe tragen." (Al-Buchâri und Ahmad)
 
Die Gelehrten sagen jedoch, dass es den Ihrâm nicht beeinträchtigt, wenn sie ihr Gesicht mit etwas anderem als einem Niqâb abdeckt (und fremde Männer anwesend sind). Sie darf auch einen Schirm oder einen ähnlichen Gegenstand als Abschirmung zwischen Männern und sich selbst verwenden. Wenn sie jedoch fürchtet, andere zu verführen, muss sie ihr Gesicht bedecken, indem sie einen Schleier über ihren Kopf herabzieht.
 
'Âischa sagte: "Männer auf Kamelen gingen an uns vorbei, als wir mit dem Propheten möge Allahihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) im Ihrâm-Zustand waren. Wir bedeckten unsere Gesichter, indem wir Schleier über unsere Köpfen herunterzogen als sie an uns vorbeigingen, und deckten sie dann wieder auf." (Abu Dâwûd und Ibn Mâdscha)
 
Die eigene Hochzeit oder die Hochzeit anderer zu vereinbaren oder als Vertreter für jemanden tätig zu sein, der heiraten möchte:
 
Ein im Zustand des Ihrâm geschlossener Heiratsvertrag ist ungültig und nicht verbindlich. Der Prophet möge Allahs ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: "Eine Person im Ihrâm-Zustand darf keinen Heiratsvertrag abschließen, noch anderen dabei helfen zu heiraten, noch darf sie sich verloben" (Muslim)
 
Bei Zuwiderhandlung muss die Person bereuen und Allâhs Vergebung ersuchen.
 
 

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