Einschränkungen für Personen im Zustand des Ihrâm - Teil 2

3597 1892

1. Es ist verboten, die Nägel oder Haare zu schneiden, oder die Haare zu entfernen 

 

Es handelt sich um ein allgemeines Verbot, daher bezieht es sich auf alle potenziellen Arten, Haare zu entfernen. Bezüglich der Behaarung gilt das Verbot für Kopfhaare und auch für die Körperbehaarung.
 
Allâh sagt : „…Und schert euch nicht die Köpfe, bevor die Opfertiere ihren Schlachtort erreicht haben! ...(Sûra 2:196)
 
Bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot ist als Buße festgelegt, drei Tage zu fasten oder sechs arme Menschen mit je einem Mudd (zwei Hände voll) eines lagerfähigen Grundnahrungsmittels zu speisen oder ein Schaf zu schlachten.
 
Die Gelehrten sind sich einig, dass eine Person sich im Zustand des Ihrâm nicht die Fingernägel kürzen darf, ohne einen plausiblen Grund dafür zu haben. Wenn also ein Nagel gebrochen ist, ist es erlaubt, diesen abzuschneiden ohne dafür eine Sühne leisten zu müssen. Genauso ist es erlaubt, die Haare zu schneiden, wenn es jemandem schadet, es nicht zu tun.
 
2. Das Verwenden von Parfüm auf Körper und Kleidung
 
Dieses Verbot gilt sowohl für Männer als auch für Frauen. Ibn ’Umar möge Allah mit ihm zufrieden sein berichtete, dass ’Umar möge Allah mit ihm zufrieden sein einen wohlriechenden Geruch von Parfüm roch, der von Mu’âwiya möge Allah mit ihm zufrieden sein ausging, als dieser sich im Zustand des Ihrâms befand. ’Umar möge Allah mit ihm zufrieden sein befahl ihm: „Geh zurück und wasch es weg. Ich hörte den Propheten sagen: „Ein Pilger muss ungekämmt und ohne Parfüm sein.““ (Al-Bazzâr)
 
Derjenige, der sich im Zustand des Ihrâm parfümiert, muss eine Sühne leisten, indem er drei Tage fastet, sechs arme Menschen mit je einem Mudd speist oder ein Schaf schlachtet. Es ist jedoch erlaubt, Dinge zu riechen, die nicht aufgrund ihres Dufts eingepflanzt wurden, wie beispielsweise Äpfel oder Quitten.
 
3. Das Tragen von Kleidungsstücken, die mit duftendem Material gefärbt worden sind
 
Die Gelehrten stimmen darin überein, dass das Tragen eines Haddsch-Gewandes, welches mit einer duftenden Farbe gefärbt wurde, nicht erlaubt ist, außer es ist gewaschen und der Duft dadurch beseitigt worden. Der Prophet sagte: „Trage (im Zustand des Ihrâm) keine Kleidung, die mit Warse (arab. Gewürzmischung, deren Hauptbestandteil Gelbwurz/Kurkuma ist) oder Safran gefärbt wurde, ohne sie vorher gewaschen zu haben.“ (Ibn 'Abdul-Barr und At-Tahâwi)
 
Derjenige, der im Zustand des Ihrâms Kleidung aus duftendem Stoff trägt, muss eine Sühne leisten, indem er drei Tage fastet, sechs arme Menschen mit je einem Mudd speist oder ein Schaf schlachtet.
 
4. Das Jagen
 
Eine Person darf im Zustand des Ihrâm Fisch fangen und essen. Es ist hingegen verboten, dass jemand im Zustand des Ihrâm jagen geht, indem er tötet oder schlachtet. Es ist dem Pilger ebenso verboten, auf ein Jagdtier oder einen Jagdplatz hinzuweisen, wenn die Jagdtiere nicht direkt sichtbar sind; ebenso wenig darf man potenzielle Jagdtiere aufscheuchen.
 
Auch ist es dem Pilger verboten, die Eier von Tieren zu beschädigen, die an Land leben. Das Kaufen, Verkaufen und Melken dieser Tiere ist im Zustand des Ihrâm ebenso verboten. Allâh sagt (sinngemäß): „Erlaubt sind euch die Jagdtiere des Meeres und (all) das Essbare aus ihm als Nießbrauch für euch und für die Reisenden; doch verboten ist euch die Jagd auf die Landtiere, solange ihr im Zustand der Pilgerweihe seid. Und fürchtet Allâh, zu Dem ihr versammelt werdet.“ (Sûra 5:96)
 
In dem Fall, dass man dennoch ein Jagdtier tötet, muss ein domestiziertes Tier aus der Viehzucht (z. B. ein Kamel, eine Kuh oder ein Schaf) geschlachtet werden, das dem getöteten von der Größe und dem Wert her ähnlich ist.
 
5. Das Essen von Jagdfleisch
 
Es ist einer Person im Zustande des Ihrâm verboten, Wild zu verzehren, das eigens für sie oder mit ihrer Hilfe vorbereitet oder geschlachtet wurde.
 
Aus dem folgenden Hadîth geht genau hervor, auf welche Handlungen sich dieses Verbot bezieht und welche Handlungen im Zustand des Ihrâm erlaubt sind. Abû Qatâda möge Allah mit ihm zufrieden sein berichtete, dass Allâhs Gesandter mit ihnen gemeinsam zum Haddsch ging. Der Prophet entsandte eine Gruppe, einschließlich Abû Qatâda möge Allah mit ihm zufrieden sein, und sagte zu ihnen: „Folgt dem Meeresufer, bis wir uns wiedersehen.“ Alle bis auf Abû Qatâda befanden sich im Zustand des Ihrâm. Unterwegs sahen sie eine Herde Zebras. Abû Qatâda möge Allah mit ihm zufrieden sein jagte sie und tötete ein weibliches Zebra. Sie alle aßen von dem Fleisch, jedoch fragten sie sich: „Ist es uns denn erlaubt, im Zustand des Ihrâm an diesem Jagdessen teilzunehmen?“ Sodann brachten sie den Rest des Fleisches zum Propheten und erzählten ihm, was vorgefallen war. Der Prophet sagte zu ihnen: „Hat einer von euch Abû Qatâda gebeten, die Herde zu jagen oder ihn auf diese hingewiesen?“ Sie antworteten: „Nein.“ Er sagte dann: „So dürft ihr vom Rest des Wildfleisches essen.“ (Al- Buchâri und Muslim)
 
Eine Person im Zustand des Ihrâm darf also ein Jagdtier essen, das weder von ihr bzw. mit ihrer Hilfe noch für sie getötet wurde und auf das die Person auch nicht selbst hingewiesen hat. Das Essen von Wildfleisch, das von oder für eine Person im Zustand des Ihrâm gejagt wurde, ist dieser Person verboten, egal ob das Tier mit oder ohne ihr Einverständnis gejagt wurde. Bei Verletzung des Verbots muss man bereuen und Allâh um Vergebung bitten. Außer der Reue und der Bitte um Allâhs Vergebung wurde nichts über eine Sühne hierfür in der Sunna berichtet.
 
Falls ein Unbeteiligter, der sich nicht im Zustand des Ihrâm befindet, für sich selbst jagt und etwas davon einer Person anbietet oder verkauft, die sich im Zustand des Ihrâm befindet, so ist es letzterer erlaubt, dies zu essen.
 

 

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