Haddsch der Frauen - Teil 1

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Allâh schickte Seinen Gesandten zur gesamten Menschheit, weshalb alle Menschen, ob Männer oder Frauen, sowohl hinsichtlich der religiösen Pflichten als auch der Belohnung oder Bestrafung gleich sind.

 
Allâh sagt: „Wer rechtschaffen handelt, sei es Mann oder Frau, und dabei gläubig ist, den werden Wir ganz gewiss ein gutes Leben leben lassen. Und Wir werden ihnen ganz gewiss mit ihrer Belohnung das Beste von dem vergelten, was sie taten.“ (Sûra 14:97)
 
Der Prophet sagte auch in diesem Sinne: ,,Frauen sind Männern gleich.“(Ahmad, Abû Dawûd und At-Tirmidhî; Ibn Al-Qattân: Authentisch)
 
Und trotz dieser Gleichheit unterscheiden sich Frauen von Männern in mancher Hinsicht, vor allem in den religiösen Pflichten, und zwar aus Mitleid mit ihnen, weil sie von besonderer Natur sind. Davon ausgehend stellten die Rechtsgelehrten eine allgemeine Regel auf, die lautet: ,,Jeder Quelltext, mit dem Männer angesprochen sind, gilt für Frauen ebenfalls, es sei denn, dass die Scharî’a dabei Ausnahmen macht.“
 
Zu diesen Ausnahmen gehört:
 
- Der Haddsch einer sich in der Wartezeit befindenden Frau:
Handelt es sich um eine widerruflich geschiedene Frau, dann ist diese wie eine Ehefrau zu betrachten, die nur mit der Erlaubnis ihres Mannes den Haddsch durchführen darf, vorausgesetzt, sie tut dies mit einem Mahram (einem ihr zur Heirat verwehrten Mann). Handelt es sich aber um eine Witwe, so darf diese nicht einmal ihr Haus verlassen. Eine unwiderruflich geschiedene Frau darf hingegen ungehindert den Haddsch durchführen, insofern sie von einem Mahram begleitet wird.
 
- Die Begleitung eines Mahrams:
Das Vorhandensein eines Mahrams gehört zu den Voraussetzungen, nach deren Erfüllung die Haddsch für eine Frau erst verbindlich wird. Fehlt diese Voraussetzung, entfällt für sie die Pflicht zum Haddsch, weil der Prophet sagte: ,,Die Frau darf nicht ohne einen Mahram reisen.“ (Von Al-Buchârî und Muslim übereinstimmend). Fährt sie ohne Mahram, ist ihr Haddsch zwar gültig, aber im gleichen Moment ist sie auch sündig.
 
Zum Mahram-Kreis einer Frau gehören:
 
Erstens: Der Ehemann.
 
Zweitens: Jeder, der sie wegen einer Blutsverwandtschaft nicht heiraten darf: ihr Vater, Sohn, Bruder, Onkel (Bruder des Vaters oder der Mutter), Neffe (Sohn des Bruders oder der Schwester)
 
Drittens: Jeder, der sie wegen einer Milchverwandtschaft nicht heiraten darf:    ihr Vater, Sohn, Bruder, Onkel (Bruder des Vaters oder der Mutter), Neffe (Sohn des Bruders oder der Schwester)
 
 
Viertens: Jeder, der sie wegen einer Verschwägerungsverwandtschaft nicht heiraten darf: ihr Schwiegervater, Stiefsohn, Schwiegersohn und Stiefvater. Sobald eine Frau heiratet, darf sie ihren Schwiegervater, Stiefsohn und Schwiegersohn nicht heiraten. Erst nachdem die Mutter einer Frau die Ehe mit einem Mann vollzieht, womit der Geschlechtsverkehr gemeint ist, darf diese Frau diesen Mann nicht mehr heiraten.
 
Dieser Mahram, in dessen Begleitung eine Frau fahren darf, sollte Muslim, volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Ist eine Ehefrau zur Verrichtung des Haddsch fähig und findet außer ihrem Mann einen Mahram, dann sollte sie ihren Mann um Erlaubnis bitten, in der Begleitung dieses Mahrams zum Haddsch zu fahren.
 
Gibt er ihr die Erlaubnis, kann sie in der Begleitung dieses Mahrams bedenkenlos zum Haddsch fahren. Ist ihr Mann damit jedoch nicht einverstanden, sollte sie ihm Gehorsam leisten und den Haddsch auf das nächste Jahr verschieben, solange es dafür einen triftigen Grund gibt. Falls der Mann nur aus Willkür mit ihrem Haddsch nicht einverstanden ist, darf sie auch ohne sein Einverständnis zum Haddsch fahren.
 
Der renommierte Scheich Ibn Taimiyya meinte: ,,Dem Mann ist es nicht gestattet, seine Frau am Pflicht-Haddsch zu hindern, solange sie diesen in Begleitung eines Mahrams durchzuführen beabsichtigt. In diesem Fall sollte sie den Haddsch auch ohne seine Erlaubnis unternehmen. Die meisten Gelehrten meinen sogar, dass der Mann finanziell für diesen Haddsch aufkommen muss.“
 
 
Im zweiten Teil fahren wir fort, die Ausnahmen zu erläutern, die den Haddsch der Frau betreffen.
 

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