Beschreibung des Haddsch - Teil 2

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In diesem zweiten Teil fahren wir fort, die Beschreibung des Haddsch zu erläutern. Nun sind ihm alle Dinge, die ihm im Ihrâm verboten waren, wieder erlaubt, den Geschlechtsverkehr eingeschlossen.

 
Am besten ist es, all dies am Schlachttag in der genannten Reihenfolge zu vollziehen. Er bewirft als Erstes die Dschamra Al-´Aqaba, dann schlachtet er, wenn nötig, das Opfertier, daraufhin rasiert oder kürzt er seine Haare, vollzieht den Tawâf und, wenn nötig, den Sa´î. Wenn er allerdings das Eine dem Anderen vorzieht, ist es ihm keine Sünde.
 
Der Prophet antwortete jedes Mal, wenn er an diesem Tag danach gefragt wurde, wie es mit dem Vorziehen und Aufschieben einer dieser Handlungen sei: „Mach es, es ist unbedenklich!“
 
Wenn der Pilger nicht dazu in der Lage ist, den Tawâf am ersten Festtag zu vollziehen, kann er ihn bis zum Ende der Festtage aufschieben.
 
Nach seinem Tawâf kehrt der Pilger nach Minâ zurück, um dort zu verweilen und die Dschamrât zu bewerfen. Er verbringt dort die elfte und zwölfte Nacht, wenn er es eilig hat. Wenn nicht, dann ist es besser für ihn, die 13. Nacht ebenfalls in Minâ zu verbringen, da der Prophet dies getan hat und es somit vollkommener ist.
 
Das Übernachten in Minâ gehört zu den Verpflichtungen des Haddsch, die man nicht unentschuldigt unterlassen darf. So erlaubte Muhammad seinem Onkel Al-Abbâs in Makka zu übernachten, um die Pilger zu tränken.
 
Der Pilger muss die drei Säulen an den Festtagen bewerfen. Er beginnt mit der Dschamra As-Sughrâ (der kleinen Säule), die am weitesten von Makka entfernt ist, dann bewirft er Al-Wustâ (die mittlere) und Al-Kubrâ (die große) jeweils mit sieben aufeinanderfolgenden Würfen mit erhobenem Arm, wobei er bei jedem Wurf den Takbîr spricht.
 
Der Sunna nach sollte er dabei die Qibla einnehmen und nach der kleinen und mittleren Dschamra lange Bittgebete sprechen. An der großen Dschamra aber spricht er keine Bittgebete.
 
Der Pilger muss das rituelle Werfen selbst durchführen und darf sich bei dieser rituellen Handlung nicht unentschuldigt vertreten lassen. Wenn er nicht krank, schwach, unfähig zu werfen oder als Frau schwanger ist, muss er die Säulen selbst bewerfen, egal ob Mann oder Frau. Gesunde Männer und Frauen dürfen sich beim rituellen Bewerfen nicht vertreten lassen.
 
Das Werfen findet an den Festtagen nach dem Höchststand der Sonne statt, da der Prophet nur zu dieser Zeit geworfen hat. Nachdem er am ersten und zweiten Tag geworfen hat, hat er die Wahl zu gehen oder bis zum Werfen des dritten Tages zu verweilen.
 
Allâh der Erhabene sagt: „Wer sich jedoch in zwei Tagen beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde; für den, der Furcht gegenüber Allâh besitzt.“ (Sûra 2:203)
 
Wenn er Minâ also vorzeitig am zweiten Tag verlassen möchte, muss er dies vor Sonnenuntergang tun. Wenn er sich nach Sonnenuntergang noch in Minâ befindet, muss er den dritten Tag ebenfalls dort übernachten und die Dschamarât am nächsten Mittag bewerfen.
 
Wenn er sich allerdings ungewollt verspätet, indem er sich zwar vorbereitet und loszieht, sich durch die Menschenmengen oder Ähnliches aber verspätet, muss er die Nacht nicht dort verweilen.
 
Wenn der Pilger die rituellen Handlungen der Festtage vollzogen hat und Makka in Richtung seiner Heimat verlassen möchte, hat er vor seiner Abreise den Tawâf Al-Wadâ´ (Abschieds-Tawâf) zu verrichten, wie Allâhs Gesandter sagte: „Niemand geht, bis er seine letzte Zeit beim Haus [bei der Ka’ba] verbracht hat.“ Überliefert von Imâm Muslim. Frauen, die sich in ihrer Periode oder einer außerperiodischen Blutung befinden, sind zu diesem Tawâf nicht verpflichtet.
 
Damit haben die rituellen Handlungen des Haddsch ihr Ende gefunden. Wir bitten Allâh um Annahme der Anbetungshandlungen und Erfolg. Der Lobpreis ist Allâhs, des Herrn der Welten!
 

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