Schrِpfen des Fastenden

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Schaddâd ibn Aus berichtete, dass der Prophet , nach dem Verstreichen von 18 Tagen des Ramadân mit mir an der Hand an einem Mann an Al-Baqî` (Friedhof in Madîna) vorbeikam, der sich schröpfen ließ. Darauf sagte er: “Der Schröpfende und der Geschröpfte haben ihr Fasten gebrochen.“ Überliefert von Abû Dâwûd (2369), An-Nasâ`î (3126), Ibn Mâdscha (1681) und Ahmad (4/123) sowie von Al-Buchârî (2/193), Ibn Hibbân (3533), Al-Hâkim (1/592) und An-Nawawî (6/350).

 
Von Ibn Abbâs wurde aber überliefert, „dass sich der Prophet schröpfen ließ, und zwar sowohl im Zustand der Weihe als auch in dem des Fastens.“ Überliefert von Al-Buchârî.
 
Laut einer anderen Überlieferung heißt es: „Er ließ sich schröpfen, während er fastete.“ Überliefert von Al-Buchârî (1836), Muslim (1202), Abû Dâwûd (2372-2374) und At-Tirmidhî (775-777).
 
Schu´ba berichtete: „Ich hörte wie Thâbit Al-Bunânî den Anas ibn Mâlik fragte: Seht ihr das Schröpfen für einen Fastenden als verwerflich an? Anas entgegnete: Nein, nur auf Grund der daraus folgenden Schwäche.“ Überliefert von Al-Buchârî (1838).
 
Nach einer anderen Überlieferung lautete die Antwort von Anas : “Wir ließen nur vom Schröpfen eines Fastenden aus Abneigung gegen die sich daraus ergebende Erschöpfung ab.“ Überliefert von Abû Dâwûd (2375).
 
Nützliches und Lehrreiches:
 
1- Es wurden viele Hadîthe überliefert, die darauf hinweisen, dass das Schröpfen das Fasten desjenigen, der es durchführt, sowie desjenigen, der sich ihm unterzieht, ungültig macht. Andere Hadîthe deuten hingegen darauf hin, dass sich der Prophet im Fastenzustand dem Schröpfen unterzog.
 
Deshalb herrscht hinsichtlich des Schröpfens unter den Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheit. Die überwiegende Mehrheit der Rechtsgelehrten ist der Meinung, es ist einem Fastenden erlaubt, sich schröpfen zu lassen. Die Hadîthe, die das Schröpfen verbieten, erklären sie als aufgehoben, und zwar durch die Hadîthe, die das Schröpfen erlauben. Ahmad ibn Hanbal ist hingegen der Meinung, dass das Schröpfen das Fasten ungültig macht. Diese Ansicht vertreten auch Scheich Al-Islâm Ibn Taimiya und sein Schüler Ibn Al-Qayyim, ferner das Fatwâ-Komitee in Saudi-Arabien sowie die meisten Gelehrten Saudi-Arabiens. Der Fastende sollte deshalb sicherheitshalber auf das Schröpfen verzichten, um sich nicht schuldig zu machen, und um dieser Meinungsverschiedenheit zu entgehen.
 
2- Der von Anas überlieferte Hadîth deutet darauf hin, dass das Schröpfen einen Fastenden schwächer werden lässt, weshalb es diesem untersagt wurde. Dies ist ein Aspekt der Sorge der Scharî'a dafür, dass der Mensch keinem Schaden ausgesetzt wird.
 
3- Der Weisheit der Ungültigkeit des Fastens desjenigen, der sich schröpfen lässt, liegt darin, dass er dadurch geschwächt wird. Was denjenigen betrifft, der das Schröpfen vornimmt, so liegt die Weisheit darin, dass es zu befürchten ist, dass er das mit seinem Mund angesaugte Blut schlucken könnte. Bedient er sich hierbei jedoch moderner Geräte, bei denen er nicht mehr das Blut mit seinem Mund auszusaugen braucht, bleibt sein Fasten gültig.
 
4- Der Aderlass sowie das Anritzen sind dem Schröpfen ähnlich. Wer sich diesen Heilmethoden unterzieht, dessen Fasten ist ungültig. Das Fasten desjenigen, der sie vornimmt, ist aber gültig.
 
5- Wenn man bei sich selbst Nasenbluten absichtlich verursacht, um den Druck im Kopf zu erleichtern, oder aus irgendeinem anderen Grund, wird das Fasten ungültig. Sollte man jedoch ohne eigenes Zutun aus der Nase bluten, so ist das Fasten noch gültig, auch wenn das Blut in großen Mengen fließt, es sei denn, er wird dadurch so schwach, dass er des Fastenbrechens bedarf. In diesem Fall darf er sein Fasten brechen, denn er ist als Kranker zu betrachten.
 
6- Eine Blutentnahme macht das Fasten nicht ungültig, solange die entnommene Blutmenge gering ist und den körperlichen Zustand daher nicht beeinflusst. Es wäre jedoch besser diese in der Nacht zu entnehmen, um der Meinungsverschiedenheit hinsichtlich dieser Frage zu entgehen. Ist die entnommene Blutmenge aber so groß, dass es den körperlichen Zustand negativ beeinflusst, dann macht die Blutentnahme das Fasten ungültig. So sollte diese erst in der Nacht durchgeführt werden. Benötigt der Fastende diese Untersuchung dringend, auf Grund einer Krankheit oder Ähnlichem, darf er das Fasten unterlassen und sich der Untersuchung unterziehen sowie diesen Tag später nachholen.
 
7- Blutet der Fastende wider Willen auf Grund eines Unfalls oder einer Wunde in großen Mengen, dann ist sein Fasten noch gültig. Muss er sein Fasten jedoch brechen, und zwar wegen seines geschwächten körperlichen Zustands, dann ist er einem Kranken ähnlich, der das Fasten unterlassen darf und diesen Tag nachholen muss.
 
8- Lässt sich der Fastende einen Zahn ziehen, ist sein Fasten nicht gebrochen, selbst wenn viel Blut fließt. Dies ist so, weil er ihn nicht ziehen ließ, damit Blut fließt, und somit ist es unabsichtlich. Er sollte nur darauf achten, dass er das Blut nicht schluckt, denn wenn er es absichtlich schluckt, ist sein Fasten ungültig.
 
9- Die extrakorporale Dialyse macht das Fasten ungültig, denn bei der Entgiftung des Blutes werden Nährstoffe sowie chemische und sonstige Substanzen wie Zucker und Salz hinzugefügt.
 
10- Auch das Blutspenden macht das Fasten ungültig und ist dem Schröpfen gleich. Daher sollte es nachts durchgeführt werden. Wird es jedoch zum Retten eines Menschen benötigt, darf man sein Fasten brechen und diesen Tag später nachholen.
 
11- Die Injektion zum Zweck der Ernährung macht das Fasten ungültig.  

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