Unterlassen des Fastens für den Reisenden, die Schwangere und die Stillende

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Anas ibn Mâlik Al-Ka’bî sagte: „Einmal überraschte uns das Heer des Gesandten Allâhs , so begab ich mich zu ihm, während er aß. Er sagte: Komm näher und iss! Ich entgegnete: Ich faste. Da sagte er : Setz dich, ich erzähle dir etwas über das Fasten! Allâh, der Erhabene, hat dem Reisenden die Hälfte des Gebetes und dem Reisenden, der Schwangeren und Stillenden das Fasten erlassen. O wie bedauerlich! Hätte ich doch nur vom Essen des Gesandten Allâhs gegessen." Überliefert von Abû Dâwûd (2408), Ahmad (4/347), At-Tirmidhî (710), der ihn auch als gut eingestuft hat, Ibn Mâdschah (1667), Ibn Abû Âsim (1493), At-Tabarî (1/263) und Al-Baihaqî (4/231).

 
Nützliches und Lehrreiches:
 
1. Die Barmherzigkeit Allâhs, des Erhabenen, gegenüber Seinen anbetend Dienenden, insofern als Er einige gesetzliche Gegebenheiten für denjenigen erließ, der nicht dazu im Stande ist sie zu erfüllen oder deren Ausführung für ihn Schaden und Erschwernis zur Folge haben könnte.
 
2. Der edle Charakter des Propheten und dessen Großzügigkeit, dass er Leute einlädt, sich an seinem Frühstück zu beteiligen. Ebenso auffällig ist das Bemühen um seine Umma, weil er sie das lehrt, was sie wissen sollte.
 
3. Generell sollte der Reisende das Fasten unterlassen und sein Gebet kürzen, weil diese beiden Dinge Zugeständnisse von Allâh, dem Erhabenen, sind. Und Allâh, der Erhabene, liebt es, wenn Seine Zugeständnisse befolgt werden, genauso wie Er es liebt, dass Seine Entscheidungen befolgt werden.
 
4. Allâh, der Erhabene, gewährte der Schwangeren das Unterlassen deren Fasten im Ramadân, weil der Embryo sich von ihrer Nahrung ernährt und sie durch das Fasten Schaden erleiden oder geschwächt werden könnte. Auch der Embryo könnte Schaden davontragen. Aus diesem Grund hat der Allweise ihr die Unterlassung des Fastens erlaubt.
 
5. Auch der Stillenden hat Allâh, der Erhabene, das Unterlassen des Fastens gewährt, da sie auf Grund des Stillens fortwährend Nahrung aufnehmen muss. Es könnte daher sein, dass ihr das Fasten schadet und schwerfällt oder es ihrem Säugling schadet. So ist ihr also das Unterlassen erlaubt.
 
6. Ebenso verhält es sich für denjenigen, der sein Fasten unterlassen muss, weil er ein Feuer löschen, Notwehr leisten oder ein Leben retten will und dies nur vermag, wenn er nicht fastet. Dieser darf sein Fasten unterlassen.
 
7. Wenn die Schwangere und Stillende ihr Fasten unterlassen, aus Sorge um sich selbst oder aus Sorge um sich und ihre Kinder, brauchen sie es nur nachholen. Darin ist man sich einig, da sie dem Kranken gleicht, der sich um sich selbst sorgt. Unterlässt sie ihr Fasten jedoch nur aus Angst um ihr Kind, so sind die Gelehrten verschiedener Meinung. In diesem unserem Land lautet die Fatwâ, und dies ist, so Allâh will, die richtige Meinung, dass sie auch in diesem Fall nur nachzuholen braucht, da sie dem Kranken gleicht, und da der Prophet sie und den Reisenden beim Aufgeben des Fastens gemeinsam erwähnte. Und es ist bekannt, dass der Reisende nur nachzuholen braucht, ohne einen Bedürftigen speisen zu müssen. So verfällt das Speisen dementsprechend auch für die Schwangere und die Stillende.

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