Itikâf der Frauen im Ramadân (Das Sich Zurückziehen in die Moschee)

  • Veröffentlicht:31.08.2010
  • Kategorie:Itikâf
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Von Âischa ist überliefert, dass der Prophet erwähnte, dass er sich in den letzten zehn Tagen des Ramadân in die Moschee zurückziehen (Itikâf) werde, worauf sie ihn bat, daran teilzunehmen, was ihr der Prophet auch erlaubte. Als Zainab bint Dschahsch dies sah, ordnete sie an, ein Zelt (in der Moschee) für sie zu errichten. Sie (Âischa) sagte: „Als der Gesandte Allâhs das Gebet beendete, begab er sich zu seinem Zelt, worauf er die anderen Zelte (seiner Frauen) sah. Er fragte: ‚Was ist das?‘ Sie antworteten: ‚Das sind die Zelte von Âischa, Hafsa und Zainab .‘ Darauf sagte der Gesandte Allâhs: ‚Haben sie damit Frommes beabsichtigt? Also verrichte ich keinen Itikâf.‘ Darauf kehrte er zurück und nachdem er sein Fasten beendete, verrichtete er den Itikâf in zehn Tagen des Schawwâl.“ Berichtet von Al-Buchârî und Muslim.

In der Überlieferung von Muslim heißt es:

Als der Prophet beabsichtigte, sich in die Moschee zurückzuziehen, betete er das Morgengebet und begab sich dann an seinen Platz, an dem er den Itikâf durchführte. Er ordnete an, dass man ihm ein Zelt errichte, was auch getan wurde, da er die letzten zehn Tage des Ramadân im Itikâf verbringen wollte. Daraufhin ordnete auch Zainab an, dass ihr ein Zelt errichtet werden solle. Andere Frauen des Gesandten Allâhs taten dies ebenfalls. Als der Prophet das Morgengebet vollendete, sah er viele Zelte in der Moschee, worauf er fragte: „Wolltet ihr Frömmigkeit?“ Daraufhin befahl er, sein Zelt zu entfernen und er unterließ den Itikâf im Monat Ramadân, er verrichtete ihn jedoch in den ersten zehn Tagen des Schawwâl.“

Nützliches und Lehrreiches:

1. Es ist den Frauen erlaubt, sich in die Moschee zurückzuziehen, solange gewährleistet wird, dass dadurch keine Fitna (Versuchung) entsteht.

2. Die Frau darf sich nur mit der Erlaubnis ihres Mannes in die Moschee zurückziehen. Darüber sind die Gelehrten übereingekommen. Falls sie sich ohne seine Genehmigung in die Moschee zurückzieht, darf er ihr dies untersagen. Wenn der Ehemann es der Frau zunächst erlaubte und es ihr später aus einem triftigen Grund verbietet, handelt er rechtmäßig.

3. Es ist erlaubt, den Itikâf zu beenden, falls etwas Wichtiges zu erledigen ist.

4. Der Itikâf ist nur in der Moschee gültig. Wäre er an einem anderen Platz erlaubt, dann wäre es der Frau erlaubt, sich an ihrem Gebetsplatz zu Hause zurückzuziehen.

5. Es gehört zum Islâm, dass der Ehemann seine Frau(en) erzieht, wenn sie etwas taten, was dem Islâm widerspricht oder zu tadeln ist. Denn der Prophet verbot seinen Frauen am Ende, sich in die Moschee zurückzuziehen, da er befürchtete, dass seine Frauen auf Grund ihrer Eifersucht um ihn wetteifern oder sich um ihn rühmen.

6. Es ist erlaubt, die verpassten freiwilligen Taten nachzuholen.

7. Übermäßige Eifersucht ist tadelnswert, da ihr Ursprung Neid ist, der ebenfalls zu tadeln ist.

8. Es ist erlaubt, die bessere Tat zu unterlassen, wenn darin ein eindeutiger Nutzen liegt.

9. Es ist dem, der sich in der Moschee zurückzieht, erlaubt, sich einen bestimmten Platz in der Moschee auszusuchen, an dem er alleine ist und niemanden stört. Wenn er sich einen solchen Platz auswählt, dann sollte er im hinteren Teil der Moschee sein, wo es Freiraum gibt, damit er niemanden belästigt und zudem eher alleine sein und sich mehr dem Gottesdienst widmen kann.

10. Das edle Verhalten des Propheten und seine vorzügliche Umgangsweise mit seinen Frauen. Denn als er ihnen den Itikâf verbot, unterließ er selbst den Itikâf, obwohl es ihm zustand, es ihnen zu verbieten und alleine in der Moschee zu bleiben, jedoch unterließ er dies, um sie zu trösten sie auf die beste Weise zu behandeln.

Der Muslim soll seine Familie auf die beste Weise lehren und nicht die Grenzen überschreiten, sodass die Belehrung in Rache eskaliert.

11. Wenn eine Frau sich in die Moschee zurückzieht und während dessen ihre Menstruation beginnt, beendet sie den Itikâf. Wenn sie wieder rein ist, setzt sie diesen fort.

12. Wenn man eine gute Tat beabsichtigte, sie aber noch nicht begann, kann man sie ganz unterlassen oder auf einen anderen Zeitpunkt verschieben.

13. Wenn man von einer Person weiß, dass sie bestimmte Dinge aus Augendienerei tut (d.h. um von den Leuten gesehen zu werden), darf man dieser Person (falls man Verfügungsgewalt besitzt) diese Tat verbieten. Der Prophet sagte nämlich seinen Frauen: „Wolltet ihr Frömmigkeit?“ d.h. vielmehr wolltet ihr euch in die Moschee zurückziehen, damit ihr einen größeren Anteil am Propheten habt und ihm näher seid. Deswegen verbot er ihnen diese Tat und verschob seinen Itikâf auf den Monat Schawwâl.

14. Es ist erwünscht, sich beim Itikâf von den Menschen und der Familie zu isolieren, außer bei Gemeinschaftsgebeten und gemeinsamem Essen.

15. Es ist Sunna, sich im Ramadân in die Moschee zurückzuziehen und es ist erlaubt, dies auch außerhalb des Ramadân zu tun, da sich der Prophet im Monat Schawwâl in die Moschee zurückzog.

16. Wenn in der Moschee Zimmer sind, gelten diese ebenfalls als Itikâf-Platz, es sei denn, diese sind außerhalb des Gebetsplatzes, selbst wenn sich die Türen zur Moschee hin öffnen (also im Gebäude sind).

 

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