Vorzüge des Fastens an sechs Tagen im Monat Schawwâl

3873 1444

Abû Ayyûb , einer der Ansâr, überlieferte, dass der Gesandte Allâhs sagte: "Wer den Ramadân fastet und ihm sechs Tage im Schawwâl folgen lässt, erhält den Lohn dessen, der sein Leben lang fastet.“ (Von Muslim überliefert)

 
Von Thaubân ist überliefert, dass der Gesandte Allâhs sagte: "Das Fasten im Ramadân gleicht dem Fasten von zehn Monaten und das Fasten der sechs Tage im Schawwâl gleicht dem Fasten von zwei Monaten. Das zusammen macht das Fasten eines Jahres aus.“ Laut einer anderen Überlieferung heißt es: "Wer nach dem Fastenbrechen sechs Tage fastet, gleicht jenem, der das ganze Jahr fastet, denn Allâh sagt: 'Wer mit (etwas) Gutem kommt, erhält zehnmal soviel.'" (Sûre 6:160) (Von Ahmad und ibn Mâdschah überliefert)
 
Nützliches und Lehrreiches:
 
Erstens: Das Fasten der sechs Tage im Schawwâl ist von großer Vorzüglichkeit. Wer darauf bedacht ist, sie nach dem Ramadân zu fasten, gleicht jenem, der sein Leben lang fastet.
 
Zweitens: Allâh ist Seinen Dienern gegenüber barmherzig und großzügig, indem Er sie für ihre einfachen Anbetungshandlungen reichlich belohnt.
 
Drittens: Es ist empfehlenswert, sich zu beeilen, diese sechs Tage zu fasten, da man dazu aufgefordert ist, sich zum Ausführen des Guten zu beeilen. Hinzu kommt noch, dass es sehr möglich ist, dass man zukünftig mit sonstigen Angelegenheiten beschäftigt sein wird, dieses Fasten vergisst oder verpasst.
 
Viertens: Man darf diese Tage irgendwann und irgendwie in diesem Monat fasten, egal ob am Anfang, in der Mitte oder am Ende, ob unterbrochen oder ununterbrochen. Dafür wird man von Allâh belohnt, insofern das Fasten angenommen wird.
 
Fünftens: Wer aus irgendeinem Grund das Fasten einiger Ramadân-Tage versäumte, der sollte das Fasten dieser Tage nachholen, bevor er mit dem Fasten der sechs Tage beginnt, denn der Hadîth besagt: "Wer den Ramadân fastet (...)“ damit ist das Fasten des ganzen Ramadâns gemeint. Wer aber das Fasten einiger Ramadân-Tage versäumt, der hat also den Ramadân (noch) nicht gefastet, es sei denn, dass er das Fasten dieser Tage nachholt, denn die Tilgung der Schuld ist wichtiger als eine empfohlene Handlung.
 
Sechstens: Allâh, der weise Gesetzgeber, bestimmte, dass die religiösen Pflichten von freiwilligen Taten begleitet sein sollen; egal ob vor oder nach den Pflichten. Das gilt sowohl für die Pflichtgebete, die davor oder danach zusätzliche Gebete enthalten, als auch für das Ramadân-Fasten, das wiederum mit zusätzlichem Fasten im Scha'bân (vor dem Ramadân) und dem Fasten der sechs Tage im darauffolgenden Schawwâl bestimmt ist.
 
Siebtens: Diese freiwilligen Taten zielen darauf ab, die Mängel der Pflichten wiedergutzumachen, denn sehr oft begeht der Mensch Taten, die den Lohn seines Fastens verringern, wie es beispielsweise der Fall beim verwerflichen Reden, dem Erblicken verbotener Dinge oder dem unerlaubten Essen (untertags) ist.

Verwandte Artikel