Regeln zum Opfertier - Teil 1

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Das Opfertier ist ein Weidetier, das zum Wohlgefallen Allâhs im Haram (verwehrten Bezirk Makkas) geopfert wird. Allâh, der Gepriesene und Erhabene, sagt: „Und die Opferkamele haben Wir euch zu Kultzeichen Allâhs gemacht. An ihnen habt ihr Gutes. So sprecht den Namen Allâhs über sie aus, wenn sie mit gebundenen Beinen dastehen. Wenn sie nun auf die Seite umgefallen sind, dann esst davon und gebt dem Bescheidenen und dem Bittenden zu essen. So haben Wir sie euch dienstbar gemacht, damit ihr dankbar sein möget.“ (Sûra 22:36)

 
Der Gesandte Allâhs opferte einmal 100 Kamele.
Es gibt Regeln und Bedingungen für das Opfertier, die die Gelehrten nannten. Der Pilger muss diese Regeln kennen.
 
Die Arten des Opfertiers
Man unterscheidet zwischen dem freiwilligen und dem verpflichtenden Opfertier.
Der freiwillige Opfertier gibt der Muslim als freiwillige Opfergabe für Allâh den Erhabenen. Er kann dabei irgendein Weidetier, das er möchte, opfern, selbst wenn er sich nicht im Ihrâm befindet. Der Prophet sandte einmal einige Schafe mit Abû Bakr , als Letzterer im Jahre neun den Haddsch vollzog, und als der Prophet selbst den Haddsch verrichtete, brachte er 100 Kamele als Opfer dar.
 
Das verpflichtende Opfer ist dasjenige, das der Muslim entrichten muss, weil er etwas getan hat, was das Schlachten eines Opfertieres unbedingt erforderlich macht. Das Pflichtopfer kann in folgende Kategorien unterteilt werden:
 
Schlachten für die Haddsch-Arten Tamattu’ und Qirân:
Dieses Opfer ist notwendig, da man Umra und Haddsch in einer Reise zusammen verrichtet: Der Majestätische und Ehrwürdige sagt: „… dann soll derjenige, der die Umra mit dem Haddsch durchführen möchte, an Opfertieren darbringen, was ihm leichtfällt. Wer jedoch nichts finden kann, der soll drei Tage während der Pilgerfahrt fasten und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid; das sind im Ganzen zehn …“ (Sûra 2:196)
 
Der Qirân-Haddsch wurde analog zum Tamattu’ beurteilt, weswegen Pilger, die eine dieser beiden Haddsch-Arten verrichten, je nach Vermögen ein Opfertier darbringen müssen, mindestens ein Schaf oder das Siebtel eines Kamels beziehungsweise einer Kuh.
 
Die Regel des eben erwähnten Verses muss der Reihenfolge entsprechend eingehalten werden, man darf also das Schlachten eines Opfertiers nur dann durch eine andere Handlung ersetzen, wenn man nicht schlachten kann, wie etwa, wenn man kein Tier findet oder nicht genügend Geld besitzt. Erst dann darf man stattdessen drei Tage während dem Haddsch fasten sowie sieben weitere Tage, wenn man zu Hause bei seiner Familie angekommen ist.
Das eben Erwähnte bezieht sich nur auf jene, die nicht bei der verwehrten Moschee wohnen. Wer zu den Anwohnern der verwehrten Moschee gehört, braucht kein Opfertier zu schlachten.
 
Schlachten auf Grund eines Versäumnisses oder einer Hinderung:
Es handelt sich um das verpflichtende Opfer, wenn man den Haddsch versäumt hat, indem sich der Pilger bis zum Morgengrauen des Opfertages nicht in Arafa aufhielt. In diesem Fall muss man den Ihrâm beenden, indem man eine Umra verrichtet, also den Tawâf und den Sa’î (rituellen Lauf) vollzieht, sein Haupthaar schert oder kürzt und beim nächsten Mal den Haddsch nachholt und ein Opfertier für das Nachholen schlachtet.
 
Wer verhindert wurde, muss ebenfalls ein Opfertier darbringen, wenn er sich bereits im Ihrâm befand und am Vollenden der Haddsch-Riten gehindert wurde, wie etwa auf Grund einer Krankheit oder von Feinden etc. Der Majestätische und Erhabene sagt nämlich: „… wenn ihr jedoch verhindert werdet, dann bringt an Opfertieren dar, was euch leichtfällt …“ (Sûra 2:196), In diesem Fall muss man also ein Opfertier an dem Ort schlachten, an dem man verhindert wurde. Es gibt Meinungsverschiedenheiten darüber, ob man stattdessen fasten darf, wenn man kein Opfertier schlachten kann.
 
Es ist wichtig zu wissen, dass das Versäumen des Haddsch auf das Versäumen des Aufenthalts in Arafa beschränkt ist. Eine Verhinderung ist jedoch allgemein: Man wird an irgendeiner für die Pilgerfahrt notwendigen Handlung gehindert. Wer an einer einfachen Pflichthandlung gehindert wird, der darf den Ihrâm nicht beenden und muss im Ihrâm-Zustand bleiben. Es ist umstritten, ob er ein Opfertier darbringen muss. Versäumen kann man nur den Haddsch, eine Umra jedoch nicht. Eine Verhinderung kann sowohl beim Haddsch als auch bei der Umra geschehen.
 
Opfer für eine unterlassene Pflichthandlung:
Es handelt sich hierbei um das Opfer, das man darbringen muss, wenn man eine Pflichthandlung des Haddsch unterlassen hat, wie etwa den Mîqât (Grenze der Pilgerweihe) ohne Ihrâm zu überschreiten, nicht tagsüber und nachts in Arafa zu verweilen, nicht in Muzdalifa und Minâ zu übernachten oder den Abschieds-Tawâf zu unterlassen.
 
In diesem Fall muss ein Schaf geopfert werden: wenn man dies nicht vermag, so ist es unter den Gelehrten umstritten, ob man stattdessen fasten darf: Einige sagten, man müsse analog zum Tamattu’ zehn Tage fasten, andere meinten jedoch, man müsse nicht fasten, da ein Analogieschluss auf Grund einiger Unterschiede nicht möglich sei.
 
Opfer auf Grund eines begangenen Verbots:
Es handelt sich um das verpflichtende Opfer, wenn man eine im Ihrâm verbotene Handlung – außer dem Beischlaf und dem Jagen – beging, wie etwa Rasieren, genähte Kleidung tragen, Parfümieren und Nägel schneiden. In diesem Fall muss man entweder ein Opfer darbringen (oder fasten oder ein Almosen geben). Es handelt sich um die Sühne wegen Krankheit oder Verletzung, die in folgendem Vers erwähnt wird: „Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres.“ (Sûra 2:196). Man hat also die Wahl, ob man ein Schaf schlachtet, sechs Armen jeweils einen Sâ’ (vier Handvoll) spendet, oder drei Tage fastet.
 

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