Die Regeln der Fidya (Sühneleistung)

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Allâh, der Erhabene, hat Seine Barmherzigkeit walten lassen, indem Er unserer Umma die Fesseln und die Bürde abgenommen hat, die auf den Gemeinschaften vor uns lagen. Er hat ihr die Erschwernisse der Anderen und ihre Anbetungshandlungen erleichtert. Er der Gepriesene sagt: „Allâh will es euch leicht machen, denn der Mensch ist schwach erschaffen.“ (Sûra 4:28)

 
Genauso sagt Er der Majestätische: „Er hat euch erwählt und euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt…“ (Sûra 22:78)
 
Daher hat Allâh, der Erhabene, dem Muslim etwas geschaffen, mit dem er sein Defizit in Anbetungshandlungen ausgleichen kann. Er hat ihm etwas vorgegeben, womit er begangene Fehler in Anbetungshandlungen sühnen kann. Auf diese Weise wurde die Sühneleistung im Haddsch eingeführt.
 
Der Pilger, der sich im Ihrâm (Weihezustand des Haddsch) befindet, muss die Sühneleistung in einem der folgenden Fälle entrichten:
 
- Er begeht etwas, was im Ihrâm verboten ist,
- er unterlässt eine notwendige Handlung des Haddsch oder der Umra,
- er vollzieht den Haddsch auf die Tamattu´- oder Qirân-Weise; dies ist ein Opfer als Dank und keine Sühne;
- er versäumt den Haddsch oder wird davon abgehalten.
 
Die verpflichtende Sühneleistung unterscheidet sich je nach dem begangenen Verbot. Diese Verbote kann man der Sühne entsprechend in vier Gruppen einteilen:
 
1. Die Fidya entfällt: Dies geschieht bei einer Eheschließung. Wenn ein Pilger für jemanden den Ehevertrag schließt oder dieser für ihn geschlossen wird, ist dieser Vertrag nach Meinung der meisten Gelehrten ungültig, weil die Ehe schließende Person sündigt. Eine Fidya hat sie allerdings nicht zu entrichten.
 
2. Die strenge Sühne: Diese ist bei einem Geschlechtsverkehr während des Ihrâm zu entrichten. Wer seiner Ehefrau beischläft, bevor er die erste Stufe des Ihrâm beendet hat, begeht eine Sünde und sein Haddsch wird ungültig. Ebenso verliert der Haddsch seiner Frau die Gültigkeit, wenn sie sich ihm darin gebeugt hat. Beide müssen allerdings den Haddsch vollenden und alle restlichen Riten verrichten. Das Jahr darauf haben sie dann noch einmal den Haddsch zu verrichten. Beide müssen eine Fidya in Form eines großen Schlachtopfers, wie einer Kuh oder einem Kamel, also keinem Schaf, erbringen, dessen Fleisch sie unter den Armen im verwehrten Bezirk Makkas verteilen. Der Beischlaf ist die einzige (im Ihrâm) verbotene Tat, die den Haddsch ungültig werden lässt. Wenn der Geschlechtsverkehr zustande kommt, nachdem er sich aus der ersten Stufe des Ihrâm gelöst hat, behält der Haddsch seine Gültigkeit, allerdings muss er ein Schaf schlachten und es im verwehrten Bezirk Makkas verteilen.
 
3. Die Sühne für Gleichwertiges: Wer im Ihrâm jagt oder essbares Wild tötet, dem obliegt eines folgender drei Dinge:
a. Ausgleich: Dies erfolgt dadurch, dass der Pilger ein Weidetier (Kamel, Kuh oder Schaf) schlachtet, das dem getöteten Wild entspricht. Beispielsweise für einen Strauß ein Kamel oder eine Kuh, für einen Esel eine Kuh, für eine Gazelle ein Schaf und so weiter, entsprechend der Ähnlichkeit der Tiere, die die Rechtsgelehrten festlegten. Das Geschlachtete wird unter den Armen im Haram (verwehrten Bezirk Makkas) verteilt.
 
b. Speisen: Dabei wird der Wert des getöteten Tieres geschätzt und in Höhe dieses Wertes Essen gekauft und an die Armen und Waisen im Haram verteilt. Jeder Arme erhält einen halben Sâ’ (vier Hände voll).
 
c. Fasten: Man berechnet die Anzahl der Armen, die im Falle b) hätten gespeist werden können. Die Anzahl der Personen fastet er dann in Tagen. Der Beweis dafür ist folgende Aussage des Gepriesenen: „O die ihr glaubt, tötet nicht das Jagdwild, während ihr im Zustand der Pilgerweihe seid! Wer von euch es vorsätzlich tötet, eine Ersatzleistung, ein Gleiches, wie das, was er getötet hat, an Stück Vieh - darüber sollen zwei gerechte Personen von euch richten - es soll als Opfertier die Ka'baerreichen. Oder eine Sühne die Speisung von Armen oder die Ersatzleistung an Fasten, damit er die schlimmen Folgen seines Verhaltens koste. Allâh verzeiht, was geschehen ist. Wer aber rückfällig wird, den wird Allâh der Vergeltung aussetzen. Allah ist allmächtig, Besitzer von Vergeltungsgewalt.“ (Sûra 5:95)
 
4. Die Sühne auf Grund einer Krankheit bzw. Verletzung: Sie betrifft das Schneiden der Haare oder Fingernägel, das direkte Bedecken des Kopfes (für Männer), das Tragen eines genähten Kleidungsstückes von (für Männer), das Benutzen von Parfüm und das direkte Bedecken des Gesichtes und der Hände seitens der Frau.
 
Wenn eine Person eine dieser verbotenen Dinge im Ihrâm vollzieht, muss sie entweder ein Schaf schlachten und das Fleisch an die Armen im Haram verteilen, sechs Arme mit einem halben Sâ’ speisen oder drei Tage fasten. Diese Sühne nennt man Fidya Al-Adhâ (Sühne auf Grund einer Krankheit oder Verletzung). Sie wird im Qurân folgendermaßen erwähnt: „Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres.“ (Sûra 2:196)
 
Nun bleibt uns nur noch darauf hinzuweisen, dass eine Person, die mehrere verbotene Handlungen gleicher Art begeht, bevor darüber geurteilt wurde, nur eine Sühne leisten muss. Mit unterschiedlichen verbotenen Handlungen verhält es sich allerdings so, dass sie für jede verbotene Handlung eine Sühne entrichten muss. Die Ausnahme bildet dabei die Sühne für das Jagen, das für jedes tote Tier eine Sühne fordert, auch wenn es sich um dieselbe Art handelt.
 
Dies sind die Regeln der Sühneleistung, die aus einer im Ihrâm verbotenen Handlung resultieren. Die Sühne des Unterlassens einer verbindlichen Pflicht, wie dem Unterlassen des Ihrâm am Mîqât (der Ihrâm-Grenze), nicht mindestens einen Teil des Tages und der Nacht in Arafa zu verbringen, nicht in Muzdalifa und Minâ zu übernachten, den Abschieds-Tawwâf zu unterlassen, und andere Pflichthandlungen des Haddsch, besteht darin, dass man ein Schaf schlachten muss. Wer dies nicht kann, hat nach Meinung einiger Gelehrter zehn Tage zu fasten, weil man dies beim Tamattu’ machen muss. Andere Gelehrte wiederum meinen, dass er nicht fasten muss. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Pilger, der eine Pflicht des Haddsch unterlässt, eine Sühne leisten muss - egal ob das Unterlassen absichtlich oder unbeabsichtigt oder aus Unwissenheit geschah. Er hat nämlich eine Haddsch-Handlung unterlassen. Im Gegensatz dazu ist es – laut der stärkeren Meinung - keine Sünde, wenn er eine im Ihrâm verbotene Sache aus Unwissenheit, Vergesslichkeit oder Zwang begeht. Der Prophet sagte dazu: „Meiner Umma werden der Fehler, das Vergessen und das, was sie unter Zwang begeht, verziehen.“ Überliefert von Ibn Mâdscha und Anderen.
 
Wenn man den Haddsch auf die Tamattu´- oder Qirân-Weise vollzieht und nicht zu den Einwohnern des verwehrten Bezirks Makkas gehört, dann ist man ebenfalls zum Schlachten eines Opfertieres verpflichtet. Dies ist mindestens ein Schaf, ein Siebtel eines Kamels oder ein Siebtel einer Kuh. Dies ist ein Dankesopfer, kein Sühneopfer. Wenn man dies nicht kann, muss man drei Tage während des Haddsch fasten und sieben, wenn man nach Hause zurückgekehrt ist. Dies sagt der Erhabene im Qurân: „Wenn ihr aber in Sicherheit seid, dann obliegt dem, der die Besuchsfahrt mit der Pilgerfahrt durchführen möchte, an Opfertieren, was ihm leichtfällt. Wer jedoch nicht finden kann, der soll drei Tage während der Pilgerfahrt fasten und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid; das sind im Ganzen zehn. Dies für den, dessen Angehörige nicht in der geschützten Gebetsstätte wohnhaft sind.“ (Sûra 2:196)
 
Zu einer Sühne ist ebenfalls verpflichtet, wer den Ihrâm begonnen und hierauf den Haddsch versäumt hat oder verhindert wurde. Eine genauere Beschreibung dessen findet sich im Artikel ‚Regeln der Versäumnis und Verhinderung‘.

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