Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause

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Allâh, der Erhabene, sagt:„...Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause, wer den Weg dorthin ermöglichen kann. Und wer Kâfir ist, so ist Allâh wahrhaftig der Geschöpfe unbedürftig.“ (Sûra 3:97). Der Hocherhabene beginnt in diesem Vers und im vorherigen Vers, über die Vorteile und die hohe Stellung der Harâm-Moschee zu sprechen, um die Seele zu motivieren, sich zu ihr zu begeben und diese Reise zu unternehmen. So erwähnt Allâh, dass sie das erste Haus ist, das für die Menschen errichtet wurde, dass es gesegnet und eine Rechtleitung für die Leute ist und dass es darin viele Zeichen gibt, wie der Standort Ibrâhîms , und dass sie eine sichere Stätte für die Menschen ist.

 
Nachdem Allâh die Vorteile dieses gesegneten Hauses verdeutlicht hat, lässt Er diesem die Erklärung der Rechtsnorm dieser Anbetungshandlung folgen. So sagt Er: „Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause ...“. Diese Formulierung beweist die Verpflichtung ob vieler Seiten, die von den Qurân-Exegeten erwähnt wurden. Die Gelehrten sind der einvernehmlichen Meinung, dass dieser Vers als Beweis für die Verpflichtung zum Verrichten des Haddsch zu betrachten ist. Sie sind sich auch darin einig, dass der Haddsch nur einmal im Leben eine Pflicht ist, und zwar für denjenigen, der dazu in der Lage ist. Sie sind aber unterschiedlicher Meinung, ob der Haddsch aufgeschoben werden kann oder unverzüglich verrichtet werden muss, wie wir unten erwähnen werden.
 
Abû Huraira berichtete in einem von Muslim überlieferten Hadîth: Allâhs Gesandter hielt eine Rede vor uns und sagte: „Ihr Leute, Allâh hat euch den Haddsch zur Pflicht gemacht, führt den Haddsch durch!“ Ein Mann fragte: „Müssen wir dies jedes Jahr machen, o Gesandter Allâhs?“ Er schwieg, bis der Mann die Frage dreimal wiederholt hatte. Dann sagte er:„Hätte ich ja gesagt, wäre es euch eine Pflicht gewesen und ihr wäret doch nicht in der Lage dazu.“
 
In einem von Imam Ahmad nach einer Aussage von Ibn Abbâs überlieferten Hadîth sagte der Prophet: „Beeilt euch den Haddsch durchzuführen, denn niemand von euch weiß, wie es ihm morgen gehen wird!“ In einer anderenÜberlieferung heißt es: „Wer den Haddsch will, der soll sich beeilen.“ In einerÜberlieferung von Umar sagte dieser: "Wer den Haddsch durchführen kann und es nicht tut, kann auch als Jude oder Christ sterben!" Es ist zu erwähnen, dass dies kein vom Propheten überlieferter Hadîth ist.
 
Die Gelehrten sagen: "Die Fähigkeit beruht auf zweierlei: eigene Fähigkeit, nämlich die Fähigkeit eines Menschen, den Haddsch selbst zu verrichten, ohne dass er jemand Anderen damit beauftragt. Die zweite Art der Fähigkeit ist die Fähigkeit mittels eines Anderen, nämlich wenn der Mensch nicht in der Lage ist, den Haddsch selbst zu verrichten und deshalb einen Anderen beauftragt, diesen für ihn durchzuführen. Als Beweis für die Gültigkeit dieser Art gilt, was Ibn Abbâs überlieferte, dass nämlich eine Frau beim Abschieds-Haddsch den Propheten fragte: „O Gesandter Allâhs, mein Vater ist sehr alt und Allâh hat ihm den Haddsch zur Pflicht gemacht. Er kann sich auf seinem Reittier nicht mehr festhalten. Darf ich den Haddsch an seiner Stelle verrichten?“ Da sagte der Prophet : „Führe den Haddsch für ihn durch! Hätte er Schulden gehabt, würdest du seine Schulden begleichen?“ Sie sagte: „Ja“! Da sagte er: „Eine Schuld gegenüber Allâh verdient es mehr als alle anderen Verbindlichkeiten, dass sie beglichen wird.“
 
Dieser Hadîth gilt im Falle der Unfähigkeit als Beweis für die Gültigkeit der Stellvertretung beim Durchführen des Haddsch.
 
Allâh sagt: “...wer den Weg dorthin ermöglichen kann...
Die Gelehrten haben verschiedene Meinungen hinsichtlich der Exegese des im Vers erwähnten Wortes „ermöglichen“. So sagte Ibn Abbâs : „Die Möglichkeit bedeutet Proviant und ein Transportmittel.“ Auf Grund dessen ist ein Muslim zum Durchführen des Haddsch verpflichtet, falls er über ein Transportmittel für die Haddsch-Reise und über die Kosten seiner Lebensbedürfnisse an Essen, Trinken und Wohnstätte verfügt und für die Bedürfnisse derjenigen aufkommen kann, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, ansonsten verfügt ernicht über die Möglichkeit.
 
Ikrima sagte: Mit der Möglichkeit ist die Gesundheit gemeint. Falls die Gesundheit eines Menschen ihm die Durchführung des Haddsch nicht ermöglicht, gehört er zu denjenigen, die nicht über die Möglichkeit verfügen.“
 
Mâlik sagte: Die Möglichkeit ist die Fähigkeit, durch die die Menschen gemäß deren Vermögen, Geduld und Fähigkeit zum Laufen klassifiziert werden.
Die Gelehrten sagten: Die linguistischen Seiten des Verses beweisen die Verpflichtung zum Durchführen des Haddsch auf mögliche Weise, sei es an Kraft oder Geld. “
 
Kurz gesagt ist mit der Möglichkeit gemeint, dass derjenige, der die Durchführung des Haddsch beabsichtigt, über die materiellen und physischen Fähigkeiten verfügen muss, die ihm die Verrichtung des Haddsch ermöglichen, ohne eine Pflicht unterlassen zu müssen, wie die Verpflichtung zur Versorgung der Familie oderÄhnliches. Die Gelehrten haben ausführliche Meinungen hierzu, die wir hier nicht zu erwähnen brauchen.”
 
Die wörtliche Bedeutung des Verses zeigt, dass der Haddsch unverzüglich, also ohne Aufschub verrichtet werden muss, falls die finanzielle und körperliche Fähigkeit vorhanden ist, und dies ist die Meinung der meisten Gelehrten.
 
As-Schâfi'î sagte: "Der Haddsch kann aufgeschoben werden, das heißt, der Haddsch muss nicht unverzüglich verrichtet werden, sobald die Fähigkeit vorhanden ist. Wir können dies für eine Weile aufschieben, wobei das Aufschieben ohne dringenden Grund unerwünscht ist, denn das Sich-Beeilen zum Durchführen eines Gehorsams ist würdiger und hat mehr Belohnung.
 
Allâh der Erhabene sagt: „Und wer Kafir ist, so ist Allâh der Welten unbedürftig.“. Allâh gibt am Ende dieses Verses an, dass Er der Welten unbedürftig ist und dass Er den Haddsch von wem auch immer nicht benötigt, denn Er ist der Unbedürftige und Lobenswürdige. Ihm nutzt weder der Gehorsam der Gehorsamen noch schadet Ihm die Sünde der Sündigen. Dieser Vers weist auf den Ärger und die Androhung Allâhs gegenüber demjenigen hin, der auf den Weg der Rechtleitung verzichtet und vom Islâm abweicht. Und Allâh weiß es am besten.

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