Und gedenkt Allâhs an bestimmten Tagen

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Der Erhabene sagt:„Und gedenkt Allâhs an bestimmten Tagen! Wer sich jedoch in zwei Tagen beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde - für den, der Allâh demütig fürchtet. Fürchtet demütig Allâh...“ (Sûra 2:203)

 
Die bestimmte Anzahl von Tagen sind die Tage von Minâ, nämlich die drei Tage, die dem Opfertag folgen, an denen die Leute in Minâ verweilen. Diese werden Taschrîq-Tage genannt. Die wohlbekannten Tage sind die ersten zehn Tage des Monats Dhû Al-Hiddscha, wie von Ibn Abbâs überliefert wurde.
 
In einem von Muslim überlieferten Hadîth sagte der Prophet : „Die drei dem Opfertag folgenden Tage sind Tage des Essens, Trinkens und Gedenkens Allâhs.“
 
In einem von Ahmad und Anderen überlieferten Hadîth sagte der Prophet : „Die Tage in Minâ sind drei; wer sich jedoch an zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde.“ Bei Abû Dawûd heißt es: „Der Tawâf um die Ka´ba, das Laufen zwischen As-Safâ und Al-Marwa und das Werfen der sieben Steinchen erfolgen ob des Verrichtens des Gedenkens Allâhs des Hocherhabenen.“
 
Der Vers beweist die Aufforderung zum Gedenken Allâhs an den Tagen des Werfens der sieben Steinchen, nämlich das Gedenken Allâhs beim rituellen Werfen und beim Schächten des Opfertiers. So werden die Leute zum Gedenken Allâhs an diesen Tagen aufgefordert, weil die Leute der vorislâmischen Zeit sich damals mit dem Eigenlob auf die Väter und dem Belästigen der Frauen oder dem Flirten mit ihnen beschäftigten. Deswegen ordnete Allâh der Erhabene, für sie das Gedenken Seiner an.
 
Eine kurze Anmerkung zum rituellen Werfen der sieben Steinchen: Die große Säule – die auch Aqaba-Säule genannt wird – wird am Opfertag vor dem Schächten beworfen, wobei die anderen drei Säulen an den drei dem Opfertag folgenden Tagen beworfen werden, wenn die Sonne im Zenit steht. Der Pilger wirft sieben Steinchen auf die erste Säule, die hinter der Chaif-Moschee ist. Dann bewirft er die zweite Säule und beendet die Zeremonie mit dem Bewerfen der großen Säule. Bei jedem Werfen führt er das gleiche aus, wobei der Pilger bei jedem Stein, den er wirft, den Takbîr ausspricht. Um sich über die Regeln des Werfens der Steinchen zu informieren, kann man die Artikel durchlesen, die auf unserer Webseite um Fiqh (Rechtslehre) des Hadsch und der Umra gehen.
 
Der ehrwürdige Vers beweist, dass das Übernachten in Minâ an diesen bestimmten Tagen Pflicht ist. Deswegen muss ein Pilger in diesen Nächten in Minâ übernachten. Wer also auf das Übernachten in Minâ verzichtet, der gibt eine Pflicht auf und ist zum Schlachten eines Opfertiers verpflichtet. Nur denjenigen, die Arbeiten haben, die außerhalb von Minâ durchgeführt werden müssen, ist es erlaubt, außerhalb von Minâ zu übernachten. Der Gesandte Allâhs erteilte Al-Abbâs die Erlaubnis, in Makka zu übernachten, weil er zur Tränkung der Pilger mit Zamzam verpflichtet war. Allâh sagt: „Wer sich jedoch an zwei Tagen beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde;“
 
Der ehrwürdige Vers gestattet demjenigen, der zu seiner Familie zurückkehren möchte, auf einige der Minâ-Tage zu verzichten. Dies gehört zur Allbarmherzigkeit Allâhs gegenüber Seinen anbetend Dienenden und zur Erleichterung für diese . Ein Pilger kann in Minâ an den drei Tagen des Bewerfens übernachten, nämlich dem elften, zwölften und dreizehnten Tag vom Monat Dhû Al-Hiddscha. Will er aber zu seiner Familie vor Ablauf dieser Tage zurückkehren, kann er dies tun, indem er am ersten und zweiten Tag wirft und dann Minâ vor Sonnenuntergang am zwölften Dhû Al-Hiddscha verlässt, wie es im oben erwähnten Hadîth erklärt wurde: „Die Tage in Minâ sind drei; wer sich jedoch an zwei Tagen beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde.“ Es besteht keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, dass das Warten bis zum letzten Tag der drei dem Opfertag folgenden Tage besser ist.  
 
Die Bedeutung in Kürze: Gedenken Allâhs und Bittgebete sollen während des Übernachtens der Pilger in Minâ erfolgen. Wer sich also beeilt und zu seiner Familie zurückkehren will, dem ist kein Vorwurf zu machen, aber unter der Bedingung, dass er vor dem Verstreichen der drei Tage des Bewerfens nach Minâ zurückkehrt.
Wer aber bleiben will, bis er am dritten Tag wirft, der kann dies tun. Allâh sagt weiter: „...- für den, der Allâh demütig fürchtet. Fürchtet demütig Allâh!...“
 
Da ein Pilger nahe daran ist, die Hadsch-Zeremonien zu beenden, diese segensreichen Plätze zu verlassen und zu den Arbeiten und zum Schmuck des Leben zurückzukehren, lässt Allâh die Erklärung folgen, dass sich ein Gläubiger in allen Zuständen und Zeiten zum demütigen Fürchten Allâhs verpflichten muss, denn das demütige Fürchten Allâhs ist nicht für eine besondere Zeit oder einen besonderen Ort bestimmt, vielmehr ist man dazu in all seinem Tun und Lassen, beim anbetenden Dienen und im Leben sowie in guten wie in schlechten Zeiten verpflichtet. Das wird in einem von Ahmad und At-Tirmidhî überlieferten Hadîth erklärt: „Fürchte demütig Allâh, wo immer du bist!“ das heißt an allen Orten, an denen du dich befindest und in all deinen Situationen!“ Und nicht wie einige Muslime es heutzutage tun: Wenn sie eine Anbetungshandlung beendet haben, wie Ramadân, führen sie wieder Werke durch, die sie vorher durchführten und mit denen weder Allâh, noch Sein Gesandter zufrieden sind.“

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