Stellvertretung beim Haddsch

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Der Haddsch ist eine der besten Arten der Anbetungshandlungen und die größte an Belohnung. Es wurde überliefert, dass der Prophet sagte: „Die Umra ist eine Sühne für die [zwischen dieser und der vorherigen 'Umra] begangenen Sünden. Und der fromm verrichtete Haddsch wird mit nichts Geringerem als dem Paradies belohnt. Wer den Haddsch zu diesem Haus [Ka’ba] vollzieht und weder Beischlaf ausübt noch Sünden begeht, wird zurückkehren, wie an dem Tag, an dem ihn seine Mutter gebar.“ (Al-Buchârî und Muslim)

 
Der Haddsch ist eine körperliche Aufopferung, die einen anbetend Dienenden verpflichtet sie persönlich zu erfüllen, wenngleich ein kleiner Teil davon Geld betrifft, wie etwa. das Darbringen eines Opfers. Dennoch erklärt die Sunna des Propheten deutlich, dass Stellvertretung beim Haddsch erlaubt ist, wenn die Person auf Grund rechtmäßiger Entschuldigungen nicht in der Lage ist ihn selbst zu vollziehen.
 
In Sahîh Al-Buchârî wird nach einer Aussage von Ibn `Abbâs berichtet, dass eine Frau sagte: „O Gesandter Allâhs, mein Vater ist sehr alt. Er muss noch den Haddsch für Allâh verrichten, aber er kann nicht mehr auf dem Kamelrücken sitzen.“ Daraufhin entgegnete Allâhs Gesandter : „Verrichte den Haddsch für ihn!“ Dies geschah während des Abschieds-Haddsch.
 
Eine andere Frau kam zum Propheten und sagte: „Meine Mutter hat geschworen den Haddsch zu verrichten, doch sie starb, bevor sie ihn verrichtete. Darf ich den Haddsch für sie verrichten?“ Der Prophet antwortete: „Verrichte den Haddsch für sie! Wenn deine Mutter Schulden hinterlassen hätte, hättest du sie bezahlt oder nicht? Also zahle die Schulden bei Allâh, denn Er hat mehr Anspruch bezahlt zu werden.“
 
Wenn jemand den Haddsch selbst verrichten kann, darf er nicht einer anderen Person gestatten den Haddsch für ihn zu verrichten. Viele Menschen greifen im Falle eines von ihnen als übergebührliche Mehrbelastung betrachteten Haddsch einfach auf den Haddsch durch einen Stellvertreter zurück, selbst wenn sie in der Lage sind ihn persönlich zu verrichten. Somit machen sie sich selbst der Belohnung verlustig, die man durch die Anstrengung der Anbetungshandlung und durch alles, was diese an Gedenken, Bittgebeten und Ergebenheit gegenüber Allâh, höherer Belohnung, nützlicher Zusammenkünfte und Anderes beinhaltet, erlangen kann. In einer der zwei Überlieferungen, die vom Imâm Ahmad ibn Hanbal übermittelt wurden, verbot dieser die Vertretung im als übergebührliche Belastung empfundenen Haddsch für diejenigen, die ihn nicht verrichten können. Daher sollte ein Muslim nicht leichtsinnig mit dem Haddsch sein. Er sollte den als übergebührliche Belastung empfundenen Haddsch, persönlich verrichten wenn er dies wünscht, oder Pilger finanziell unterstützen, um mit diesen die Belohnung für den Haddsch zu teilen.
 
Der Haddsch ist eine Art der Anbetungshandlung, die vom anbetend Dienenden verrichtet wird, um Allâhs Wohlgefallen und Belohnung im Jenseits zu erlangen. Die Aufmerksamkeit eines anbetend Dienenden sollte nicht vollständig davon abgelenkt sein, weltlichen Profit durch seinen Haddsch zu erlangen. Leider tun viele Menschen, die den Haddsch als Vertreter für andere verrichten, dies lediglich des Geldes wegen, was verboten ist, da weltliche Erwägungen die Anbetungshandlung nicht zunichtemachen sollten.
  
Allâh der Allmächtige sagt: „Wer immer das diesseitige Leben und seinen Schmuck will, dem lassen Wir in ihm seine Werke in vollem Maß zukommen, und ihm wird darin nichts geschmälert. Das sind diejenigen, für die es im Jenseits nur das HöllenFeuer gibt. Nutzlos ist, was sie in ihm gemacht haben, und hinfällig wird, was sie zu tun pflegten.“ (Sûra 11:15 – 16)
 
Er der Höchste, sagt ebenfalls: „Wenn ihr dann eure Riten vollzogen habt, dann gedenkt Allâhs, wie ihr eurer Väter gedenkt, oder mit noch innigerem Gedenken. Unter den Menschen gibt es manch einen, der sagt: „Unser Herr, gib uns im Diesseits!" Doch hat er am Jenseits keinen Anteil.“ (Sûra 2:200)
 
Allâh wird keine Anbetungshandlung annehmen, die nicht Seinetwegen verrichtet wurde. Allâhs Gesandter unterband es, an den Gebetsstätten nach weltlichen Gewinnen zu streben, als er sagte: „Wenn ihr einen Mann seht, der dem Abwickeln seiner Geschäfte in der Moschee nachgeht, dann sagt ihm: ‚Möge Allâh deinen Handel nicht segnen!’“ Wenn diese strenge Haltung schon gegen jene eingenommen wird, die Gebetsstätten nutzen um weltlichen Nutzen zu erlangen – was ist dann erst mit jenen, die eine Anbetungshandlung an sich in ein Mittel verwandeln weltlichen Nutzen zu erlangen? Wir finden, dass jene, die den Haddsch für Andere vollziehen, handeln und nach Geld lechzen, wodurch aus der Anbetungshandlung ein Gewerbe oder ein Beruf wird. Aus diesem Grund haben die hanbalitischen Rechtsgelehrten bestimmt, dass es ungültig ist einen Mann gegen Entgelt in Dienst zu nehmen, damit dieser den Haddsch für jemand Anderen verrichtet.
 
Ibn Taimiya Allah erbarme Sich seiner erklärte, dass wer den Haddsch nur durchführt um Geld zu erlangen, keine Belohnung im Jenseits erhalten wird. Wenn jedoch aus religiösen Gründen eine Stellvertretung durchgeführt wird, wie etwa Anderen die Belohnung des Haddsch zugutekommen zu lassen oder zu beabsichtigen Handlungen der Gehorsamkeit durch Bittgebete und Gedenken Allâhs bei den Riten des Haddsch zu mehren, so ist der Haddsch durch einen Stellvertreter in diesem Fall gültig.
 
Diejenigen, die mit dem Haddsch in Vertretung beauftragt sind, sollten beabsichtigen, nach dem Wohlgefallen Allâhs zu streben, indem sie auf Allâhs Haus bezogene Anbetungshandlungen verrichten, Seiner Gedenken und Ihn anflehen und überdies die Belange ihrer muslimischen Gefährten erfüllen, die sie damit betrauten in ihrem Namen den Haddsch zu vollziehen.
 
Sie sollten nicht all ihre Aufmerksamkeit darauf richten, weltlichen Gewinn zu erlangen, denn wenn dies zu ihrem einzigen Interesse wird, ist es ihnen nicht erlaubt ist, Geld für die Stellvertretung für den Haddsch zu beziehen. Wenn man eine reine Absicht zur Stellvertretung beim Haddsch hat, wird all das Geld, das er von der beauftragenden Person erhält, ihm gehören, es sei denn, diese verlangt eine Rückerstattung des Geldes, das nach der Deckung der Kosten für den Haddsch übrig bleibt. Der Stellvertreter sollte die Absicht haben Haddsch und Umra im Namen der beauftragenden Person zu verrichten, es sei denn, er vereinbart, die Umrah zu seinen Gunsten zu verrichten.
Eine Person, die dazu ernannt ist, jemand Anderen beim Haddsch zu vertreten, kann keinen Dritten ernennen, sofern sie nicht die Genehmigung dessen erhält, der ihn dazu beauftragt hat, den Haddsch für ihn zu verrichten. Die gesamte Belohnung der Handlungen, die mit den Riten des Haddsch in Verbindung stehen, geht an die beauftragende Person, doch die Verdopplung der Belohnung durch die Verrichtung der das normale Maß übersteigenden Gebete und des Tawâf sowie zusätzlicher Anbetungshandlungen, die über die Riten hinaus verrichtet wurden, kommen der bevollmächtigten Person zugute.
 
Der Stellvertreter beim Haddsch sollte sich sehr bemühen, die mit Worten und mit Taten verbundenen Handlungen der Riten zu erfüllen, weil dies eine Art Vertrauen ist, das er ordnungsgemäß erbringen sollte. Wenn er die Talbiya ausspricht, sollte er sagen: ‚Labbaika ‘an fulân’ (Hier bin ich zu Deinen Diensten in Stellvertretung für Soundso). Wenn er seinen Namen vergessen hat, kann er es mit seinem Herzen beabsichtigen, indem er sagt: ‚Labbaika `amman anâbanî fî hâdhihi Al-Umra (oder: fî hâdha Al-Haddsch)’ (Hier bin ich zu Deinen Diensten in Stellvertretung für denjenigen, der mich dazu beauftragt hat für ihn diese Umra (oder diesen Haddsch) zu verrichten).
 
Letztendlich sollten wir Allâh demütige Ehrfurcht entgegenbringen und dem weltlichen Nutzen nicht übermäßig Beachtung schenken und die Anbetungshandlung nicht zu einem Mittel machen, materiellen Gewinn zu erzielen! Möge Allâh uns dazu leiten, aufrichtig in unseren Absichten zu sein und unsere Taten zu vervollkommnen!
 

Möge Allâh uns zum geraden Weg leiten, denn Er ist Der Freigiebigste, Der Großzügigste!

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