Ein Âhâd-Hadîth ist ein gültiger Beweis in der Aqîda und im islâmischen Recht – Teil 1

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Die Hadîthe wurden zur Zeit der Prophetengefährten sowie der nachfolgenden Generationen allgemein angenommen, weil die treuen Anhänger des Propheten selbst keine Lügen über ihn verbreiteten. Sie unterschieden nicht zwischen dem Mutawâtir- und dem Âhâd-Hadîth sowie zwischen Hadîthen über Glaubensangelegenheiten und solchen über Fiqh-Regeln.

 
So war die methodische Vorgehensweise für das Erlernen und Praktizieren der Hadîthe die vertrauenswürdige Überlieferung. Die einzige Bedingung für das Akzeptieren eines Hadîthes war die Authentizität, egal ob dieser von Wenigen oder Vielen überliefert wurde. Sie verlangten nichts mehr als die Authentizität, bis die erste Veränderungen in den Glaubensgrundlagen auftauchten und einige Leute von der Philosophie und griechischen Logik beeinflusst wurden, so dass sie auf ihren Verstand und ihre Meinungen zurückgriffen und diese der Offenbarung und den Worten Allâhs und des Gesandten vorzogen. Dies taten sie unter dem Vorwand, dass sie die Offenbarung als geheiligt ansehen sowie Allâh verherrlichen und das ablehnen würden, was – ihrer Meinung nach – mit Ihm nicht vereinbar ist.
  
Weil die Texte des Qurân und der Sunna eindeutig diese anderen Glaubensvorstellungen widerlegen, versuchten die philosophisch beeinflussten Gruppen die Hadîthe mit allen Mitteln abzulehnen und zu umgehen, um ihr Dogma unversehrt darzustellen. So interpretierten sie die qurânischen Texte und rissen diese aus ihrem Kontext heraus, unter dem Vorwand Allâh von allem freizusprechen, was – aus ihrer Sicht – Ihm nicht gebührt. Dann lehnten sie es ab, Hadîthe als Beweise für Glaubensangelegenheiten zu benutzen, weil diese Âhâd-Hadîthe angeblich nicht eindeutig und allgemeingültig seien. Die Aqîda müsse sich nur auf absolut eindeutige Quellen stützen, denn Allâh tadelt in Seinem Buch diejenigen, die auf Vermutungen aufbauen und ihr Leben danach ausrichten.
 
Diese Meinung, nämlich dass man Âhâd-Hadîthe nur im Fiqh akzeptiert und nicht in Glaubensangelegenheiten, ist neu, verfälschend und ohne islâmische Grundlage. Diese Meinung wurde ausschließlich von Philosophen überliefert, die kein wirkliches Interesse haben, für das was von Allâh und Seinem Gesandten überliefert wurde.
 
Die Prophetengefährten, Tâbi´ûn (Gefährtenschüler), Schüler der Tâbi´ûn sowie die Ahl As-Sunna und Hadîth-Gelehrten erkennen diese Hadîthe immer noch als gültiges Beweismittel in Glaubensangelegenheiten und dem Fiqh an, ohne zwischen Âhâd und Mutawâtir zu unterscheiden. Es ist von niemandem von ihnen überliefert, dass er diese Hadîthe nur im Fiqh als Beweis zuließ, in Angelegenheiten, die mit Allâh, Seinen Namen und Eigenschaften etwas zu tun haben, jedoch ablehnte.
 
Die Beweise aus Qurân und Sunna belegen ohne Einschränkung, dass man dem Propheten folgen muss und sich davor in Acht nehmen muss, ihm ungehorsam zu sein oder ihm zuwiderzuhandeln, ohne dabei Unterschiede zwischen den Glaubensangelegenheiten und den anderen islâmischen Regeln zu machen. Allâh, der Erhabene, sagt:
 
Und es ist weder für einen gläubigen Mann noch für eine gläubige Frau statthaft, wenn Allâh und Sein Gesandter eine Angelegenheit entschieden haben, dass für sie eine freie Wahl in ihrer Angelegenheit sei.(Sûra 33:36)
 
Das Wort „Angelegenheit“ hat eine allgemeine Bedeutung; es umfasst die Glaubensangelegenheiten und die islâmischen Regeln.
 
Allâh sagt weiterhin:
„Was euch nun der Gesandte gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch!“ (Sûra 59:7)
 
Allâh der Erhabene sagt ferner:
So mögen sich die, die Seiner Anordnung zuwiderhandeln, davor hüten, dass sie eine Anfechtung heimsuche oder eine schmerzhafte Pein treffe!(Sûra 24:63)
 
Diese Beweise nur auf die praktischen Regeln zu beschränken und nicht auch auf die Glaubensangelegenheiten anzuwenden ist mithin ein Missbrauch, der nicht zu belegen ist.
 
Der Prophet pflegte viele seiner Gefährten an verschiedene Orte zu schicken, damit diese die Menschen die Grundlagen und praktische Anwendung ihrer Religion lehren. So entsandte er Alî, Mu´âdh, Abû Mûsâ und andere Prophetengefährten. Er sagte sogar zu Mu´âdh gemäß eines von Al-Buchârî und Muslim überlieferten Hadîthes: „Du wirst zu einem Volk unter den Leuten der Schrift gehen, so fordere sie zuerst auf, dass sie sich zum Eins-Sein Allâhs bekennen!“ In einer weiteren Überlieferung heißt es: „...bis sie sich zum Eins-Sein Allâhs bekennen. Folgen sie dieser Aufforderung, so lass sie wissen, dass Allâh ihnen die Pflicht auferlegt hat, fünf Gebete am Tag und in der Nacht zu verrichten. Halten sie die Gebete ein, so lass sie wissen, dass Allâh ihnen die Pflicht auferlegt hat, die Zakât aus ihrem Vermögen zu zahlen, das von ihren Reichen genommen und an ihre Armen weitergegeben wird.“ So wies ihn der Prophet an, den Aufruf zur Glaubensgrundlage und dem Bekenntnis zum Eins-Sein Allâhs dem Aufruf zu anderen Elementarpflichten des Islâm vorzuziehen. Es wurde ebenso nie überliefert, dass ein Gesandter sich darauf beschränkte, nur die Teilbereiche der praktischen Regeln zu übermitteln, was beweist, dass die Glaubenslehre durch die Mitteilung einer einzigen Person vorgesehen ist und als Argument angeführt werden kann.
 
Ebenso war es der Fall bei den Briefen und Mitteilungen, die der Prophet zu Königen sandte, um diese zum Islâm aufzurufen und dazu allein Allâh anbetend zu dienen. Dadurch erfolgte die Übermittlung und wurde als Beweismittel dafür erbracht, obwohl die Entsandten einzelne Personen waren. Wäre die Mitteilung, die von einer einzelnen Person übermittelt wird, hinsichtlich der Angelegenheiten des Dogmas nicht angenommen worden, wäre der Prophet dazu verpflichtet gewesen, in jedes Land eine Gruppe von Männern zu entsenden, um sich Sicherheit zu verschaffen, dass seine Mitteilungen ankommen.
 
Außerdem besteht nun Konsensus darüber, dass ein Âhâd-Hadîth hinsichtlich der Angelegenheiten der Glaubenslehre und der islâmischen Rechtsnormen beachtet werden muss. Der Gelehrte As-Schâfi'î sagte in seinem Werk „Ar-Risâla“ (Bd. 1, S. 457): „Wenn irgendjemand hinsichtlich der Wissenschaft der Gebildeten, Folgendes sagen darf: „Die früheren und späteren Muslime sind der einvernehmlichen Meinung, dass ein Âhâd-Hadîth gültig ist, denn es wurde nie überliefert, dass ein Rechtsgelehrter diesen ablehnte“, darf ich dies auch sagen. Ich sage sogar: Ich habe nie erlebt, dass die Rechtsgelehrten hinsichtlich der Gültigkeit eines Âhâd-Hadîthes uneinig sind.“
 
Der Gelehrte Ibn Abdulbarr sagte in seinem Werk „At-Tamhîd“ (Bd. 1, S. 8) – während er über Âhâd-Hadîthe und die Stellung der Gelehrten dazu sprach: „Die Gelehrten akzeptierten den Âhâd-Hadîth, wenn dieser von einem Zuverlässigen überliefert wurde, in allen Glaubensangelegenheiten. Sie nahmen Pro und Kontra hinsichtlich dieser Hadîthe entgegen und bestimmten diese als Grundlage für Scharî´a und Religion. Die Sunniten insgesamt sind dieser Meinung.“
 
Der Gelehrte Ibn Al-Qayyim sagte in seinem Werk Muchtasar As-Sawâ´iq Al-Mursala, S. 775: „Was aber den achten Status betrifft, nämlich das Bestehen des Konsensus hinsichtlich des Akzeptierens dieser Hadîthe und dessen, dass die Eigenschaften Allâhs dadurch festgestellt werden, so zweifelt daran niemand, der auch nur ein wenig Erfahrung mit der Überlieferung besitzt, denn die Prophetengefährten waren es, die diese Hadîthe überlieferten und voneinander akzeptierten, wobei niemand von ihnen denjenigen missbilligte, der diese Hadîthe überlieferte. Dann überlieferten deren Schüler insgesamt diese Hadîthe von ihnen.“
 
Deswegen schrieben sie diese Hadîthe in ihren Werken nieder und glaubten, dass diese gültig sind, wenn sie für etwas, was Allâh den Majestätischen betrifft, als Beweise angeführt werden. Wer in den Werken der großen Hadîth-Gelehrten, wie Al-Buchârî, Muslim, Abû Dâwûd, Ahmad und Ibn Chuzaima, nachforscht, wird sehen, dass es ihren Lehrmeinungen entspricht, Âhâd-Hadîthe als Beweise in den Angelegenheiten der Dogmen anzuführen.
 

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