Die Meinung, dass diese Hadîthe keine Beweiskraft hinsichtlich der Dogmen haben, setzt voraus, dass sich die Muslime nicht einig darin sind, woran sie glauben müssen, obwohl die Überlieferung schon alle Muslime kennen. Wenn also ein Prophetengefährte, der vom Propheten also einen Hadîth hörte, der sich auf die Glaubenslehre bezieht, wie beispielsweise der Offenbarungs-Hadîth, dann muss nur er an diesen glauben, weil die Mitteilung für ihn eine Gewissheit ist. Was aber denjenigen betrifft, der diesen Hadîth von einem anderen Prophetengefährten oder einem Gefährtenschüler überlieferte, so muss er nicht daran glauben, auch wenn ein gültiges Argument dafür erbracht wurde, denn dieser wurde nur von einer einzigen Person überliefert. Dies ist aber eine absolut nichtige Behauptung, denn Allâh der Hochmajestätische sagt:
Ein Âhâd-Hadîth ist ein gültiger Beweis in der Aqîda und im islâmischen Recht – Teil 2
- Veröffentlicht:27.01.2011
- Kategorie:Über die Sunna
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„...damit ich euch und wen er erreicht durch ihn warne.“ (Sûra 6:19)
Der Prophet sagte auch in einem von At-Tirmidhî und Anderen überlieferten Hadîth: „Möge Allâh das Gesicht desjenigen erstrahlen lassen, der etwas von mir hört und dies genau so übermittelt, wie er es gehört hat. Es mag sein, dass ein Übermittler besser versteht als ein Zuhörer.“
Zwischen den Glaubenslehren und den Rechtsnormen zu differenzieren basiert darauf, dass die praktischen Rechtsnormen nicht mit einer Glaubenslehre verknüpft werden. Dies stellt hauptsächlich ein nichtiges Unterscheiden dar. Der Gelehrte Ibn Al-Qayyim sagte: „So erfordern die praktischen Rechtsnormen zwei Dinge: Das Wissen und die Handlung. Ebenso erfordert die Glaubenslehre auch zwei Dinge, nämlich das Wissen und die Handlung. Das heißt die Liebe und der Hass des Herzens; das heißt auch, das Herz liebt das Recht, das durch Argumente bewiesen wird, und hasst das Unrecht, dem die Argumente widersprechen. Also beschränkt sich die Handlung nicht nur auf die Werke der Gliedmaßen, vielmehr stellen die Werke der Herzen die Grundlagen der Werke der Gliedmaßen dar. Also ist jede praktische Angelegenheit eine Folge des Glaubens und Liebens des Herzens, ja dies bildet sogar die Grundlage der Handlung. Diese glaubensbezogenen Angelegenheiten werden von vielen Philosophen, nicht beachtet.“ Bis er sagte: „So sind die Glaubenslehren praktische Rechtsnormen und vice versa. Deshalb reicht es in der Scharia nicht aus, die zur Pflicht erhobenen Werke ohne Wissen durchzuführen oder Wissen ohne Werke zu vollbringen.“
Das Ablehnen eines Âhâd-Hadîthes hinsichtlich der Angelegenheiten der Dogmen führt folglich dazu, dass die praktischen Rechtsnormen, auf die sich der Hadîth bezieht, nicht ausgeführt werden und führt somit auch zur Ablehnung der ganzen Sunna, besonders weil wir wissen, dass viele Hadîthe, die sich auf die praktischen Rechtsnormen beziehen, verborgene Angelegenheiten beinhalten. Der Prophet sagte: „Wenn einer von euch At-Taschahhud (das Bezeugen beim Gebet) spricht, soll er Zuflucht bei Allâh vor viererlei suchen. Er soll sagen: O Allâh! Ich suche meine Zuflucht bei Dir vor der Strafe im Höllenfeuer, vor der Strafe im Grab, vor der Versuchung zu Lebzeiten und beim Tod sowie vor den Wirren des falschen Messias.“
Ibn Hibbân sagte im Vorwort seines Sahîh-Werkes: „Was aber die Mitteilungen betrifft, so sind sie Âhâd-Hadîthe.“ Bis er sagte: „Was aber denjenigen betrifft, der das Akzeptieren der Âhâd-Hadîthe ablehnt, so unterlässt dieser die ganze Sunna, denn es gibt keinen Hadîth, der von einer einzigen Person nicht überliefert wurde.“ (Al-Ihsân fî Taqrîb Sahîh Ibn Hibbân, Bd. 1, S. 156)
Außerdem wurde die Meinung, dass ein Âhâd-Hadîth nicht als Beweis für ein Dogma gilt, als ein Glaubenswort angesehen, das das Ablehnen hunderter authentischer, vom Propheten überlieferter Hadîthe erfordert. Daher muss derjenige, der diese Meinung vertritt, einen stichhaltigen Beweis für die Richtigkeit dieser Meinung anführen, was dem Zweifel keinen Raum lässt. Sonst verhält er sich widersprüchlich, denn er tadelt Andere für etwas, was er selbst tut.
Was aber die Beweisführung betrifft, dass Allâh der Hochmajestätische in Seinem Buch diejenigen tadelt, die der Vermutung folgen, so lautet die Entgegnung, dass Allâh jene nichtige Vermutung tadelt, die sich auf Mutmaßung, Vorliebe und Scharî'a-Widerspruch stützt. Allâh sagt:
„Sie folgen nur Mutmaßungen, und sie sagen ja nur die Unwahrheit.“ (Sûra 6:116)
Er sagt ferner:
„...Sie folgen nur Mutmaßungen und dem, was sie selbst gern mögen...“ (Sûra 53:23)
Solche Mutmaßungen werden in Rechtsnormen nicht angenommen; wie kann es dann sein, dass sie in der Glaubenslehre angenommen werden? Was aber die gewichtige Vermutung betrifft, die auf gültigen Beweisen und Indizien basiert, so gilt sie im Qurân als kein Mangel, vielmehr erreicht diese Vermutung möglicherweise den Grad der Gewissheit. Deswegen wird das Wissen im Qurân einmal als Vermutung bezeichnet.
Der Erhabene sagt:
„Ich glaubte ja, dass ich meiner Abrechnung begegnen werde.“ (Sûra 69:20)
Und Er sagt ebenso:
„...sie wussten, dass es vor Allâh keine Zuflucht gibt außer zu Ihm.“ (Sûra 9:118)
Kurz gesagt stellen die Beweise aus Qurân und Sunna sowie der Konsensus der Prophetengefährten und der Vorfahren ein stichhaltiges Argument dafür dar, dass ein Âhâd-Hadîth hinsichtlich aller Angelegenheiten der Scharî'a akzeptiert werden muss, wobei es unerheblich ist, ob es sich um Glaubensregeln oder praktische Rechtsnormen handelt. Das Unterscheiden zwischen diesen ist eine unerlaubte Neuerung, die die Vorfahren nicht kannten. Darin befindet sich das, was demjenigen genügt, der sich um das Recht und die Rechtleitung bemüht. So muss ein anbetend Dienender sich den authentischen Überlieferungen des Propheten fügen und darf sie wegen nichtiger Beweise nicht ablehnen.
Der Erhabene sagt:
„So sollen diejenigen, die Seiner Anordnung zuwiderhandeln, sich davor hüten, dass eine Anfechtung sie heimsuche oder eine schmerzhafte Pein sie treffe!“ (Sûra 24:63)