Absicht zum Fasten

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Gemäß einem Hadîth von Hafsa (erwähnt in: Absicht, Spalte Nr.1), muss man irgendwann nach der Bekanntgabe des Beginns des Monats und vor der Zeit der Morgendämmerung dessen ersten Tages die feste Absicht fassen, den Monat Ramadân zu fasten. Außerdem kann man in dieser Nacht die Absicht fassen, den ganzen Monat zu fasten (nicht nur den ersten Tag des Monats). Wenn man diese Möglichkeit wählt, sollte man daran denken, dass man, wenn man das Fasten aus irgendeinem Grund (Reisen, Krankheit etc.) unterbricht, seine Absicht neu fassen und bestätigen muss, bevor man damit fortfährt den Rest des Ramadân zu fasten.

 
Angesichts dieses Punktes müssen zwei wichtige und immer wiederkehrende Situationen erklärt werden:
 
1. Wenn jemand in der Nacht schlafen geht, in der der Ramadân höchstwahrscheinlich beginnt, ohne sicher zu sein, dass er tatsächlich am nächsten Tag beginnt (nachdem man angemessene Bemühungen unternommen hat, um dies zu bestimmen) und wenn er, nachdem er zum Morgengebet aufgewacht ist, die Nachricht erhält, dass es eigentlich der erste Tag des Ramadân ist, sollte diese Person trotzdem mit dem Fasten beginnen und diesen Tag als seinen ersten Fastentag betrachten, auch wenn er keine Absicht dafür gefasst hatte. Dies ist ein wichtiger Punkt, den man hinsichtlich der Bedeutung der Absicht und der Art, wie sie gefasst wird, beachten sollte: Die Absicht hängt vollständig vom Wissen ab – ohne dieses kann sie nicht gefasst werden. Und als Antwort auf die Meinung, die jemanden dazu verpflichtet, diesen Tag zu fasten und ihn trotzdem später nachzuholen (, da die Absicht fehlte, sagen wir: Man kann diesen Tag entweder fasten oder nicht fasten. Wenn man ihn nicht fastet, dann würde man ein pflichtmäßiges Fasten unterlassen, was harâm ist. Und wenn man ihn fastet, dann sollte man ihn nicht nachholen müssen - was unserer Meinung entspricht. Sie verlangen das Nachholen auf Grund des Mangels einer reinen Absicht, und wir sagen, dass in der erwähnten Situation keiner dazu in der Lage wäre, eine Absicht zu fassen, da es nicht sicher war, wann der Ramadân beginnt, und eine Absicht unter Voraussetzungen zu fassen möglich ist, da Absicht bedeutet, Sicherheit in der Bestimmung zu haben.
 
2. Wenn nach dem Anbruch der Morgendämmerung irgendeines Tages im Ramadân ein Reisender zu Hause ankommt, eine Frau nach ihrer Menstruation oder den Blutungen nach der Schwangerschaft wieder rituell rein wird oder eine kranke Person wieder genesen ist, sollte man diesen Tag nicht fasten. Die einzige Ausnahme hierfür ist der Fall des Reisenden, der weiß, dass er im Laufe dieses Tages zu Hause sein wird und die Absicht fasst, ihn zu fasten – und natürlich nicht isst, während er an diesem Tag reist. Diese beiden Schlussfolgerungen sind richtig, weil sie beide die Bedingungen erfüllen, die für die Gültigkeit eines jeden Fastens notwendig sind; die Absicht zum Fasten irgendeines Tages zu fassen, bevor dieser beginnt, wie etwa in der vorangehenden Nacht. In all diesen Fällen jedoch, wenn also jemand in der Nacht, seine Absicht zu fasten nicht sicher fasst, sollte man diesen Tag nicht fasten und ihn nach dem Ende des Fastenmonats nachholen.
 
Doch es gibt einige Gelehrte, die darauf hinweisen, dass alle Fastenden, die sich in dieser Lage befinden, ab dem Moment, zu dem ihre Entschuldigung nicht mehr gilt, fasten müssen. Sie müssen es allerdings später nachholen, da sie den Tag begonnen hatten, ohne eine richtige Absicht zu fassen. Dennoch ist diese Meinung falsch und ungültig, da sie von einem  zur Einhaltung religiöser Vorschriften verpflichteten Muslim verlangt, eine Pflichthandlung zweimal auszuführen – dies ist in unserer Scharia nicht möglich; eine Situation, der es sowohl auf textlicher Basis als auch auf Basis der Vernunft an Beweisen fehlt. Wenn man den Tag, den man gefastet hat, nachholen muss, da eine Voraussetzung nicht richtig erfüllt war, hätte man gleich zu Anfang nicht fasten sollen. Alles, was wir von einer Person in dieser Situation verlangen, ist nicht öffentlich zu essen oder zu trinken, weil ihm dies schaden könnte, wenn die Leute diese Person sehen, jedoch nicht wissen, in welcher Lage er sich befindet und dass sie nicht zum Fasten verpflichtet ist.
 
Unsere ganze Erörterung behandelte soweit das Thema, eine Absicht zum Fasten vor dem Fastentag sicherzustellen. Eigentlich sind die Punkte, die mit Voraussetzungen verbunden sind, viel tiefgründiger und von größerer Ausdehnung, als das, was hier behandelt wurde. Es sollte außerdem erwähnt werden, dass diese Erörterung auf die Angelegenheit von Fragen hinsichtlich des pflichtmäßigen Fastens beschränkt war. Fragen zu Situationen hinsichtlich des freiwilligen Fastens werden als nächster Punkt erörtert.

 

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