Nur für die Kleinen... im Ramadân – Teil 1

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Aller Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen ehrenwerten Propheten und Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 
Nachstehend folgt eine Sammlung ausgewählter Fatwâs über das Fasten der lieben Kleinen im Ramadân:
 
Frage: Wann muss das Kind fasten und ab welcher Altersgrenze muss das Kind fasten?
 
Antwort: Das Kind wird angewiesen, das rituelle Gebet zu verrichten, wenn es sieben Jahre alt ist und bekommt für dessen Nichtverrichtung einen Klaps, wenn es zehn ist. Verpflichtend ist es für das Kind, sobald es reif geworden ist. Die Reife tritt bei Jungen durch Folgendes ein: Austreten von Samen durch Erregung, Wachsen krauser Haare um das vordere Ausscheidungsorgan, die Pollution oder das Erreichen des 15. Lebensjahres. Dasselbe gilt für die Mädchen, mit etwas Zusätzlichem: der Periode.
 
Den Beweis dafür finden wir im folgenden, von Amr ibn Schu´aib nach einer Aussage von dessen Vater und Großvater überlieferten Hadith, dass er sagte: Der Gesandte Allâhs sagte: „Ordnet für eure Kinder das rituelle Gebet an, wenn sie sieben Jahre alt sind, und gebt ihnen bei dessen Nichtverrichtung  im Alter von zehn Jahren einen Klaps und trennt zwischen ihnen die Betten!“ Überliefert von Imâm Ahmad und Abû Dâwûd.
 
Nach einer Aussage von Âischa ist vom Propheten überliefert, dass dieser sagte: „Der Schreibstift wurde von Dreien angehoben: Vom Schlafenden, bis er aufwacht, vom Kind, bis es die Geschlechtsreife erreicht und vom Geisteskranken, bis er zur Besinnung kommt.“ Überliefert von Imâm Ahmad.
 
Ahmad, Abû Dâwûd und At-Tirmidhî haben einen ähnlichen Hadith auch von Alî überliefert. At-Tirmidhî sagte: Ein akzeptabler Hadith.
 
Und der Erfolg kommt von Allah.
 
Quelle: Al-Ladschnatu-d-Dâimatu Lî-l-iftâ, Fatwâ-Nr. 1787
 
Frage: Wird dem Jungen, der Unterscheidungsvermögen besitzt, das Fasten angeordnet? Ist sein Fasten gültig, wenn er während des Fastentages die Reife erlangt?
 
Antwort: Wenn Jungen und Mädchen das siebente Lebensjahr erreichen, trägt man ihnen vermehrt das Fasten auf, damit sie sich daran gewöhnen. Ihre Erziehungsberechtigten müssen ihnen dies anordnen, wie sie ihnen das rituelle Gebet anordnen. Wenn die Kinder geschlechtsreif werden, müssen sie fasten.
Wenn sie tagsüber während des Fastens geschlechtsreif werden, ist dieser Fastentag für sie rechtsgültig. Wenn sie beispielsweise ihr 15. Lebensjahr tagsüber während des Fastens erlangen, ist dieser Tag für sie rechtsgültig. Dann wird der erste Teil des Tages als ein freiwilliges Fasten und der zweite Teil als Pflichtfasten angesehen, wenn sie nicht durch den Wuchs krauser Haare um das vordere Ausscheidungsorgan oder durch Austritt von Samen durch Erregung schon vorher die Reife erlangt haben.
 
Somit gleichen sich die Jungen und Mädchen in dieser Regelung, außer dass die Mädchen noch eine vierte Möglichkeit der Reife erlangen, nämlich die Periode.
 
Quelle: Der Gelehrte Abdulzîz ibn Bâz, Tuhfatu-l-Ichwân, Seite 160.
 
Die Gelehrten sagen, dass der Erziehungsberechtigte seinen Kleinen das Fasten aufträgt, damit sie es üben, sich daran gewöhnen und sich die Grundregeln des Islâm in ihrem Innern einprägen, so dass es ihnen zu einer Art natürlicher Veranlagung wird. Wenn ihnen das Fasten allerdings schwer fällt oder schadet, brauchen sie es nicht zu verrichten. Hier möchte ich auf etwas hinweisen: Manche Eltern verbieten ihren Kindern das Fasten, was die Prophetengefährten nicht taten. Sie behaupten, sie würden dies aus Barmherzigkeit und Mitgefühl zu ihnen tun. Wahre Barmherzigkeit für die Kinder besteht indes darin, ihnen die rituellen Handlungen des Islâm aufzutragen, sie daran zu gewöhnen und sie damit vertraut zu machen. Dies gehört ohne Zweifel zur guten Erziehung und vollkommenen Obhut.
 
Vom Propheten ist in einem authentischen Hadîth überliefert, dass er sagte: „Der Mann ist wahrhaftig ein Hüter über die Angehörigen seines Hauses und verantwortlich für seine Herde!“ Diejenigen, denen Allâh Verantwortung für ihre Familie und Kinder aufgetragen hat, müssen Allâh ihretwegen fürchten und ihnen das auftragen, was ihnen der Islâm selbst aufgetragen hat.
 
Quelle: Der Gelehrte Muhammad ibn Sâlih Al-´Uthaimîn, Kitâbu-d-Da´wa, 145/1, 146.
 
Frage: Wie wird das Fasten des Jungen, der noch nicht die geschlechtliche Reife erlangt hat, beurteilt?
 
Antwort: Das Fasten des kleinen Jungen ist, wie wir bereits vorher gesagt haben, für diesen nicht verpflichtend. Der Erziehungsberechtigte soll es ihm aber auftragen, um ihn daran zu gewöhnen. Es ist für den Jungen, der noch nicht die geschlechtliche Reife erlangt hat, eine Sunna. Er wird dafür belohnt, wird aber nicht als sündig betrachtet, wenn er es unterlässt.
 
Quelle: Der Gelehrte Muhammad ibn Sâlih Al-´Uthaimîn, Fiqhu-l-Ibâdât, Seite 180.
 
 

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