Nur für die Kleinen... im Ramadân – Teil 2

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Frage: Mein kleines Kind drängt darauf, im Ramadân zu fasten, obwohl ihm das Fasten auf Grund seines jungen Alters schadet und seine Gesundheit gefährdet. Soll ich es mit Gewalt dazu zwingen, sein Fasten zu brechen?
 
 
Antwort: Wenn es so jung ist, dass es die Geschlechtsreife noch nicht erreicht hat, ist es nicht zum Fasten verpflichtet. Wenn es jedoch ohne Schwierigkeiten dazu in der Lage ist, wird es ihm aufgetragen. Die Prophetengefährten ließen ihre Kinder fasten. Wenn die Jüngeren unter ihnen zu weinen begannen, gaben sie ihnen ein Spielzeug, mit dem sie sich die Zeit vertreiben konnten. Wenn allerdings sicher ist, dass es dem Kind schadet, verbietet man es ihm. Wenn uns Allâh der Majestätische verboten hat, den Kleinen deren Vermögen auszuhändigen, damit sie es nicht vergeuden, so ist die Sorge um ihren Körper eher ein Grund, sie daran zu hindern. Man verbietet es ihnen allerdings nicht auf grobe Art und Weise, da dies in der Erziehung der Kinder nicht zur Anwendung kommt.
 
Quelle: Fatâwâ wa Rasâilu-s-Schaich Ibn Uthaimîn:493/1.
 
 
 
Frage: Im Alter von 14 Jahren bekam ich meine monatliche Periode, fastete aber den Ramadân jenes Jahres nicht. Dies war das Ergebnis meiner Unwissenheit und der Unwissenheit meiner Familie. Wir waren von den Gelehrten abgeschottet und besaßen kein Wissen darüber. Ich fastete im Alter von 15 Jahren. Ich habe von manchen Gelehrten gehört, dass die Frau, wenn sie die erste monatliche Periode hat, an das Fasten gebunden ist, auch wenn sie noch unter dem Reifealter ist. Ich bitte um Aufklärung.
 
 
Antwort: Die Fragende, die über sich selbst berichtet hat, dass sie ihre Periode im Alter von 14 Jahren bekam und nicht wusste, dass sie damit ihre Reife erlangt hat, hat keine Sünde begangen, als sie das Fasten in jenem Jahr unterlassen hat. Sie war unwissend und der Unwissende trägt keine Sünde. Nachdem sie nun erfahren hat, dass das Fasten für sie verpflichtend ist, muss sie den Ramadân, den sie nach ihrer ersten Periode nicht gefastet hat, schnell nachholen. Denn das reife Mädchen muss fasten.
Das Mädchen erlangt ihre Reife durch eines der folgenden vier Dinge:

a) Durch das Erreichen des 15. Lebensjahres.

b) Durch das erstmalige Wachsen der Schamhaare.

c) Durch das Austreten von Samenflüssigkeit.

d) Durch das erstmalige Eintreten der Periode.

Wenn eines dieser vier Dinge geschieht, hat das Mädchen seine Reife erlangt und ist somit dazu verpflichtet, seine Anbetungshandlungen wie die Erwachsenen zu verrichten.

Quelle: Al-Muntaqâ min Fatâwâ As-Schaich Sâlih Al-Fauzân:132/3.

 

Frage: Ich habe eine 13-jährige Tochter. Wir glauben, dass das Mädchen vor Eintritt des 15. Lebensjahres nicht zu fasten braucht. Allerdings haben einige gesagt, dass das Mädchen, nachdem es seine erste Periode bekommen hat, zum Fasten verpflichtet ist. Wir haben die Tochter also danach gefragt und sie antwortete, dass sie die Periode bereits vor drei Jahren bekommen hatte, im Alter von zehn Jahren. Daher möchten wir die Wahrheit wissen: Fastet das Mädchen ab seinem 15. Lebensjahr oder nach seinem Eintreten der Periode? Wenn es ab seinem Eintreten der Periode zu fasten hat, was machen wir dann mit den drei Jahren, die es verpasst hat? Fastet es diese nach? Dazu muss gesagt werden, dass wir unwissend darüber waren, also keine Informationen darüber hatten. Ich bitte vielmals um eine Antwort. Danke!

 

Antwort: Es ist zum Fasten des Ramadan verpflichtet, sobald es seine Reife erreicht hat. Dies geschieht durch eines der folgenden Dinge: 

a) Eintritt des 15. Lebensjahres.


b) Periode.

c) Wachsen der stoppeligen Haare um das Geschlechtsteil.

d) Entweichen von Samenflüssigkeit durch Erregung, egal ob im wachen Zustand oder im Schlaf, auch vor Erreichen des 15. Lebensjahres.

Darauf aufbauend muss das Mädchen das, was ihm nach dem Eintreffen der Periode entgangen ist, und die Tage, die es im Ramadân auf Grund der Periode nicht gefastet hat, nachholen. Weiterhin muss es als Sühne für jeden Tag, den es bis nach dem folgenden Ramadân aufgeschoben hat, einen Armen speisen. Dies entspricht der Menge eines halben Sâ´-Hohlmaßes (etwa 1,625 kg) vom Grundlebensmittel des Landes für jeden Tag, wenn es dazu in der Lage ist. Wenn es arm ist, muss es niemanden speisen und das Fasten ist rechtsgültig. Möge Allâh allen dazu verhelfen, Seine Zufriedenheit zu erlangen!Nur für die Kleinen... im Ramadân – Teil 2

Quelle: Madschmû´u Fatâwâ wa Maqalâti mutanawwi´a li-s-Schaich Abdu-lAzîz ibn Bâz:173/15.


Nur für die Kleinen... im Ramadân – Teil 1

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