Allâh der Allmächtige sagt: „Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause, wer den Weg dorthin ermöglichen kann. Und wer Kufr begeht, so ist Allâh wahrhaftig der Welten unbedürftig.“ (Sûra 3:97)
Allâh der Allmächtige beginnt diesen Vers und den Vers davor, indem Er die Tugenden des Hauses (Ka'ba) und seines großen Status erwähnt um das Interesse der Menschen zu wecken zu ihm aufzubrechen und zu reisen. Allâh der Allmächtige sagt, dass dieses Haus das erste Haus der Anbetung ist, das für die Menschheit errichtet wurde, und dass es gesegnet ist sowie eine Rechtleitung für die Menschen. Es hat deutliche Zeichen, wie den Standort von Ibrâhîm (Abraham) , und ist ein sicherer Ort.
Nach dem Erwähnen des Status dieses gesegneten Hauses erwähnt Allâh der Allmächtige die Rechtsnorm dieser Anbetungshandlung, indem Er sagt: „Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause.“ Dieser Vers deutet auf die Pflicht in mehr als einem Aspekt hin und alle werden von den Gelehrten des Tafsîr (Exegese) erwähnt.
Die Gelehrten nennen diesen Vers einmütig als Beweis für die Pflicht zum Haddsch und darauf, dass der Haddsch einmal im Leben für denjenigen verpflichtend ist, der dazu in der Lage ist. Sie haben indes verschiedene Meinungen hinsichtlich der Verrichtung der Pflicht, ob sie sofort auszuüben ist oder etwas verzögert werden kann. Darauf wird später eingegangen.
Abû Huraira sagte: „Der Prophet sprach zu uns und sagte: O Leute! Allâh hat den Haddsch zu einer Pflicht für euch gemacht; also verrichtet den Haddsch! Daraufhin fragte jemand: O Gesandter Allâhs! Soll er jedes Jahr verrichtet werden? Der Prophet schwieg und der Mann wiederholte diese Frage dreimal, woraufhin der Prophet sagte: Wenn ich ja sagen würde, dann würde es verpflichtend für euch werden und ihr wäret nicht fähig dies zu tun.“ (Muslim).
Ibn Abbâs überlieferte, dass der Prophet sagte: „Eilt und verrichtet den Haddsch, weil niemand von euch weiß, was ihm zustoßen könnte.“ Der Wortlaut in einer weiteren Überlieferung lautet:„Wer den Haddsch verrichten möchte, sollte sich beeilen, ihn zu verrichten.“ (Ahmad).
Es wurde authentisch überliefert, dass Umar sagte: „Wer den Haddsch verrichten kann und ihn nicht verrichtet, dem kann es gleich sein, ob er als Jude oder Christ stirbt!“ Vom Propheten selbst wurde kein Hadîth mit dieser Bedeutung authentisch überliefert.
Die Gelehrten sagten, dass die Fähigkeit zweierlei sei: Die Fähigkeit in sich selbst, die Fähigkeit den Haddsch zu verrichten ohne jemanden zu beauftragen, ihn für ihn zu verrichten, und die Fähigkeit durch jemand Anderen, wenn man unfähig ist den Haddsch selbst zu verrichten. In diesem Fall beauftragt man jemanden den Haddsch für ihn zu verrichten. Der Beweis der Erlaubnis hierfür liegt in dem, was nach einer Aussage von Ibn Abbâs überliefert wurde. Er sagte, dass eine Frau am Tag der Abschieds-Haddsch zum Propheten kam und fragte: „O Gesandter Allâhs! Der Haddsch wurde zur Pflicht, nachdem mein Vater ein sehr alter Mann geworden ist und nicht mehr richtig auf seinem Reittier sitzen kann. Wird die Pflicht erfüllt, wenn ich den Haddsch für ihn verrichte? Der Prophet entgegnete: „Ja! Wenn dein Vater verschuldet wäre, würdest du seine Schulden zahlen?“ Sie antwortete: „Ja!“ Der Prophet sagte: „Dann muss die Schuld bei Allâh eher beglichen werden.“ (Al-Buchârî und Muslim).
Dieser Hadîth beweist die Erlaubnis, jemanden zu beauftragen die Haddsch für einen zu verrichten, wenn man unfähig ist ihn selbst zu verrichten.
Allâh der Allmächtige sagt: „...wer den Weg dorthin ermöglichen kann.“ Die Gelehrten haben unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Exegese dieses Teils des Verses. Ibn Abbâs sagte, dass dies bedeutet, Proviant und ein Reittier zu haben. Wenn also einem Muslim die Mittel zum Transport zur Verfügung stehen, die ihm ermöglichen den Haddsch zu verrichten und er sich die Ausgaben seines Proviants, wie Essen und Trinken sowie Unterkunft, leisten kann und dieses Geld zusätzlich zu dem Geld vorhanden ist, das er für diejenigen braucht, für die er unterhaltspflichtig ist, dann ist der Haddsch verpflichtend für ihn. Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, wird er nicht als fähig angesehen, den Haddsch zu verrichten.
Ikrima sagte, dass dieser Versteil bedeutet gesund zu sein, und wenn jemand nicht gesund ist, dann wird er als jemand angesehen, der unfähig ist den Haddsch zu verrichten.
Mâlik sagte, dass dies bedeute, dass die Fähigkeit und die Leute sich hinsichtlich ihrer Möglichkeit und Ausdauer unterscheiden.
Diese Meinungen deuten darauf hin, dass die Fähigkeit zur Verrichtung des Haddsch bedeutet, dass man die körperlichen sowie die materiellen Mittel hat, die es einem ermöglichen den Haddsch zu verrichten, ohne eine ihrer Pflichten aufzugeben, für die er verantwortlich ist, wie der Unterhalt für seine Kinder und so weiter.
Die offensichtliche Bedeutung dieses Verses weist darauf hin, dass der Haddsch sofort und ohne Verzögerung verpflichtend ist, wenn man ihn verrichten kann, und dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten.
As-Schâfi'î sagte, dass der Haddsch verpflichtend ist, aber nicht sofort, das heißt, er kann etwas verschoben werden, wobei es jedoch nicht empfehlenswert ist, ihn ohne zwingenden Grund zu verschieben und es besser ist sich im Verrichten von Pflichttaten zu beeilen.
Allâh der Allmächtige sagt: „Und wer Kufr begeht, so ist Allâh wahrhaftig der Welten unbedürftig.“ In diesem Vers deutet Allâh der Allmächtige darauf hin, dass Er der Anbetung Seiner Ihm anbetend Dienenden nicht bedarf und Er den Haddsch von niemandem von uns braucht, da Er frei von Bedürfnissen und des Lobpreisens wert ist. Allâh der Allmächtige zieht keinen Nutzen aus dem Gehorsam der gehorsamen anbetend Dienenden und erleidet keinen Schaden durch den Ungehorsam derer, die ungehorsam sind. Dieser Vers deutet auf den Abscheu Allâhs des Allmächtigen und Seiner Strafe für diejenigen hin, die vom Weg der Rechtleitung abgekommen sind und sich von Seiner Gesetzgebung abgewandt haben.