Vollzieht Haddsch und Umra für Allâh!

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Allâh der Allmächtige sagt: „Und vollzieht den Haddsch und die Umra für Allâh! …“ (Sûra 2:196).

 
Die Exegeten erwähnten, dass dieser Vers im sechsten Jahr nach der Hidschra in Al-Hudaibîya geoffenbart wurde. Die Polytheisten der Quraisch hielten die Muslime davon ab, die Haram-Moschee zu betreten und die Umra zu vollziehen. Dieser Vorfall ereignete sich genau genommen, bevor der Haddsch für die Muslime zur Pflicht erklärt wurde. Demnach ist im Vers die Umra gemeint, wohingegen der Haddsch im Vers erwähnt wurde, um den Muslimen die frohe Botschaft zu geben, dass sie später den Haddsch verrichten werden. Und dies ist eines der Wunder des ehrwürdigen Qurân.
 
Die Exegeten führten diesen Vers näher aus. Im Folgenden werden wir ihre Meinungen kurz aufzeigen:
 
Sie stimmen darin überein, dass der Muslim, wenn er seinen Haddsch oder seine Umra beginnt, dazu verpflichtet ist, ihn respektive sie zu vollenden. Derweil sind ihre Meinungen hinsichtlich der Bedeutung des „Vollziehen des Haddsch oder der Umra“ verschieden. Es gibt vier verschiedene Meinungen in dieser Angelegenheit:
 
1. Ibn Abbâs sagte, dass es (das Vollziehen des Haddsch oder der Umra) bedeutet, die gebotenen Haddsch- oder Umra-Riten zu vollenden, nachdem man sie begonnen hat.
 
2. Andere Gelehrte folgerten, dass der Vers bedeutet, dass der Muslim sich in den Weihezustand begeben soll, bevor er sein Haus mit der alleinigen Absicht zum Haddsch oder zur Umra verlässt, ohne dabei mit irgendwelchen diesseitigen Angelegenheiten beschäftigt zu sein. Ali und mit ihm andere Gefährten waren dieser Meinung. Zudem folgten Sa'îd ibn Dschubair und Andere der Nachfolgegenerationen dieser Meinung.
 
3. Makhûl glaubt, dass dies die Notwendigkeit bedeutet, sich am entsprechenden vorgeschriebenen Ort in den Weihezustand für den Haddsch oder die Umra zu begeben.
 
4. Einige folgern, dass es hier bedeutet, den Haddsch oder die Umra getrennt zu verrichten. Umar führte diesen Vers näher aus, indem er sagte: „Den Haddsch und die Umra zu vollziehen bedeutet, sie einzeln zu verrichten und die Umra in anderen Monaten als den Monaten des Haddsch zu verrichten.“ (Abdurrazzâq).
 
Des Weiteren erwähnte Imâm At-Tabarânî in seiner Exegese, dass die richtige dieser Meinungen die erste ist, die besagt, dass „den Haddsch und die Umra vollziehen“ bedeutet, die gebotenen Haddsch- oder Umra-Riten zu vollenden und sie ordnungsgemäß zu verrichten, nachdem man sie begonnen hat.
 
Des Weiteren vertreten die Gelehrten verschiedene Ansichten darüber, ob die Umra eine pflichtgemäße Anbetungshandlung oder eine Sunna ist. Die hanafitischen und mâlikitischen Gelehrten betrachten es als freiwillige Handlung. Die gleiche Meinung vertraten die Gefährten Dschâbir ibn Abdullâh und Ibn Mas’ûd sowie An-Nacha'î von der Nachfolgegeneration. Diejenigen, die diese Meinung übernahmen, sahen in diesem Vers keinen Beweis dafür, dass die Umra oder der Haddsch verpflichtend sind. Vielmehr fanden sie, dass dieser bestimmte Vers nur beweist, dass die Muslime den Haddsch oder die Umra vollenden sollen, das heißt die Rituale des Haddsch und der Umra vollenden sollen, nachdem sie sie begonnen haben. Sie folgerten, dass der Beweis für die Pflicht zum Haddsch nicht in diesem Vers festgelegt wird, sondern in anderen Versen, wie etwa: „… Und der Menschen Pflicht gegenüber Allah ist der Haddsch zum Hause, wer den Weg dorthin ermöglichen kann …“ (Sûra 3:97).
 
Mâlik sagte: „Die Umra ist eine Sunna-Handlung, doch wir kennen niemandem, der es den Muslimen erlaubte, deren Verrichtung zu unterlassen.“
 
Dahingegen glaubten Imâm Asch-Schâfi’î und Imâm Ibn Hanbal , dass die Umra genauso wie der Haddsch verpflichtend sei. Umar, Ibn Umar und andere Gefährten vertraten diese Meinung neben Atâ, Mudschâhid und Al-Hasan von der Nachfolgegeneration.
Allâh der Erhabene sagt:
 
- „Und zu nichts habe Ich die Dschinn und die Menschen erschaffen, außer dass sie Mir anbetend dienen.“  (Sûra 51:56).
 
- „Und nichts wurde ihnen angeordnet, außer dass sie Allâh anbetend dienen, Ihm gegenüber treu ergeben in der Religion …“ (Sûra 98:5).
 
Demnach bedeutet der Vers „Und vollzieht den Haddsch und die Umra für Allâh! …“ (Sûra 2:196), die gebotenen Haddsch- und Umra-Riten ordnungsgemäß auszuführen und sie mit völliger Aufrichtigkeit für Allâh zu verrichten, nachdem man sie begonnen hat. Es ist erwähnenswert, dass der oben erwähnte Vers zwei bedeutende Aspekte hervorhebt:
 
- Erstens hebt er die Wichtigkeit hervor, die Anbetungshandlungen zu vollenden, nachdem sie begonnen wurden, wie Allâh der Erhabene sagt: „… und macht eure Werke nicht zunichte!“ (Sûra 47:33). Ferner sagte Âischa „Die beste rechtschaffene Tat für den Propheten war diejenige, die häufig und regelmäßig ausgeführt wurde.“ (Muslim).
 
- Zweitens, dass es am wichtigsten ist, Anbetungshandlungen mit völliger Aufrichtigkeit für Allâh, den Allmächtigen zu verrichten. Die Anbetungsabsicht einzig und aufrichtig Allâh dem Allmächtigen zu widmen ist sogar ein Grundsatz für die Gültigkeit jeglicher Anbetungshandlung und ein Grund für die Annahme unserer Anbetungshandlungen. Es wurde in einem überlieferten Text berichtet, dass Umar folgendes Bittgebet rezitierte: „O Allâh, mach all meine Taten rechtschaffen und in völliger Aufrichtigkeit für Dich, wobei nichts davon jemandem bestimmt ist außer Dir!“

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