Pilgerfahrt eines Schuldners

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Die Regeln der gesegneten Scharî'a sind sehr einfach, und eines ihrer Charakteristika besteht darin, dass sie Schwierigkeiten entfernt, wie Allâh der Allmächtige sagt: „Er hat euch erwählt und euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ (Sûra 22:78.) Der Gesandte Allâhs sagte: „Die Religion ist einfach, und wer die Religion erschwert, den wird sie besiegen.“ (Al-Buchârî.)

 
Unter diesen religiösen Angelegenheiten, die von Rechtsgelehrten hinsichtlich des Themas des Haddsch studiert werden, ist die Verrichtung des Haddsch einer Person, die Schulden hat. Der Schuldner bezieht sich hier auf denjenigen, der materielle Schulden gegenüber einer anderen Person hat. Die Gelehrten des Fiqh (islâmische Rechtswissenschaft) erwähnten viele Rechtsnormen in Verbindung mit dieser Angelegenheit, und wir werden im Folgenden die wichtigsten dieser Regelungen erörtern:
 
Lasst uns zuerst erwähnen, dass der Haddsch eine Pflicht für jeden Muslim ist, der fähig ist, sie zu verrichten. Die Fähigkeit beinhaltet, finanziell und körperlich in der Lage zu sein. Der Haddsch ist in diesem Sinne nicht verpflichtend für die verschuldete Person, die einer anderen Person Geld schuldet, da sie ja in der Position desjenigen ist, der finanziell nicht fähig ist. Fortan ist er nicht in der Lage, weil die Abzahlung der Schulden, zu der er gegenüber den anbetend Dienenden Allâhs verpflichtet ist, es mehr verdient erfüllt zu werden, als das Recht, das Allâh der Allmächtige ihm gegenüber hat.
 
Darauf basierend sagen wir, dass es eine Pflicht für denjenigen ist, der beabsichtigt den Haddsch zu verrichten, zuerst das zu erfüllen, was er Anderen gegenüber schuldet, ob es ein Recht ist, das Allâh der Allmächtige ihnen gegenüber hat, wie den Gelübden und Ausgleichstaten (Sühnen), oder einem Recht, das andere Leute ihm gegenüber haben, wie Schulden.
 
In diesen Zusammenhang gehört eine der Angelegenheiten, die von den Gelehrten des Fiqh erwähnt wird, dass eine Erlaubnis zum Verrichten des Haddsch, die der Gläubiger dem Schuldner gibt, bevor er sein Recht zurückerhält, trotzdem von der Scharî'a her nicht anerkannt wird, und die Pflicht zum Haddsch für den Schuldner nicht verbindlich ist. Dies ist so, weil die Person, die fähig ist, religiöse Aufgaben zu erfüllen, zuerst dazu verpflichtet ist, ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Schuld zu klären, sonst ist ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Rechte Anderer nicht geklärt. Diese Regelung trifft für den Fall zu, dass die Schuld gegenwärtig fällig ist, und nicht auf eine Schuld, die um einen bestimmten Zeitraum verschoben wurde.
 
Weiterhin wäre es im Falle der Schuld, die um eine bestimmte Zeit verschoben wurde, wie für eine Person, die eine Leihe nehmen würde, die sie nach zwei Jahren zurückzahlen müsste, der Schuldner aber zum Beispiel kurze Zeit später finanziell fähig wird die Schuld abzuzahlen und beabsichtigt sie abzuzahlen, dann wäre der Haddsch immer noch nicht verpflichtend für ihn, bevor er tatsächlich die Schuld abbezahlt hat. Wenn der Schuldner jedoch nicht beabsichtigt seine Schulden abzubezahlen und er weiß, dass er das Geld anderweitig ausgeben wird, dann wird der Haddsch in diesem Fall verpflichtend für ihn, weil er nicht als finanziell unfähig betrachtet werden kann, wenn er die nötigen Mittel besitzt, obwohl es besser und angebrachter für ihn wäre, die Schulden, die er hat, abzubezahlen.
 
Diese Regel trifft auf den Schuldner zu, der seine Verantwortung hinsichtlich der Rechte Anderer über ihn nicht geklärt hat. Was denjenigen angeht, der beabsichtigt den Haddsch zu verrichten und keine Schulden hat, so hängt dessen Fähigkeit zum Verrichten des Haddsch vom Besitz der Mittel ab, die er für die Menschen, die er finanziell unterstützen muss, und zwar von der Zeit seiner Abreise bis zu seiner Rückkehr, natürlich einschließlich seiner eigenen Ausgaben.
 
Wenn er diese Mittel nicht besitzt, dann ist der Haddsch nicht verpflichtend für ihn, weil er finanziell unfähig ist. Es ist in einem authentischen Hadîth vom Propheten überliefert, dass dieser sagte: „Es ist schlimm genug und reicht als Sünde, dass ein Mann diejenigen vernachlässigt, die er versorgt.“ (Ahmad, Abû Dâwûd und Al-Hâkim – mit einer authentischen Überlieferungskette.) Es ist dann für denjenigen, der Andere finanziell versorgt, verpflichtend sicherzustellen, dass all deren Bedürfnisse während der Zeit, in der er seinen Haddsch verrichtet, erfüllt sind, weder mit Extravaganz noch mit Geiz.
 
Außerdem muss derjenige, der den Haddsch verrichten will, nicht seinen notwendigen Besitz verkaufen, wie sein Haus, sein Fahrzeug, seine Kleidung und die Werkzeuge, die er für seine Arbeit braucht, weil all dies wesentliche Bedürfnisse des Menschen sind, ohne die er nicht auskommen könnte. Er ist nicht verpflichtet derartige Gegenstände zu verkaufen, damit er den Pflicht-Haddsch verrichten kann. Mit inbegriffen in diese Bedürfnisse sind auch Bücher, die Wissen über die Scharî'a beinhalten, und andere Angelegenheiten, die der nach Wissen Strebende benötigt: Er ist nicht verpflichtet diese zu verkaufen, damit er vom Erlös seinen Haddsch finanzieren kann.
 
Schließlich ist der Haddsch nur verpflichtend für denjenigen, der die Ausgaben für den Haddsch sowie die Ausgaben für diejenigen besitzt, für die er sorgt, wie seine Frau, seine Kinder und seine Eltern. Für denjenigen, der jemand Anderem etwas schuldet ist der Haddsch nicht verpflichtend, bis er die Schulden zurückgezahlt hat. Dies deutet auf das Ausmaß der Gnade und Einfachheit der Scharî'a hin, da es die Allâh anbetend Dienenden nicht zu etwas verpflichtet, was über ihre Fähigkeit hinausgeht und sie in Schwierigkeiten bringt. Im Gegenteil: Sie ist gemäßigt in ihren Anordnungen und relevant und geeignet für jede Zeit und jeden Ort. Dadurch hat sie es verdient für alle Menschen gültig zu sein und die ewige und definitive Scharî'a zu werden.

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