Der Ältestenrat der Gelehrten in Saudi-Arabien hat mehrheitlich den Sa'î auf dem Dach des Sa'î-Bereichs bei dringender Notwendigkeit erlaubt. Im Wortlaut der Entscheidung heißt es: „Nach Austausch der Ansichten und der Diskussion hat der Rat mit Mehrheit das religiöse Gutachten erteilt, dass es erlaubt ist, den Sa'î bei dringender Notwendigkeit auf dem Dach des eigentlichen Sa'î-Bereichs zu vollziehen, vorausgesetzt dass man das ganze Gebiet zwischen den beiden Hügeln Safâ und Marwa mit einbezieht und dass man nicht außerhalb der Breitenbegrenzung des Sa'î-Bereichs geht. Nachstehend folgt die Begründung:
1. Das Urteil für die obere und untere Fläche eines Erdbodens sind gleich hinsichtlich Eigentum und Zuständigkeit und Ähnlichem. Daher gilt für den Sa'î auf dem Dach des Sa'î-Bereichs dasselbe Urteil wie für den Sa'î auf dem Erdboden.
2. Die Gelehrten haben dem Haddschi übereinstimmend erlaubt, mit Entschuldigungsgrund das Umschreiten der Ka'ba und den Lauf zwischen Safâ und Marwa reitend zu vollziehen, und zwar ohne Entschuldigungsgrund mit Meinungsverschiedenheiten. Wer den Sa'î auf dem Dach vollzieht, ähnelt demjenigen, der den Sa'î auf einem Kamel oder ähnlich reitend vollzieht, denn beide berühren nicht den Erdboden. Nach der Ansicht derjenigen, die den Sa'î reitend ohne Entschuldigungsgrund nicht für erlaubt halten, ist das Gedränge der Haddschis beim Sa'î ein Entschuldigungsgrund, der die Erlaubnis rechtfertigt.
3. Die Gelehrten sind sich darin einig, dass das Ausrichten nach oben oberhalb der Ka'ba beim rituellen Gebet dem Ausrichten nach deren Bau gleichkommt, denn maßgebend dabei ist die Stelle und nicht der Bau. Daher ist der Sa'î auf dem Dach wie der Sa'î auf dem Erdboden.
4. Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es erlaubt ist, reitend oder zu Fuß die Kieselsteine zu werfen, sie sind aber darüber uneinig, was von beiden das Beste ist. Wenn das Werfen der Kieselsteine reitend erlaubt ist, dann ist der Sa'î auf dem Dach des Sa'î-Bereichs ebenfalls erlaubt, denn beide sind religiöse Riten, die ohne jegliche Berührung mit dem Erdboden vollzogen werden. Der Sa'î auf dem Dach ist sogar verständlicher als der Vollzug irgendeiner Haddsch-Handlung auf einem Kamel oder Ähnlichem, da der Bau, anders als die Reittiere, sehr stabil ist.
5. Der Sa'î auf dem Dach des Sa'î-Bereichs geht nicht über die Bezeichnung des Sa'î zwischen Safâ und Marwa hinaus. Das beinhaltet auch eine Erleichterung für die Muslime und eine Linderung deren Beengtheit und deren Gedränges. Allâh der Erhabene sagt: ... Allâh will für euch die angenehme Lage und Er will nicht für euch die missliche Lage ... (2:185). Er sagt ferner: … und Er erlegt euch nichts an Bedrängnis in der Religion auf. (22:78). Es gibt auch nichts im Qurân oder in der Sunna, das dagegen [gegen den Sa'î auf dem Dach] spricht, die oben genannten Rechtfertigungen befürworten vielmehr die Meinung, die es bei dringender Notwendigkeit erlaubt.
Ibn Hadschar Al-Haithamî möge Allah Sich seiner erbarmen sagte seine Meinung zu dieser Angelegenheit; er sagte in seinen Randbemerkungen zum Werk Al-Îdâh [Die Erklärung] von Muhyiddîn An-Nawawî S. 131: Wenn er [der Haddschi] oberhalb des Sa'î-Bereichs geht oder diesen passiert, dann ist sein Sa'î gültig analog zu der Meinung, dass die Luft der Moschee zur Moschee gehört. Zitatende.“