Unterlassen des Haddsch trotz Fähigkeit

7634 1878

Allâh der Erhabene sagt: "Und Allâh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen - diejenigen, die dazu die Möglichkeit haben." (Sûra 3:97).

 

Der Haddsch ist also nur dem Fähigen eine Pflicht, wie Allâh der Erhabene sagt. Der Haddsch ist nach der Übereinstimmung der Gelehrten nur ein Mal im ganzen Leben eine Pflicht, und auch wegen des von Al-Buchârî, Muslim und Anderen überlieferten Hadîthes, dass man den Propheten fragte, als er den Menschen den Haddsch angeordnet hatte, ob man ihn jedes Jahr vollziehen soll, und er sagte: "Hätte ich ja gesagt, wäre es Pflicht geworden und ihr hättet es nicht gekonnt."

 

Wenn man aber die Möglichkeit zum Haddsch hat, muss man diesen sofort vollziehen oder darf man ihn bis zu einem kommenden Jahr aufschieben? Die Mehrheit der Gelehrten ist der Meinung, dass diese Pflicht unverzüglich zu erfüllen ist, und wer sie bis zu einem kommenden Jahr aufschiebt, ist sündig; stirbt er vorher, so wird er für dieses Versäumnis bestraft, falls Allâh ihm nicht vergibt. Ihr Beweis dafür ist folgender Hadîth, der von Ahmad, Ibn Mâdscha und Al-Baihaqî überliefert und von As-Suyûtî als authentisch, und von Al-Albânî als hasan eingestuft ist: "Wer den Haddsch beabsichtigt, der soll sich damit beeilen, denn es könnte sein, dass man krank wird, sich das Reittier verirrt und jemand in Not gerät!" In einer anderen Überlieferung heißt es: "Beeilt euch mit dem Haddsch, denn niemand von euch weiß, was ihm geschieht!"

 

Imâm Asch-Schâfi'î sagte aber, dass man den Pflicht-Haddsch hinauszögern darf, das heißt, wenn ihn jemand trotz seiner Fähigkeit hinauszögert, wird er wegen dieses Aufschiebens nicht sündig, solange er den Haddsch vor seinem Tod vollzieht. Sein Beweis dafür ist, dass der Gesandte den Haddsch mit seinen Frauen und vielen seiner Gefährten bis zum zehnten Jahr hinauszögerte, obwohl der Haddsch im sechsten Jahr nach der Hidschra vorgeschrieben wurde; wäre also diese Pflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen, dann hätte er sie nicht aufgeschoben.

 

Asch-Schafi'î sagte auch, dass die Beeilung damit trotzdem besser ist, wegen der erwähnten Hadîthe, die er auf das Erwünschtsein und nicht auf die Verpflichtung bezog; er führte dazu noch einen Hadîth an, der von Ibn Hibbân in dessen Sammlung authentischer Hadîthe und von Al-Baihaqî überliefert wurde, dass der Prophet sagte: "Allâh der Hocherhabene sagt: Ein anbetend Dienender, dem Ich einen gesunden Körper und ein bequemes Leben gewährte und der trotzdem fünf Jahre vergehen lässt, ohne Mich zu besuchen, ist ein unter Entbehrung Leidender."

 

Nach Seinen Worten "Und Allâh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen - diejenigen, die dazu die Möglichkeit haben." (Sûra 3:97), sagt Allâh der Erhabene direkt danach: "... Wer aber ungläubig ist, so ist Allâh wahrhaftig der Welten unbedürftig!" Al-Hasan Al-Basrî sagte: "Mit Unglaube ist hier das Unterlassen des Haddsch gemeint. Dies ähnelt dem von Muslim überlieferten Hadîth, der denjenigen als Islâm-Leugner bezeichnet, der das rituelle Gebet unterlässt. Aber Ibn Abbâs und die nachforschenden Gelehrten sagten: Der Unglaube tritt nur beim Leugnen der Pflicht ein, dass also der Haddsch keine Pflicht sei; wenn man indes daran glaubt, dass der Haddsch eine vorgeschriebene Pflicht ist, aber trotzdem mit der Erfüllung nachlässig umgeht, so ist man kein Islâm-Leugner, sondern ein ungehorsamer Muslim, den Allâh nach seinem Tod dafür bestraft, dass er trotz seiner Fähigkeit den Haddsch nicht vollzogen hat, und ihn ins Höllenfeuer gehen lässt, falls Er ihm nicht vergibt; letztendlich wird er jedoch ins Paradies gelangen.

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