Beide Ehepartner beim Haddsch – Teil 1

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Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh den Herrn der Früheren und Späteren, unseren Propheten Muhammad sowie dessen Familie und Gefährten alle zusammen in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken! Und nun zum Thema:

 

Der Haddsch ist eine grandiose Elementarpflicht der Elementarpflichten des Islâm. Allâh der Erhabene schreibt Seinen anbetend Dienenden den Haddsch vor. So sagt Er: „... Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause, wer den Weg dorthin ermöglichen kann. Und wer ein Islâm-Leugner ist, so ist Allâh wahrhaftig der Welten unbedürftig.“ (Sûra 3:97).

 

Der Qurân und die Sunna beschäftigen sich mit dieser Elementarpflicht und der Darlegung ihrer Rechtsnormen. Die Gelehrten zitierten dies voneinander in ihren Büchern. Nachstehend werden wir einige Haddsch-Rechtsnormen behandeln, die auf beide Ehepartner ausdrücklich aufmerksam machen. Dazu gehört Folgendes:

 

Erlaubnis zum Haddsch:

 

Genauso wie der Haddsch eine Pflicht für den Mann ist, ist er auch eine Pflicht für die Frau. Wenn eine Frau verheiratet ist, so erwähnten die Gelehrten, dass der Ehemann ihr den Pflicht-Haddsch nicht untersagen darf, wenn die Bedingungen des Haddsch erfüllt werden. Da das Recht des Ehemannes bedeutend ist, ist es von einer Ehefrau erwünscht, ihren Ehemann um Erlaubnis zum Haddsch zu bitten. Erlaubt er es ihr, so sei es! Sonst verrichtet sie den Haddsch in Begleitung eines zum Heiraten verwehrten Mannes (Mahram). Der Verfasser des Werkes Kaschâfu Al-Qinâ erwähnte: „Wenn wir meinen, dass er es ihr verwehren darf, so ist es erwünscht, dass sie ihn um Erlaubnis bittet.“

 

Handelt es sich jedoch um einen freiwilligen Haddsch, so hat er das Recht sie davon abzuhalten. Sie darf den freiwilligen Haddsch nicht ohne seine Erlaubnis durchführen, denn dies verstößt gegen sein Recht. Der Ehemann darf seine Frau aus dem Ihrâm-Zustand des freiwilligen Haddsch austreten lassen. Weigert sie sich, begeht sie eine Sünde. Ebenso darf er ihr dabei beiwohnen. Dem Ehemann steht es zu, seine Erlaubnis für seine Frau vor dem Eintritt in den Ihrâm-Zustand zurückzunehmen.

 

Ibn Al-Mundhir sagte: „Alle Gelehrten, von denen ich auswendiglerne, sind der einhelligen Meinung, dass der Ehemann seiner Ehefrau das Gehen zum freiwilligen Haddsch untersagen darf, weil das Recht des Ehemannes eine Pflicht ist. So darf sie es nicht wegen etwas versäumen, was nicht Pflicht ist, wie es bei einem Herrn mit seinem Diener der Fall ist. Der Ehemann hat kein Recht, seiner Ehefrau einem durch ein Gelübde versprochenen Haddsch zu verwehren, weil er eine Pflicht ihr gegenüber wie der Pflicht-Haddsch ist.“

 

Die Kommission Al-Ladschnatu Ad-Dâimatu li Al-Iftâ wurde über die Rechtsnorm für das Sich-Begeben einer Frau zum Pflicht-Haddsch ohne Erlaubnis ihres Ehemannes befragt, worauf sie Folgendes antwortete: „Der Pflicht-Haddsch ist eine Pflicht, falls die Bedingungen der Fähigkeit erfüllt sind, zu denen die Erlaubnis eines Ehemannes nicht gehört. Er darf ihn ihr nicht untersagen. Vielmehr ist es vorgeschrieben, dass er mit ihr beim Verrichten dieser Pflicht zusammenarbeitet.“

 

Unterhaltszahlung beim Haddsch:

 

Wenn ein Ehemann zum Haddsch auszieht, muss er für den Haddsch nach Erfüllen schariatischer Unterhaltszahlungen und Pflichten sowohl für sich als auch seine Kinder aufsparen. Er soll nicht diejenigen vernachlässigen, zu deren Lebensunterhalt er verpflichtet ist. Dies erfolgt in der Zeitspanne vom Aufbrechen zum Haddsch bis zur Rückkehr von ihm. In einem Hadîth heißt es: „Beginne mit dir selbst und gib dir Almosen! Wenn Überschuss besteht, dann gib ihn deinen Angehörigen!“ (Überliefert von Muslim).

 

Der Prophet sagte: „Wie schwer ist die Sünde, wenn jemand diejenigen vernachlässigt, zu deren Lebensunterhalt er verpflichtet ist!“ (Überliefert von Abû Dâwûd, und von Al-Albânî in dessen Werk Al-Dschâmi‘u As-Saghîr für akzeptabel erklärt). Der Grund dafür liegt darin, dass der Unterhalt mit den Rechten der Menschen zusammenhängt, wobei sie ihn in weitestem Maße brauchen und größeren Anspruch auf ihn haben.

 

Bedauerlicherweise findet man einige Menschen, die zum Haddsch aufbrechen und ihre Familienangehörigen ohne Unterhalt zurücklassen. Man verschuldet sich sogar eventuell, um den Haddsch zu verrichten. Wenn man derartige Leute missbilligt, sagt mancher von ihnen: „Die Versorgung liegt bei Allâh!“ Ja, Bruder! Die Versorgung liegt bei Allâh dem Erhabenen! Es obliegen dir aber die Mittel und die Nicht-Vernachlässigung derjenigen, deren Angelegenheiten Allâh der Erhabene dir in deine Hände legte. Für wen lässt der Mann seine Familienangehörigen und seine Kinder zurück? Wer kommt für den Unterhalt für sie auf? Wer sorgt sich um ihre Angelegenheiten? Wer außer dir, o du Vater!

 

Haddsch-Kosten:

Der Ehemann ist nicht zum Bezahlen der Kosten des Haddsch seiner Ehefrau verpflichtet, solange dies im Ehevertrag keine Bedingung ist.

 

Scheich Ibn Bâz wurde befragt: „Muss der Ehemann die Kosten des Haddsch seiner Ehefrau bezahlen?“

 

Die Antwort lautet: „Der Ehemann ist nicht zum Bezahlen der Kosten des Haddsch seiner Ehefrau verpflichtet. Vielmehr obliegen ihr die Kosten, wenn sie dazu fähig ist, und zwar gemäß den Worten Allâhs des Allmächtigen und Majestätischen: „... Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause, wer den Weg dorthin ermöglichen kann ...“ (Sûra 3:97). Und gemäß den Worten des Propheten , als ihn Gabriel über den Islâm gefragt hatte: „Islâm liegt darin, dass du bezeugst, dass es keine Gottheit außer Allâh gibt und Muhammad der Gesandte Allâhs ist, das rituelle Gebet verrichtest, die Zakâ entrichtest, Ramadân fastest und den Haddsch durchführst, wenn du den Weg dorthin ermöglichen kannst.“ (Überliefert von Muslim in dessen Sammlung authentischer Hadîthe nach einer Aussage von Umar ibn Al-Chattâb ).

 

Dieser edle Qurân-Vers und dieser ehrwürdige Hadîth umfassen Männer und Frauen, und zwar verheiratete sowie nicht-verheiratete Frauen. Wenn der Ehemann indes die Haddsch-Kosten für seine Ehefrau als Almosen gibt, wird ihm dafür gedankt und er wird dafür belohnt. Und Allâh verleiht den Erfolg.“

 

Man fragte den Scheich Ibn Uthaimîn : „Muss der Mann mit seiner Frau den Haddsch verrichten, wobei er als Mahram für sie gilt? Und ist er zur Unterhaltszahlung seiner Ehefrau während der Haddsch-Tage verpflichtet?“

 

Er antwortete: „Der Ehemann braucht nicht zusammen mit seiner Frau den Haddsch zu verrichten, es sei denn, dies ist zur Zeit des Ehevertragsabschlusses als Bedingung festgelegt. In diesem Fall muss er dies erfüllen. Er ist zur Unterhaltszahlung für seine Ehefrau nicht verpflichtet, es sei denn, es geht um einen Pflicht-Haddsch und er gibt ihr die Erlaubnis dafür. So soll er für ihren Unterhalt nur beim Aufenthalt aufkommen.“ (Bd. 1, S. 208). Der Grund dafür lautet, dass dies eine große Belohnung beinhaltet und dies ein Mittel für Vertrautheit zwischen beiden ist. Dies gehört ebenso zum guten Umgang.

 

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