Bedingungen für die Erbberechtigung

  • Veröffentlicht:14.07.2013
  • Kategorie:Erbrecht
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Für die Erbberechtigung gibt es sowohl Ursachen als auch Bedingungen, die vorhanden sein müssen. Diese Bedingungen kann man wie folgt in drei Kategorien zusammenfassen:

 

Erste Bedingung: Tod des Erblassers.


Dies bedeutet, dass die Person, der das Erbe gehört hat, bereits verstorben sein muss. Eine lebende Person kann nichts vererben. Der Tod des Erblassers kann:


a) Sicher bestätigt sein, das heißt, es waren Zeugen dabei, die den Tod bestätigen.


b) Richterlich erlassen sein, das heißt, ein Richter urteilte, dass die Person verstorben sein muss, weil sie verschollen ist und keine Hoffnung mehr auf ein Lebenszeichen besteht.

 

Zweite Bedingung: Lebensnachricht des Erben nach dem Tod des Erblassers.


Dies bedeutet, dass man weiß, dass die erbende Person noch am Leben war, als der Erblasser bereits verstorben war. Man kann dies feststellen:


a) Indem man eine sichere Nachricht durch Zeugen hat.


b) Durch Schätzung, indem man abschätzen kann, dass der Erbe zum Todeszeitpunkt des Erblassers lebte. Dies ist der Fall bei einem Embryo, das ja bereits lebt, sobald es geboren wird, erhält es sein Erbe.


Wenn man weiß, dass ein Erbe sicher zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits selbst verstorben war, wie etwa, wenn sie alle bei einem Unfall ums Leben kamen, dann sind sie nicht mehr erbberechtigt.

 

Dritte Bedingung: Es darf kein (im Sonderartikel hierüber erwähnter) Hinderungsgrund bestehen, der vom Erbe ausschließt

 

Sind all diese Bedingungen und auch Ursachen für die Erbberechtigung erfüllt, dann hat der Erbe das Recht auf einen Anteil am Erbe des Erblassers.

 

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