Zakâ Al-Fitr: Lنuterung für den Fastenden und Freude für den Armen

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Allâh der Erhabene hat Zakâ Al-Fitr zur Pflicht nach Beendung des Fastens gemacht. Sie ist eine Läuterung für den Fastenden von der fehlerhaften und unsinnigen Rede, eine Beglückung für den Armen und eine Wiederbelebung des Geistes der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Barmherzigkeit unter den Muslimen. Allâh der Erhabene sagt: „Nimm von ihrem Besitz ein Almosen, mit dem du sie rein machst und läuterst.“ (Sûra 9:103). Von Ibn Abbâs ist überliefert, dass er gesagt hat: „Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken hat uns zur Zakâ Al-Fitr als Läuterung des Fastenden von der fehlerhaften und der unsinnigen Rede und als Versorgung der Armen verpflichtet. Wer sie vor dem Festgebet entrichtet, von dem wird sie als Zakâ angenommen. Wer sie nach dem Festgebet entrichtet, von dem wird sie als Sadaqa angenommen.“

 

Wie lautet die Rechtsnorm für Zakâ Al-Fitr? Wie viel muss entrichtet werden? Wann und wie wird sie entrichtet? Und wie entrichtet die Frau Zakâ Al-Fitr?

 

Scheich Abdulazîz ibn Bâz sagte:

 

Zakâ Al-Fitr ist eine Pflicht eines jeden Muslims, egal ob es sich um einen jungen oder alten, einen Mann oder eine Frau, einen Freien oder Sklaven handelt, denn es ist von Ibn Umar überliefert, dass er gesagt hat: „Festgelegt hat der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken Zakâ Al-Fitr in Höhe von einem Sâ [Maß von ungefähr 3 kg] Datteln oder Gerste als Pflicht eines jeden Muslims, männlich oder weiblich, jung oder alt, Sklave oder Freier. Er hat die Anweisung erteilt, dass sie entrichtet wird, bevor die Leute zum Verrichten des [Fest-]Gebetes gehen.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

 

Für Zakâ Al-Fitr ist kein Nisâb (Mindestvermögen) vorausgesetzt. Der Muslim muss sie für sich und seine Familie (Frau, Kinder, Sklaven) von dem Vermögen, das vom Unterhalt eines Tages und einer Nacht übrig bleibt, leisten.

 

Was den Diener, der gegen Lohn arbeitet, betrifft, muss er für sich selbst Zakâ Al-Fitr entrichten. Es sei denn, der Arbeitgeber entrichtet sie für ihn freiwillig, oder es wurde vorher als Bedingung vereinbart, dass dieser sie entrichten muss.

 

Der Muslim ist nach der besseren Meinung der Gelehrten verpflichtet, sie von den Lebensmitteln des eigenen Landes zu entrichten, egal ob es Datteln, Gerste, Weizen, Mais oder Ähnliches sind. Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken hat diesbezüglich keine bestimmte Sorte vorausgesetzt. Es handelt sich nur um eine Unterstützung; der Muslim ist nicht verpflichtet, einen Anderen damit zu unterstützen, was er nicht besitzt.

 

Der Sunna gemäß wird Zakâ Al-Fitr unter den Armen verteilt, die in der Stadt des Entrichtenden leben. Sie darf nicht in eine andere Stadt gezahlt werden, denn das Ziel ist es, die Lage der Armen der eigenen Stadt zu verbessern und ihre Erfordernisse zu befriedigen. Reist derjenige, der Zakâ Al-Fitr entrichten muss, zwei oder mehr Tage vor dem Fest in ein anderes Land, dann muss er sie in dem islâmischen Land, in das er gereist ist, entrichten. Ist es kein islâmisches Land, dann muss er versuchen, die armen Muslime in diesem Land zu erreichen, und sie ihnen zu zahlen. Reist er, nachdem die Zeit des Entrichtens gekommen ist, dann muss er sie unter den Armen seiner Stadt verteilen, weil der Zweck der Zakâ Al-Fitr ihre Unterstützung, das Spenden an sie und ihre Befreiung vom Betteln am Festtag ist.

 

In einer der Fatwâs des Ausschusses für wissenschaftliche Forschung und Fatwâ heißt es:


„Das Maß der Zakâ Al-Fitr ist ein Sâ von den Lebensmitteln des Landes. Dies ist unabhängig von der Höhe des Vermögens, denn die Scharia hat es mit Sâ bestimmt.“

 

In der Fatwâ- und Artikel-Sammlung von Scheich Ibn Bâz heißt es:


„Das Pflichtmaß darf von irgendeiner Sorte der Lebensmittel in Höhe von einem Sâ, wie der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken es gemacht hat, entrichtet werden. Es handelt sich dabei um vier Hände voll, was ungefähr vier Kilogramm gleicht.“

 

In den beiden Sahîh-Büchern überlieferte Abû Sa‘îd Al-Chudrî den Hadîth: „Ein Sâ vom Essen, ein Sâ Datteln, ein Sâ Gerste, ein Sâ Quark oder ein Sâ Rosinen.“ (Überliefert von Al-Buchârî).

 

Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass das Entrichten der Zakâ Al-Fitr eine Pflicht vor dem Festgebet ist. Es ist nicht erlaubt, sie bis nach dem Verrichten des Gebets zu verschieben. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie ein oder zwei Tage vor dem Fest entrichtet wird. Ausgehend davon beginnt die Zeit der Zakâ-Zahlung in der Nacht zum 28. des Monats, denn der Monat kann 29 oder 30 Tage haben. Die Gefährten des Propheten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken pflegten sie ein oder zwei Tage vor dem Fest zu entrichten.

 

Die Gelehrten sind unterschiedlicher Meinung darüber, ob Zakâ Al-Fitr in Form von Geld gezahlt werden darf. Sie sind sich aber einig darüber, dass man sie in Form von Essen entrichten darf, weil der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken und seine Gefährten Lebensmittel als Zakâ Al-Fitr gegeben haben. Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken teilte uns mit, dass Allâh uns zum Entrichten der Zakâ Al-Fitr in Höhe von einem Sâ auf die und die Weise verpflichtet. Deswegen darf sie nicht als Geld entrichtet werden. Das Geld ist anders als das Getreide. Erstere haben weder der Gesandte möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken noch seine Gefährten zum Entrichten der Zakâ Al-Fitr benutzt. Die Ansicht einiger Leute, dass das Geld den Armen lieber sei, zählt nicht als Argument. Es geht hingegen darum, das zu entrichten, wozu Allâh uns verpflichtet hat. Es ist eine Pflicht, die von Allâh vorgeschriebene Zakâ Al-Fitr mit Lebensmitteln und nicht mit Geld zu entrichten, auch wenn einige Gelehrten anderer Meinung sind, da diese schwach ist und sich auf keinen Beweis stützt.

 

Dr. Fatma al-Dscharullâh, die Assistenz-Professorin an der Fakultät für Scharia der islâmischen Universität von Imâm Muhammad ibn Su‘ûd, sagte: „Zakâ Al-Fitr ist eine Pflicht der Frau, genauso wie sie eine Pflicht des Mannes ist. Die Voraussetzungen, die vom Mann erfüllt werden müssen, gelten ebenso für die Frau. Im Falle einer Ehefrau ist ihr Mann, Sohn oder Unterhaltspflichtiger verpflichtet, Zakâ Al-Fitr für sie zu entrichten.

 


Sie muss Zakâ Al-Fitr für sich selbst entrichten, wenn sie arbeitet und für ihren Lebensunterhalt sorgt. Es darf niemanden geben, der für ihren Unterhalt verantwortlich ist. Ist sie Witwe und hat sie Kinder, dann wird Zakâ Al-Fitr für sie und die Kinder vom Nachlass ihres Ehemannes gezahlt. Gibt es kein Erbe und arbeitet sie, um für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, dann entrichtet sie Zakâ Al-Fitr für sich und die Kinder, falls etwas von ihrem Unterhalt des Tages und der Nacht übrig bleibt.“

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