Zusammenfassung der Zakâ-Bestimmungen – Teil 1

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Die Stellung der Zakâ und die Grundlage deren Legitimität:

 
Die Zakâ ist eine der fünf Elementarpflichten des Islâm und gehört zu den wichtigsten dessen gewaltiger Fundamente. Allâh der über jeden Mangel Erhabene erwähnt sie an vielen Stellen in Seinem edlen Offenbarungsbuch zusammen mit dem rituellen Pflichtgebet. Die Grundlagen ihrer Verpflichtung bilden der Qurân, die Sunna und die Übereinkunft der Gemeinschaft Muhammads . Im Offenbarungsbuch Allâhs des Erhabenen steht: „Und verrichtet das Gebet und entrichtet die Abgabe und gehorcht dem Gesandten, auf dass ihr Erbarmen finden möget!“ (Sûra 24:56).
 
Er sagt dort ferner: „... Diejenigen, die Gold und Silber horten und es nicht auf Allâhs Weg ausgeben, denen verkünde schmerzhafte Strafe, am Tag, da im Feuer der Hölle darüber heiß gemacht wird und damit ihre Stirnen, ihre Seiten und ihre Rücken gebrandmarkt werden: Dies ist, was ihr für euch selbst gehortet habt. Nun kostet, was ihr zu horten pflegtet!“ (Sûra 9:34-35).
 
In der Sunna findet sich die Aussage des Propheten : „Der Islâm wurde auf fünf Dingen errichtet: Dem Zeugnis, dass es keine Gottheit außer Allâh gibt und dass Muhammad der Gesandte Allâhs ist, der Verrichtung des rituellen Pflichtgebets, der Entrichtung der Zakâ, dem Fasten im Ramadân und des Haddsch zur Ka‘ba.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Imâm Muslim).
 
Weiterhin sagte der Prophet : „Ein Besitzer von Gold oder Silber, der nicht den rechtmäßigen Anteil davon entrichtet, wird am Jüngsten Tag mit Platten aus Feuer bedeckt. Er wird auf ihnen im Höllenfeuer erhitzt... “ (Von Imâm Muslim überliefert)
 
Die Bestimmung der Zakâ:
 
Die Zakâ ist für jeden verpflichtend, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
 
1. Der Islâm: Sie wird nicht vom Nichtmuslim gefordert, obwohl ihm die Unterlassung angerechnet wird, weil die Gesetze des Islâm nach korrekter Meinung auch die Nicht-Muslime betreffen.
 
2. Das Freisein: Sie ist nicht für das Geld des Unfreien verpflichtend, wohl aber für das des Geisteskranken und des Kindes.
 
3. Besitz des Mindestbetrags: Im Folgenden wird der Mindestbetrag jeder Kategorie präzise beschrieben. Wenn das Vermögen den Mindestbetrag unterschreitet, braucht die Zakâ nicht entrichtet zu werden, es sei denn auf Bodenschätze.
 
4. Stabilität des Mindestbetrags: Es ist für die Dividende des Spekulanten nicht verpflichtend, bis das Geld verteilt wird.
 
5. Das Vorübergehen eines Mondjahres: Dies gilt für Gelder, Handelswaren und Weidetiere. Für Körner, Früchte, Dinge aus der Erde, Erträge frei weidender Tiere und Bodenschätze ist die Zakâ zu erbringen, selbst wenn das Jahr nicht vorübergegangen ist.
 
Mit anderen Worten: Jeder freie Muslim, der den Mindestbetrag in seinem vollen Besitz hat, wobei ein Jahr vergangen ist, egal ob er alt oder jung, geisteskrank oder bei Verstand ist, muss die Zakâ entrichten. Im Falle eines Kindes oder Geisteskranken übernimmt er allerdings nicht selbst die Entrichtung der Zakâ, sondern dessen Vormund.
 
Die Vermögensarten, die der Zakâ unterliegen:
 
1. Bar- und Edelmetall-Vermögen: Gold, Silber, Geld.
2. Handelswaren.
3. Nutztiere.
4. Das Korn und die Früchte, die aus der Erde wachsen.
 
Wir werden uns im Folgenden auf die beiden ersten Punkte konzentrieren.
Der Mindestbetrag für die Zakâ für Bar- und Edelmetall-Vermögen sowie Handelswaren lautet wie folgt:
 
1. Gold: Sein Mindestbetrag liegt bei 20 Mithqâl, was ungefähr 85 g entspricht.
 
2. Silber: Sein Mindestbetrag beträgt 100 Dirham, was ungefähr 595 g entspricht.
 
3. Geld: Über seinen Mindestbetrag ist man sich uneinig. Das Bedachteste ist, dass der Mindestbetrag dem entspricht, was die Armen mehr begünstigt. Wir geben ein Beispiel zur Verdeutlichung: Wenn der Preis eines Grammes Gold 50 Euro entspräche, würde der Mindestbetrag 85 g multipliziert mit 50 Euro, also 4.250 Euro entsprechen. Und wenn der Preis des Silbers 1 Euro entspräche, würde der Mindestbetrag 595 g multipliziert mit 1 Euro, also 595 Euro entsprechen. Daher ist die Berücksichtigung des Silbers günstiger für die Armen. Wer also 595 Euro oder mehr besitzt, besitzt den Mindestbetrag und muss die Zakâ entrichten. Es gibt heutzutage Gelehrte, die den Mindestbetrag am Gold ohne Berücksichtigung des Silbers messen, weil der Silberpreis so gering ist und niemand als reich gilt, der 595 Euro besitzt.
 
Die Zakâ für Handelswaren:
 
Handelsgüter sind die Güter, die für den Verkauf gedacht sind, wie Autos, Maschinen und alle möglichen Waren, die für den Handel gedacht sind, also mit der Absicht des Weiterverkaufs gekauft werden und nicht mit der Absicht, sie zu benutzen. Wenn an dem Händler ein Mondjahr vorübergegangen ist, listet er den Marktwert der Waren auf, die sich bei ihm befinden. Dabei ist der Wert zu der Zeit entscheidend, zu der die Zakâ verpflichtend wird, und nicht der Wert zum Zeitpunkt des Einkaufs. Die Preise könnten gestiegen sein, was dem Armen gegenüber ungerecht wäre, aber auch gesunken sein, was ein Unrecht gegenüber dem Händler wäre. Die Errechnung erfolgt für die Einzelhändler nach dem Einzelhandelspreis, für die Großhändler nach dem Großhandelspreis und für diejenigen, die sowohl im Groß- als auch im Einzelhandel tätig sind, einem mittleren Preis zwischen beiden Preisen entsprechend.
 
Bemerkung: Möglicherweise kauft jemand eine Ware mit der Absicht, sie zu verkaufen und daraus einen Gewinn zu erzielen. Wenn es aber nicht zu einem Verkauf kommt, benutzt er sie. Oder es geschieht das Gegenteil: Er kauft eine Ware, um sie zu benutzen, und wenn sie ihm nicht gefällt, verkauft er sie weiter. Wer ist zur Zakâ verpflichtet?
 
Den entscheidenden Unterschied macht hier die ursprüngliche Absicht. Wenn die ursprüngliche Absicht bei ihrem Kauf ihr Verkauf und Handel mit ihr ist, sind es Handelswaren, für die die Zakâ entrichtet werden muss. Wenn eine Nutzung wahrscheinlich ist oder die eigentliche Absicht beim Kauf der Ware ihre Nutzung ist, dann muss dafür keine Zakâ entrichtet werden, selbst wenn ihr Verkauf wahrscheinlich ist.
 
Wenn man sie mit der Absicht der Nutzung kauft und nach einem Mondjahr ihren Verkauf beabsichtigt, gilt sie von diesem Zeitpunkt an als Handelsware und nicht vom Zeitpunkt ihres Kaufes an. Genauso verhält es sich im umgekehrten Fall: Wenn man sie mit der Absicht des Handels kauft und nach einem Mondjahr ihre Benutzung beabsichtigt, gilt sie von diesem Zeitpunkt nicht mehr als Handelsware und unterliegt nicht mehr der Zakâ. Für die vorherige Zeit muss sie aber entrichtet werden.

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