Das Familienleben im Islâm - 3

  • Veröffentlicht:23.08.2017
  • Kategorie:Eheleben
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Die Pflichten der Ehefrau: Die Rechte des Ehemanns

 

Die Hauptpflicht der Ehefrau als Partnerin in einer Ehebeziehung besteht darin, so viel wie möglich zum Erfolg und zur Wonne der Ehe beizutragen. Sie hat auf den Komfort und das Wohlbefinden ihres Gatten zu achten. Sie darf ihn weder beleidigen noch seine Gefühle verletzen. Dieser Punkt kann wohl am besten durch die Aussage des Qurân veranschaulicht werden, die rechtschaffene Menschen als jene beschreibt, die um Folgendes bitten:


… „Unser Herr, schenke uns an unseren Gattinnen und unseren Nachkommenschaften Grund zur Freude, und mache uns für die Rechtschaffenen zu einem Vorbild.“ (Sûra 25:74). 

 

Dies stellt die Grundlage dar, auf der alle Pflichten der Ehefrau beruhen und von der sie herrühren. Um diese grundlegende Pflicht zu erfüllen, muss die Ehefrau gewissenhaft, vertrauenswürdig und ehrlich sein. Genauer gesagt darf sie ihren Gatten nicht täuschen, indem sie absichtlich die Empfängnis vermeidet und ihn damit legitimer Nachkommen beraubt. Sie darf auch keiner anderen Person Zugang zu dem gewähren, was ausschließlich das Recht des Ehemannes ist, sprich zu sexueller Intimität. Eine logische Folge hieraus ist, dass sie ohne sein Wissen und seine Zustimmung keine fremden Männer in ihrem Haus empfangen oder bewirten darf. Sie darf auch deren Geschenke ohne seine Zustimmung nicht annehmen. Hierdurch sollen sicherlich Eifersucht, Misstrauen, Klatsch usw. vermieden und zudem die Integrität aller beteiligten Parteien gewahrt werden. Die Besitztümer des Ehemannes sind anvertraute Güter für sie. Falls sie Zugang zu einem Teil davon hat oder mit Kapital betraut wird, muss sie ihre Pflicht weise und haushälterisch erfüllen. Ohne seine Erlaubnis darf sie keine seiner Habseligkeiten verleihen oder veräußern.  

 

Hinsichtlich der Intimität sollte sich die Frau begehrenswert machen und attraktiv, zugänglich und entgegenkommend sein. Eine Ehefrau darf sich ihrem Ehemann nicht verweigern, da im Qurân steht, dass sie eine Annehmlichkeit füreinander sind. Gebührende Beachtung sollte natürlich der Gesundheit und Anständigkeit geschenkt werden. Außerdem ist es der Ehefrau nicht erlaubt, etwas zu tun, was ihre Partnerschaft weniger begehrenswert oder weniger erfreulich macht. Um maximale Selbstverwirklichung für beide Partner zu gewährleisten, ist es ihm nicht erlaubt, irgendetwas von sich aus zu tun, was ihre Erfüllung verhindern könnte.

 

Die Rechte der Kinder: Die Pflichten der Eltern


Die generelle Haltung des Islâm gegenüber Kindern kann in einigen wenigen Grundsätzen zusammengefasst werden. Erstens stellt es ein Gebot Allâhs dar, dass kein Kind Anlass dafür sein soll, dass die Eltern zu Schaden kommen (Sûra 2:233). Zweitens sollten sich die Eltern im Umkehrschluss erkenntlich zeigen und den Kindern ebenfalls keinen Schaden zufügen. Im Qurân wird ganz eindeutig bestätigt, dass die Eltern nicht immer immun gegen Überfürsorglichkeit oder Nachlässigkeit sind. Drittens werden auf Grundlage dieser Bestätigung bestimmte Richtlinien festgelegt und hinsichtlich der Kinder bestimmte Tatsachen aufgezeigt. Es wird aufgezeigt, dass Kinder eine Lebensfreude, ein Anlass für Stolz und Samen der Eitelkeit, aber auch eine falsche Sicherheit sowie eine Quelle des Leids und der Versuchung sind. Allerdings werden unverzüglich die größeren Freuden des Geistes betont und die Eltern vor Selbstüberschätzung, falschem Stolz und Missetaten gewarnt, die durch Kinder ausgelöst werden können. Das religiöse Moralitätsprinzip bei dieser Haltung ist, dass jedes Individuum, Elternteil und Kind, in einer direkten Beziehung zu Allâh steht und unabhängig für seine Taten verantwortlich ist. Weder kann ein Kind einen Elternteil am Tag der Auferstehung entlasten, noch kann ein Elternteil für sein Kind vermitteln. Letztendlich ist der Islâm äußerst empfindsam für die wesentliche Abhängigkeit der Kinder von den Eltern. Ihre entscheidende Rolle beim Formen der Persönlichkeit des Kindes wird im Islâm eindeutig bestätigt. In einer höchst vielsagenden Aussage erklärte der Prophet, dass jedes Kind auf der wahren, formbaren Natur des Glaubens (sprich auf dem reinen natürlichen Zustand des Islâm) geboren wird und seine Eltern es später zu einem Juden, Christen oder Heiden machen.

 

Entsprechend dieser Richtlinien - und noch spezifischer – ist das Recht auf Leben und gleiche Lebenschancen eines der unverzichtbarsten Rechte des Kindes im Islâm. Die Erhaltung des Lebens des Kindes ist das dritte Gebot im Islâm (Sûra 6:151; vergleiche Sûra 17:23 ff.!).

 

Das Recht der Legitimität, das besagt, dass jedes Kind einen Vater, und zwar nur einen Vater haben soll, ist ein weiteres ebenso unverzichtbares Recht. Ein drittes Bündel an Rechten fällt unter die Sozialisierung, Erziehung und allgemeine Versorgung. Die gute Betreuung von Kindern ist eine der lobenswertesten Taten im Islâm. Der Prophet war kinderlieb und drückte seine Überzeugung aus, dass seine muslimische Gemeinschaft unter anderen Gemeinschaften wegen deren Güte zu Kindern bekannt sein werde. Es stellt Nächstenliebe von höherer Ordnung dar, sich ihrem spirituellen Wohlergehen, Förderbedarf und allgemeinen Wohlbefinden zu widmen. Interesse und Verantwortung für das Wohlergehen des Kindes sind vorrangige Aufgaben. Entsprechend der Anweisungen des Propheten soll dem Kind am siebten Tag ein guter, schöner Name gegeben und der Kopf rasiert werden, einher mit all den anderen Hygienemaßnahmen, die für ein gesundes Heranwachsen erforderlich sind. Dies sollte zu einem festlichen Anlass gemacht werden, der von Freude und Nächstenliebe geprägt ist.

 

Verantwortung gegenüber und Mitgefühl für das Kind sind Angelegenheiten von religiöser Bedeutung sowie von gesellschaftlichem Interesse. Ganz gleich, ob die Eltern leben oder verstorben sind, anwesend oder abwesend sind, bekannt oder unbekannt sind, muss dem Kind bestmögliche Fürsorge gewährt werden. Falls es Testamentsvollstrecker oder ausreichend nahe Verwandte gibt, die für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich gemacht werden können, sollen diese zur Erfüllung dieser Pflicht angewiesen werden. Falls es jedoch keine nahen Verwandten gibt, wird die Fürsorge für das Kind zu einer gemeinsamen Verantwortung der gesamten muslimischen Gemeinschaft - dafür bestimmte Staatsbedienstete und einfache Bürger ohne Unterschied.


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