Kein Schaden und keine Schنdigung

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Füge niemandem Schaden zu

Abû Sa’îd Sa’d ibn Sinân Al-Chudrî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überlieferte, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Kein Schaden und keine Schädigung“ Zur Einstufung des Hadîth: Ibn Mâdscha, Ad-Dâraqutnî in musnad-Form; Mâlik in seinem Muwatta in mursal-Form mit einer unterbrochenen Überliefererkette: Amr ibn Yahya von seinem Vater und sein Vater vom Propheten – Abû Sa’îd wurde in dieser Überliefererkette übersprungen; es existieren jedoch andere Versionen dieser Überlieferung, die sich gegenseitig stärken.
 
Erläuterungen zum Hadîth
Die scharîatischen Rechtsgrundsätze sind umfassend und deren Bedeutungen so weitreichend, dass man zu zahlreichen untergeordneten Fragen auf der Basis eben dieser allgemein formulierten Maxime Rechtsurteile ableiten kann. Einer dieser Rechtsgrundsätze wurde vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) im folgenden Hadîth zum Ausdruck gebracht: „Kein Schaden und keine Schädigung.“ So prägnant dieser Hadîth auch formuliert ist, er findet in vielen Rechtsfällen Anwendung und weist auf den Schutzwall hin, den die Scharîa zur Wahrung der Interessen der Menschen im Diesseits und im Jenseits errichtet hat.
Der Wortlaut des Hadîth verneint zunächst den Schaden (Darar) und danach die Schädigung (Dirâr), was darauf hindeutet, dass es einen Unterschied zwischen den beiden Begriffen gibt. Gelehrte haben ausführlich über diesen Unterschied geschrieben. Dabei scheint folgende Erläuterung recht plausibel: Demnach bedeutet Darar, dass dem Diener Allâhs durch die Umsetzung der Anordnungen Allâhs kein Schaden entsteht. Dirâr meint hingegen, dass es den Gläubigen verboten ist, Schaden zu verursachen oder einander Schaden zuzufügen. Aus diesem Grund wird mit der Verneinung des Dharar die Tatsache betont, dass der Islâm die Werte der Barmherzigkeit und der Erleichterung implementiert, denn Allâh der Erhabene belastet niemanden über seine Fähigkeiten hinaus. Es gibt keinen einzigen Befehl in der Scharîa, der Schädliches gebietet oder Nützliches verbietet. Wenn man über die im Qurân oder in der Sunna verbotenen Dinge nachsinnt, so stellt man unweigerlich fest, dass sie Übles in sich bergen und Schaden anrichten. Allâh der Erhabene sagt: „… und verbietet ihnen das Verwerfliche …“ (Sûra 7:157).
Grundsätzlich gilt jedoch, dass alle im Qurân und in der Sunna erwähnten Befehle ausführbar sind und im Rahmen der menschlichen Belastbarkeit liegen. Falls Umstände eintreten, die einen Menschen an der vollständigen Einhaltung einer scharîatischen Vorschrift hindern, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder Ähnliches, gewährt ihm Allâh der Erhabene ein Zugeständnis, um ihn von allen möglichen Unannehmlichkeiten zu befreien. Beispiele für Zugeständnisse: das Fastenbrechen während der Tageszeit, das Kürzen und Zusammenziehen der rituellen Gebete zweier Gebetszeiten und ähnliche.
Das Verbot von Darar umfasst jedoch nicht gesetzliche Strafen und Qisâs (gesetzlich geregelte Vergeltung), weil die Bestrafung eines Verbrechers die einzige Möglichkeit ist, Menschen davor abzuhalten, die Grenzen Allâhs und die Rechte Dritter zu verletzen. Man kann sogar mit Sicherheit sagen, dass die von Allâh dem Allmächtigen vorgeschriebenen Bestrafungen für die Übertretung der Verbote von Seiner Gerechtigkeit und Weisheit herrühren. Es ist unvernünftig, die Interessen des Einzelnen vor die Interessen der ganzen Gemeinschaft zu stellen. Ebenso ist es undenkbar, Mitgefühl gegenüber einem Verbrecher zu zeigen und die Rechte seiner Opfer zu übersehen. Daher sagt Allâh der Erhabene: „In der Wiedervergeltung liegt Leben für euch, o die ihr Verstand besitzt, auf dass ihr gottesfürchtig werden möget!“ (Sûra 2:179).
Der Hadîth beschränkt sich nicht nur auf das Verbot von Darar in der Scharîa, sondern verbietet den Menschen, sich gegenseitig Schaden zuzufügen (Dirâr). Es ist einem Muslim, der zu religiösen Aufgaben verpflichtet ist, jede Handlung untersagt, die anderen Schaden zufügt oder verursacht. Dabei ist es gleich, ob die Handlung absichtlich oder unabsichtlich geschieht.
Diese Überlieferung gibt eine der wichtigsten Rechtsgrundsätze des Islâm wieder. Wenn ein Muslim sich dazu verpflichtet, die Rechte anderer zu achten, so würde dies die Streitigkeiten unter den Menschen verringern. Dadurch könnte eine Gemeinschaft entstehen, deren Mitglieder in gegenseitigem Respekt miteinander leben. Falls die Menschen jedoch nicht nach diesem Grundsatz leben und jeder Einzelne seine persönlichen Interessen ohne Rücksicht auf andere verfolgt, würde dies zu einer Ausbreitung von schädlichem Egoismus führen, den der Islâm zu beseitigen gebietet.
Der Islâm verbietet jede Form von Schaden. Es ist untersagt, anderen Menschen vom Augenblick ihrer Geburt an bis zu ihrem Tod Leid anzutun. Es ist sogar verboten, Menschen nach ihrem Tod Schaden zuzufügen. Der Islâm verbietet es auch, dass eine Mutter durch ihr Kind Schaden erleidet. Allâh der Allmächtige sagt: „… Keine Mutter soll wegen ihres Kindes zu Schaden kommen …“ (Sûra 2:233). Es ist ebenfalls verboten, das Testament eines Menschen zu ändern, nachdem dieses gehört worden ist. Außerdem ist es dem Erblasser untersagt, andere durch sein Testament zu schädigen. Der Islâm wahrt auch die Rechte der Toten, indem er verbietet, sich beleidigend über sie zu äußern.

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