Was ein Pilger vor dem Haddsch wissen sollte – Teil 1

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Rechtsinstrumentarium eines Haddschis

Es besteht kein Zweifel daran, dass die ständige Sehnsucht der Herzen nach dem Haddsch das Ergebnis des Erhörens des Rufes Abrahams seitens Allâhs des Erhabenen darstellt, und zwar in des Erhabenen Worten: „Und rufe unter den Menschen die Pilgerfahrt aus, so werden sie zu dir kommen zu Fuß und mit vielen hageren (Reittieren), die aus jedem tiefen Passweg daherkommen“ (Sûra 22:27). Die Rechtsgelehrten stellen für einen Haddschi Bedingungen, nämlich Zugehörigkeit zum Islâm, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte zu sein, Volljährigkeit, kein Unfreier zu sein und Fähigkeit. Das Ständige Komitee Saudi-Arabiens für Erteilung von Fatwas und Forschungen interpretiert die Fähigkeit mit folgenden Worten: „Die Fähigkeit hinsichtlich des Haddsch bedeutet, dass der Mensch gesund ist und über ein Transportmittel verfügt, das ihn zur Haram-Moschee gelangen lässt, wie etwa ein Flugzeug, ein Auto, ein Reittier oder ein Taxi, je nach seinem Vermögen. Ein Haddschi soll auch Reisevorrat für seine Hin- und Rückfahrt besitzen, wobei dies über den Unterhalt derjenigen hinausgeht, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, bis er von seinem Haddsch zurückkehrt. Es muss mit einer Frau auf deren Reise zum Haddsch oder zur Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch) ihren Ehemann oder einen Mahram (ein Mann, der einer Frau zum Heiraten verwehrt ist und mit der Frau allein zusammen sein darf) geben.“

Verschuldung für Haddsch:

Wir finden viele Leute, die für das Reisen zum Haddsch Geld leihen. Dabei handelt es sich um eine Vorgehensweise, die der Vorgehensweise des Islâm widerspricht.

Scheich Muhammad Sâlih Al-Munadschid, einer der Gelehrten Saudi-Arabiens, sagt: „Der Haddsch ist nur für einen dazu Fähigen eine Pflicht. Zur Fähigkeit gehören die finanzielle und die körperliche Fähigkeit zum Reisen und zum Verrichten der Riten. Der Mensch ist nicht zur Verschuldung für den Haddsch aufgefordert. Es ist nicht erwünscht, dass er dies tut. Hat er sich anders verhalten und sich verschuldet, ist sein Haddsch jedoch rechtsgültig, so Allâh der Erhabene will.“

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Darlehens sagt der Hochgelehrte Scheich Ibn Bâz (): „Es gibt nichts dagegen einzuwenden, falls man es tilgen kann.“

Zur Fähigkeit gehört das Freisein des Körpers von Krankheiten. In der Enzyklopädie der islâmischen Rechtslehre steht: „Das Freisein des Körpers von Krankheiten und Behinderungen, die den Menschen am Haddsch hindern, ist eine Bedingung zur Verpflichtung zum Haddsch. Leidet jemand also unter einer chronischen Krankheit oder einer dauernden körperlichen Behinderung oder ist er bettlägerig oder im vorgerückten Alter, so dass er sich nicht bewegen kann, ist er vom Verrichten der Pflicht zum Haddsch freigestellt. Wer mit Hilfe eines anderen zum Haddsch fähig ist, der muss den Haddsch verrichten, wenn es jemanden gibt, der ihm dabei hilft. Wer unter einer unheilbaren Behinderung leidet, die ihn am Haddsch hindert, der muss einen anderen bevollmächtigen den Haddsch für ihn durchzuführen. Wenn jemand indes unter einer heilbaren Behinderung leidet, soll er warten, bis diese Behinderung verschwindet und dann den Haddsch selbst verrichten. Er darf nicht einen anderen zum Haddsch für ihn bevollmächtigen.“

In einigen Ländern verbreiten sich finanzielle Genossenschaften für den Haddsch, über die Scheich Atiya Saqr Folgendes meint: „Zu den Formen des Darlehens gehören das Gründen einer Genossenschaft oder das Bilden eines Fonds durch Beteiligungen der Mitglieder, wobei ein Mitglied das gesammelte Geld monatlich oder jährlich nimmt und dadurch den Haddsch verrichten kann. Er bezahlt noch, damit er das Geld tilgt. Diese Art Solidarität ist zulässig.“
 
Der Handel im Haddsch: „Viele Leute glauben, dass sie von ihrem Vermögen den Haddsch verrichten müssen und dass sie, wenn sie ob der Arbeit oder des Handels gegangen sind und den Haddsch verrichtet haben, bei diesem Haddsch nicht der Verpflichtung zum Haddsch nachkommen.“

Hinsichtlich dieser Angelegenheit sagt Dr. Ahmad Asch-Schurbâsî (), Professor an der Azhar-Universität: „Der Haddsch derjenigen, die den Haddsch verrichten und gleichzeitig Handelstätigkeiten ausüben, ist rechtsgültig und nicht mangelbehaftet, wobei sie ihn nicht nachholen müssen und die Pflicht für sie erfüllt ist. Was die Belohnung betrifft, so lautet die offensichtliche Bedeutung von Überlieferungen, dass Allâh ihnen die Belohnung nicht entzieht. Man muss aber den folgenden authentischen Hadîth berücksichtigen: „Die Taten sind ja einzig und allein entsprechend den Absichten, und jeder bekommt das, was er beabsichtigt hat.“

Bestehen verschiedene Absichten bei einer rechtschaffenen Handlung, kann die Belohnung von der überwiegenden Absicht abhängig sein. Und die ganze Angelegenheit gehört Allâh vorher und nachher. Der ob der Erhabenheit über jeden Mangel Gepriesene weiß um das Innerste der Brust Bescheid.“

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