Was ein Pilger vor dem Haddsch wissen sollte – Teil 2

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Der Haddsch als Gabe:

Über den Haddsch als eine Gabe von einer Firma für die Arbeiter bei ihr oder von einigen Wohlhabenden für Arme sagt Dr. Nasr Farîd Wâsil, der ehemalige Mufti Ägyptens: „Die muslimischen Rechtsgelehrten verständigten sich darauf, dass ein zur Einhaltung religiöser Vorschriften Verpflichteter zum Haddsch nicht verpflichtet ist, wenn er kein Geld hat. Wenn ihm ein Nicht-Verwandter Geld geschenkt hat, ist er nach dem Konsensus der Gelehrten zu dessen Annahme nicht verpflichtet. Hat er jedoch das Geld angenommen und damit den Haddsch verrichtet, ist sein Haddsch rechtsgültig und ist für ihn der Pflicht-Haddsch erfüllt.

Der Haddsch ist immer zulässig, wenn das Geld halâl ist, wobei es unerheblich ist, ob dieses Geld das eigene Geld eines Menschen ist oder das Geld eines Anderen, der es ihm gern gespendet hat.“

Bestimmung der Anzahl der Haddschis:

Wenn Millionen Muslime den Haddsch zur Haram-Moschee verrichten, die saudischen Behörden allerdings von jedem Land verlangen, dass dieses eine bestimmte Anzahl zum Haddsch schickt, damit daraus keine Schäden resultieren, ist diese Bestimmung zulässig. Es ist zulässig, die Anzahl der Haddschis zu bestimmen, wenn dahinter ein Interesse steckt und die Nicht-Bestimmung ein Herbeiführen von Schaden bewirkt. Wir wissen, dass es in einigen Jahren etwa drei Millionen Haddschis gab. In mehreren Jahren kam es vor, dass die Leute sich beim Bewerfen der Steinsäule drängten und dabei Hunderte Menschen ums Leben kamen. Zu den Interessen und zur Blockierung von Mitteln zum Schaden gehört, dass man die Anzahl der Haddschis festlegt. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit, über die sich die weisen Muslime einig sind.

Impfung für Haddschis:

Die Verbreitung einiger ansteckender Krankheiten lässt die Behörden Vorsichtsmaßnahmen wie Impfung oder Anderes treffen. Einem Menschen ist das Reisen ob des Schadens, der die Muslime trifft, nicht gestattet, wenn er sich dieser Untersuchungen nicht unterzogen hat, wobei es ihm mit großer Wahrscheinlichkeit erscheint, dass die Ansteckung sich verbreitet.

Diesbezüglich sagt Scheich Atiya Saqr: „Wenn die Ansteckung sicher ist oder es sehr wahrscheinlich ist, dass diese sich verwirklicht, entzieht diese Krankheit dem Kranken die Verpflichtung zum Haddsch, bis dieser von seiner Krankheit geheilt wird; denn die Rechtsregel lautet Das Abwenden von Schäden wird dem Wahren von Interessen vorgezogen“, insbesondere wenn das Interesse beim Haddsch den Haddschi selbst mehr als einen anderen trifft. Was nun den Schaden betrifft, so trifft er viele Andere außer ihn. Da der Haddsch für ihn entfällt, meine ich, dass sein Risiko auf Reisen, zumal es wahrscheinlich ist, dass es eine Ansteckung gibt, zu vermeiden ist, entweder als unerwünscht oder als harâm, und zwar gemäß dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Ansteckung. Dies gründet sich auf einen von Muslim überlieferten Hadîth, in dem der Prophet zu einem Leprösen sagte, der kam, um ihm den Treueid zu leisten: Kehre zurück! Wir haben den Treueid angenommen. Der Prophet sagte ebenso in einem von Al-Buchârî überlieferten Hadîth: Fliehe vor einem Leprösen, wie du vor einem Löwen fliehst!“

Die schariatische Notwendigkeit:

Viele Menschen fragen sich: „Zieht man seine Bedürfnisse dem Haddsch oder vice versa vor?“ Ein Mensch braucht es beispielsweise, dass er ein Auto kauft. Kauft er also das Auto oder verrichtet er den Haddsch?

Diesbezüglich sagt Scheich Muhammad Abdullâh Al-Chatîb, einer der azharitischen Gelehrten: „Wie auch immer man ein Auto braucht, gilt es nicht als eine Notwendigkeit, derentwegen man den Haddsch verschiebt. Bei einer schariatischen Notwendigkeit handelt es sich um eine Angelegenheit, ohne die man das Leben nicht fortsetzen kann. Wer die Pflichten des Islâm vorzieht und auf sie bedacht ist, dem wird Allâh der Erhabene durch Seine Erlaubnis ein Auto und Anderes verleihen.“

Zu den Angelegenheiten, nach denen man viel fragt, gehört folgende: „Zieht der Mann die Heirat seiner Kinder dem Haddsch oder vice versa vor?“

Die Rechtsgelehrten sind diesbezüglich unterschiedlicher Meinung. Einige Rechtsgelehrte sind der Meinung, dass er den Haddsch vorzieht, denn er ist eine Pflicht für ihn bei der Fähigkeit und er ist nun dazu fähig. Andere vertreten die Auffassung, dass er die Heirat vorzieht, wenn der Sohn oder das Mädchen der Heirat bedürfen, und zwar gemäß der Ansicht, dass man den Haddsch aufschieben darf und ihm nicht sofort durchführen muss. Diese Meinung vertritt auch Dr. Muhammad Al-Muchtâr Al-Mahdî, Professor an der Azhar-Universität und Vorsitzender schariatischer Vereine.

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