Was ein Pilger vor dem Haddsch wissen sollte – Teil 3

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Man darf aus Geld, das harâm erworben wurde, den Haddsch nicht verrichten. Allerdings betrachten die Rechtsgelehrten den Haddsch aus dem Geld, das harâm ist, als rechtsgültig, wobei der Pflicht-Haddsch für einen entfällt und eine Sünde dabei vorliegt. In den Fatwas des Ägyptischen Fatwâ-Amtes heißt es: „In der Scharîa ist vorgesehen, dass der Haddsch eine Pflicht für jeden gesunden volljährigen freien Muslim im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, wenn er zum Proviant und zum Transportmittel fähig ist, wobei dies über die Wohnung und andere erforderliche Dinge und über den Unterhalt für seine Kinder bis zu seiner Rückkehr hinausgehen soll. Der Haddsch ist für einen Verschuldeten unerwünscht, wenn er kein Geld hat, durch das er die Schuld tilgen kann, es sei denn, der Gläubiger erlaubt es ihm. Es ist eine notwendige Bedingung, dass der Unterhalt halâl ist, denn der Haddsch aus dem Unterhalt, der harâm ist, wird von Allâh nicht angenommen, obwohl der Pflicht-Haddsch für den Menschen erfüllt ist, selbst wenn der Unterhalt usurpiert ist. Es gibt keinen Widerspruch zwischen dem Erfülltsein des Pflicht-Haddsch und dessen Nicht-Annahme. Der Mensch wird in diesem Fall für den Haddsch nicht belohnt, weil sein Haddsch nicht angenommen wird. Er wird jedoch im Jenseits nicht bestraft wie jemand, der den Haddsch unterlassen hat.“

Als Beweis dafür führt man auch folgende Worte des Imâm An-Nawawî () an: „Wenn jemand aus dem harâm erworbenen Geld oder auf einem usurpierten Reittier den Haddsch verrichtet, begeht er eine Sünde, allerdings ist sein Haddsch nach unserer Meinung [der Schafiiten] rechtsgültig und genügt ihm. Diese Meinung vertreten auch Abû Hanifa, Mâlik und Al-Abdarî, wobei die meisten Rechtsgelehrten dieser Meinung beipflichten."

Ist nun der Vater zum Haddsch an Stelle seines Sohnes oder vice versa verpflichtet?

Man fragte Scheich Ibn Al-Uthaimîn () darüber und er antwortete: „Das ist keine Pflicht, denn die rituellen Anbetungshandlungen sind von der Fähigkeit abhängig, wobei die Fähigkeit nicht durch Andere erfolgt. Dementsprechend ist keine der beiden Parteien gegenüber der anderen verpflichtet. Wenn der Vater indes von seinem vermögenden Sohn den Unterhalt des Haddsch verlangt, gilt sein Geben als vorgeschriebene Pietät [gegenüber den Eltern], zu der man augefordert ist. So ist dies gemäß dieser Anschauung eine Pflicht.“

Die meisten Gelehrten vertreten die Meinung, dass es mit der Frau im Haddsch einen Mahram geben muss, im Gegensatz zu den Schafiiten, die meinen, dass eine Frau in Begleitung zuverlässiger Frauen oder bei einem sicheren Weg den Haddsch allein durchführen darf. In diesem Fall darf der Ehemann es seiner Ehefrau nicht verwehren den Pflicht-Haddsch zu verrichten. Das Ständige Komitee Saudi-Arabiens für Erteilung von Fatwas und Forschungen beantwortet diese Frage wie folgt: „Der erstmalige Haddsch ist eine Pflicht, wenn die Bedingungen der Fähigkeit erfüllt werden, wobei die Erlaubnis des Ehemannes zu diesen Bedingungen nicht gehört. Er darf ihr dementsprechend den Pflicht-Haddsch nicht verwehren. Vielmehr soll er mit ihr beim Verrichten dieser Pflicht zusammenarbeiten.“ Diese gilt nur für den Pflicht-Haddsch. Was den freiwilligen Haddsch betrifft, so darf er ihr diesen verwehren, wenn er dies will, und zwar gemäß den Worten des hanbalitischen Imâm Ibn Qudâma: „Dies gilt für den Pflicht-Haddsch. Was den freiwilligen Haddsch angeht, so überlieferte Ibn Al-Mundhir den Konsensus, dass der Ehemann seiner Frau verwehren darf den freiwilligen Haddsch zu verrichten, denn das Recht des Ehemannes ist für sie eine Pflicht. So darf sie diese nicht mit etwas versäumen, was für sie keine Pflicht ist.“

Die Erlaubnis der Eltern ist für den Pflicht-Haddsch keine Bedingung, während sie für einen freiwilligen Haddsch eine Bedingung ist. Diesbezüglich sagt Imâm An-Nawawî (): „Die Eltern dürfen dem Kind den freiwilligen Haddsch verwehren, wobei beide keine Sünde dabei begehen. Sie dürfen ihm jedoch nicht untersagen den Pflicht-Haddsch durchzuführen, wobei sie eine Sünde begehen, wenn sie ihm dies untersagen. Wenn er ohne ihre Erlaubnis den Haddsch verrichtet hat, ist sein Haddsch absolut zulässig. Er begeht allerdings eine Sünde, wenn er ohne ihre Erlaubnis zum freiwilligen Haddsch reist.“

Man darf einem Armen aus dem Vermögen der Zakâ geben, damit er den Haddsch verrichten kann. Dies stellt die Meinung von Ibn Umar dar, und zwar gemäß einer Überlieferung von ihm: „Der Haddsch ist wahrhaftig eine Art Einsatz um Allâhs willen.“ [Ibn Umar will damit sagen, dass ein Haddschi, der kein Vermögen hat, zu den Zakâ-Berechtigten gehört, und zwar als eine Art Einsatz um Allâhs willen.]

Demgemäß erteilte Imâm Ibn Taimiya () eine Fatwa, in der er sagte: „Wenn jemand den Pflicht-Haddsch nicht verrichtet, während er arm ist, soll man ihm Geld geben, mit dem er den Haddsch verrichten kann.“

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