Regelungen für Zakâ Al-Fitr – Teil 2

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Der Zeitpunkt ihrer Bezahlung

Es ist besser, dass sie am Festtag vor dem Festgebet entrichtet wird, da Ibn Umar sagte: „Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) empfahl, Zakâ Al-Fitr zu bezahlen, bevor sich die Menschen zum Festgebet begeben“ (Al-Buchârî). Der Hadîth beweist, dass mit dem Festtag der Tagesbeginn, also die Zeit zwischen dem Morgen- und dem Festgebet gemeint ist. Es ist auch zulässig, sie ein oder zwei Tage vor dem Fest zu entrichten, da Ibn Umar berichtete: „Sie pflegten ein oder zwei Tage vor dem Fest zu geben“ (Al-Buchârî).

Nach der korrekten Meinung ist es nicht zulässig, sie mehr als zwei Tage vor dem Fest zu entrichten, da dadurch die vom Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) angewiesene Versorgung der Armen am Festtag verfehlt wird, denn er sagte: „Erspart ihnen das Betteln an diesem Tag!“

Es ist auch nicht erlaubt, Zakâ Al-Fitr bis nach dem Festtag aufzuschieben, und wer ihre Entrichtung hinausschiebt, wird dadurch sündig, da sie eine Zakâ ist, und so ist ihr Hinausschieben eine Sünde, wie das Hinausschieben des rituellen Gebets bis nach dessen festgesetztem Zeitpunkt.

Wenn man aber die Entrichtung der Abgabe bis nach dem Festgebet hinausschiebt und sie nach dem Festgebet, aber noch am Festtag entrichtet, so ist diese Vorgehensweise verpönt, weil man sich der Anordnung widersetzt hat, Zakâ Al-Fitr zu entrichten, bevor man sich zur Gebetsstätte begibt. Einige Gelehrte halten diese Vorgehensweise sogar für verboten, da der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Für denjenigen, der sie nach dem Festgebet entrichtet hat, gilt sie als Almosen“ (Abû Dâwûd und Ibn Mâdscha). Das bedeutet also, dass sie ein Almosen wie die anderen Almosen wird, die man zu anderen Zeiten gibt, und die Annahme dieser Abgabe ist dann vom Willen Allâhs des Erhabenen abhängig.

Der Hadîth zeigt, dass derjenige, der Zakâ Al-Fitr erst nach dem Festgebet entrichtet, gleich demjenigen ist, der sie gar nicht entrichtet hat, da beide diese obligatorische Abgabe unterlassen haben.

As-Schaukânî sagte: „Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass die Entrichtung der Zakâ Al-Fitr vor dem Festgebet nur erwünscht ist, und sie ist der festen Überzeugung, dass die Entrichtung bis zum Ende des Festtages rechtsgültig ist und dass der Hadîth anders gedeutet werden kann“ (Nailu Al-Autâr).

Wer die Entrichtung bis nach dem Festtag aufschiebt, wird sündig, da er eine Pflicht bis nach ihrem festgesetzten Zeitpunkt aufgeschoben hat, und ferner muss er sie nachholen, weil sie eine Anbetungshandlung ist, die wie das rituelle Gebet wegen des Verstreichens ihrer Zeit nicht entfällt.

Was die Zahlung des Gegenwertes der Zakâ Al-Fitr in Geld angeht, so herrscht darüber Uneinigkeit unter den Gelehrten, weil es sich bei der Entrichtung der Zakâ Al-Fitr um Nahrungsmittel handelt, deswegen sind sich die Gelehrten darüber uneinig, ob es sich dabei um die in der Sunna erwähnten festgelegten Kategorien handelt, nämlich „Weizen, Gerste, Rosinen, Datteln oder trockener Hüttenkäse", oder ob jede Getreide- oder Fruchtart, die in der Region allgemein genutzt ist, den Zweck erfüllt, was die meisten Gelehrten meinen.

Wenn wir uns die Texte über die zu entrichtenden Kategorien betrachten, werden wir feststellen, dass sie Nahrungsmittel und gelagerte Lebensmittel enthalten. Die Belegtexte sprechen ferner davon, den Armen das Betteln am Festtag zu ersparen, und auch, dass Zakâ Al-Fitr dem Zweck der Nahrungsversorgung der Bedürftigen dient. Daher sind sich die Rechtsgelehrten über die Bezahlung des Gegenwertes in Geld uneinig: Die Mehrheit der Gelehrten, unter ihnen auch drei Imâme von drei Rechtsschulen, ist der Ansicht, dass die Bezahlung des Gegenwertes in Geld bei Zakâ Al-Fitr nicht erlaubt ist, da es der Sunna des Gesandten Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) widerspricht, denn er machte eine Sâ-Maßeinheit Datteln, Weizen oder Gerste zur Pflicht. Deswegen sagte Imâm Ahmad (), als er nach Entrichtung der Zakâ Al-Fitr in Geld gefragt wurde: „Ich fürchte, dass es nicht gültig ist, da es der Sunna des Gesandten Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) widerspricht“ (Al-Mughnî von Ibn Qudâma).

An-Nawawî () sagte: „Die meisten Rechtsgelehrten halten die Bezahlung des Gegenwertes in Geld für unzulässig, während Abû Hanîfa es für erlaubt hält“ (Kommentar zum Sahîh Muslim). Deswegen soll man Zakâ Al-Fitr aus den allgemein in der Region genutzten Nahrungsmitteln entrichten, auch wenn diese von den in der Sunna festgelegten Kategorien abweichen, wie es Ibn Al-Qayyim () sagte, nachdem er die fünf Nahrungsmittelarten erwähnt hatte: „Das waren im Allgemeinen ihre verbreiteten Nahrungsmittel in Madîna. Wenn aber die Bewohner eines Landes oder einer Region andere Nahrungsmittel haben, dann sollen sie eine Sâ-Maßeinheit aus den bei ihnen allgemein genutzten Nahrungsmitteln außer Getreide entrichten; also egal welche Nahrungsmittel bei ihnen verbreitet sind, sollen sie davon Zakâ Al-Fitr entrichten. Das ist die Meinung der Gelehrtenmehrheit, und das ist die richtige Meinung und man kann nichts anderes sagen, denn das Ziel ist es, die Not der Bedürftigen am Festtag zu lindern und sie durch die bei ihren Landsleuten verbreiteten Nahrungsmittel zu trösten“ (I'lâmu Al-Muwaqa'în).

Daher soll der Muslim mit seiner Religion und seinen Anbetungshandlungen behutsam umgehen und die authentische, eindeutige Sunna einhalten, ohne in religiösen Angelegenheiten der eigenen Meinung oder Laune zu folgen. Ich bitte Allâh, dass Er uns unsere Religion lehrt und von uns unsere guten Taten annimmt, denn Er hört uns wohl und erhört unsere Bittgebete. Allâh der Erhabene und Gepriesene weiß es am besten, und Seine Rechtsnormen sind die besten! Und der Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten! 
 

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