Einführung in die Regeln des Fastens

338 33

In einem Hadîth wird überliefert, dass der Prophet (möge Allâh ihn segnen und ihm Heil schenken) sagte: „Wem Allâh etwas Gutes will, den lässt Er die Religion tiefgründig verstehen“ (Al-Buchârî und Muslim). Die Kenntnis der Regeln des Islâm ist eine der wichtigsten Pflichten und höchsten Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen gottesdienstlichen Handlungen, wie dem rituellen Gebet, der Zakâ und den anderen Säulen des Islâm.

Das Fasten im Ramadân ist eine der Pflichten unserer wahren Religion, die Allâh dieser Gemeinschaft auferlegt hat, wie Er es auch den früheren Gemeinschaften als Pflicht auferlegt hat. Allâh der Erhabene sagt: „O die ihr glaubt, vorgeschrieben ist euch das Fasten, so wie es denjenigen vor euch vorgeschrieben war, auf dass ihr gottesfürchtig werden möget“ (Sûra 2:183).

Bevor wir uns den Fastenregeln zuwenden, müssen einige Vorbemerkungen gemacht werden, die sich auf die Definition des Fastens, seine Verbindlichkeit, die verschiedenen Phasen seiner scharîatischen Regelung und seine Ränge beziehen.

Definition des Fastens:

Sprachlich bedeutet As-Saum (Fasten): Allgemeine Enthaltsamkeit, beispielsweise: das Fasten bezüglich des Sprechens, (wie dies bei früheren Gemeinschaften der Fall war, d.Ü). Gemeint ist, dass man sich des Redens enthält und mit niemandem spricht. Dazu gehört auch das Wort Allâhs in Bezug auf Maryam: „Ich habe dem Allerbarmer Fasten gelobt, so werde ich heute mit keinem Menschenwesen sprechen“ (Sûra 19:26).

Die Verbindlichkeit des Fastens:

Die Pflicht zum Fasten im Monat Ramadân wird durch das Buch Allâhs, die Sunna Seines Propheten und den Konsens der muslimischen Gemeinschaft bestätigt. Im Buch sagt der Erhabene: „O die ihr glaubt, das Fasten ist euch vorgeschrieben, wie es denen vorgeschrieben war, die vor euch waren, damit ihr gottesfürchtig werdet“ (Sûra 2:183).

In der Sunna sagte der Prophet (möge Allâh ihn segnen und ihm Heil schenken): „Der Islâm ist auf fünf Säulen gebaut ...“, bis hin zu den Worten: „… und das Fasten im Ramadân“ (Al-Buchârî und Muslim). Die Umma ist sich über die Pflicht des Fastens einig.

Auf dieser Grundlage haben die Gelehrten entschieden, dass das Fasten im Ramadân für jeden zurechnungsfähigen, erwachsenen, gesunden und sesshaften Muslim, der frei von jeglichen Hindernissen ist, verpflichtend ist.

Die Phasen des Fastengebots:

Das Fasten hat vier Phasen durchlaufen:

Die erste Phase: In dieser Phase war das Fasten am Tag von Âschûrâ vorgeschrieben. Dies ist der zehnte Tag des Monats Muharram. Der Prophet (möge Allâh ihn segnen und ihm Heil schenken) hatte das Fasten an diesem Tag angeordnet, bevor das Fasten im Ramadân vorgeschrieben wurde. Nach den beiden Sahîh-Werken fastete der Prophet am Tag von Âschûrâ und befahl auch das Fasten an diesem Tag. Als die Pflicht des Fastens im Ramadân kam, verzichtete er auf das Fasten am Tag von Âschûrâ im Sinne einer Pflicht. Dennoch ist es nach wie vor Sunna, an diesem Tag zu fasten. Wer will, kann an ihm fasten.

In der zweiten Phase wurde zwischen dem Fasten im Monat Ramadân und der Zahlung einer Ersatzleistung (Fidya) an die Armen gewählt. Allâh der Erhabene sagt: „Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt“ (Sûra 2:184).

Die dritte Phase: In dieser Phase war das Fasten für einen sesshaften, gesunden, fähigen, voll ausgereiften und zur Einhaltung der Gebote verpflichteten Muslim vorgeschrieben. Nach Sonnenuntergang darf der Fastende essen und trinken, es sei denn, er schläft ein. Schläft er ein, so war es ihm bis zur nächsten Nacht verboten zu essen, zu trinken und sich Frauen zu nähern. Da das Fasten auf diese Weise unbestreitbar unangenehm ist, wurden die Muslime von dieser Last befreit. Diese Phase und ihre Umstände werden von Al-Barâ (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) in einer von Al-Buchârî verzeichneten Überlieferung näher beschrieben. Al-Barâ sagt: „Die Gefährten des Propheten (möge Allâh ihn segnen und ihm Heil schenken) aßen weder am Tag noch in der Nacht bis zum nächsten Sonnenuntergang, wenn einer von ihnen das Fastenbrechen (unmittelbar nach Sonnenuntergang) verschlafen hatte. Qais ibn Sirma Al-Ansârî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) fastete eines Tages. Als die Zeit des Fastenbrechens kam, ging er zu seiner Frau und sagte: ‚Hast du etwas zu essen?‘ Sie antwortete: ‚Nein, aber ich werde dir etwas holen.‘ Qais hatte an diesem Tag hart gearbeitet, und der Schlaf übermannte ihn. Als seine Frau zurückkam und ihn sah, sagte sie: ‚Was für ein Verlust für dich (da er sein Essen verpasst hat).‘ Als es am nächsten Tag Mittag wurde, fiel Qais ohnmächtig zu Boden. Der Prophet (möge Allâh ihn segnen und ihm Heil schenken) wurde darüber informiert. Da offenbarte ihm Allâh den Vers: ‚Erlaubt ist euch, in der Nacht des Fastens mit euren Frauen Beischlaf auszuüben‘ (Sûra 2:187). Die Gefährten freuten sich sehr darüber, und so wurde offenbart: ‚Und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet!‘ (Sûra 2:187)“ (Al-Buchârî).

In der vierten Phase wurde die Angelegenheit endgültig geregelt: Das Fasten im edlen Monat Ramadân ist für jeden vollreifen und zur Einhaltung der Gebote verpflichteten Muslim vorgeschrieben, der fähig und in der Lage ist zu fasten. Allâh der Erhabene sagt: „Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten“ (Sûra 2:185).

Es ist zu beachten, dass das Fasten nicht aus einer einzigen scharîatischen Regel besteht. Einige Arten sind vorgeschrieben, andere verboten, wieder andere empfohlen oder verpönt. Vorgeschrieben sind das Fasten im Monat Ramadân und das Fasten für ein Gelübde. Das verbotene Fasten bezieht sich auf das Fasten an den beiden Festtagen. Beispiele für empfohlenes Fasten sind das sechstägige Fasten im Monat Schawwâl, das Fasten am neunten und zehnten Tag des Monats Muharram, das dreitägige Fasten in jedem Monat und der Wechsel zwischen einem Tag Fasten und einem Tag Essen. Dagegen ist das vereinzelte Fasten am Freitag ohne Verbindung mit anderen Tagen verpönt. Die Sunna des Propheten Muhammad (möge Allâh ihn segnen und ihm Heil schenken) hat all dies ausführlich dargelegt und geklärt.

 

 

Verwandte Artikel