Erleichterungen im Hinblick auf die Fähigkeit (Istitâa) : Teil 1

  • Veröffentlicht:13.05.2024
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Unter „Istitâa“ versteht man in der Sprache der Scharîa die Fähigkeit des religiös Verpflichteten (Mukallaf), die ihm auferlegte Pflicht selbständig zu erfüllen, ohne auf andere angewiesen zu sein. Diese Fähigkeit kann verschiedene Formen annehmen, die in den Büchern des Fiqh näher erläutert werden. Die Istitâa ist eine Voraussetzung für die Verpflichtung zum Haddsch und bezieht sich auf den Besitz von Proviant und Reittier, mit weiteren Details, die ebenfalls in den einschlägigen Fiqh-Büchern zu finden sind. Grundlage ist die Aussage Allâhs des Erhabenen: „Und Allâh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben“ (Sûra 3:97). In einem Hadîth wird berichtet, dass ein Mann zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam und sagte: „Gesandter Allâhs, was macht den Haddsch zur Pflicht?“ Er sagte: „Proviant und Reittier“ (At-Tirmidhî und Ibn Mâdscha, Hadîth hasan). Die Gelehrten handeln danach. Einige Gelehrte haben die Gesundheit als weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zum Haddsch hinzugefügt.

Die Erleichterungen in Bezug auf die Fähigkeit umfassen Folgendes:

1. Verwendung von Zakâ-Mitteln für den Haddsch:

Wenn jemand seine Zakâ (jährliche Pflichtabgabe) einem anderen gibt, damit dieser den Haddsch vollziehen kann, so ist dies sowohl für den Zakâ-Geber als auch für den Empfänger erlaubt. Der Empfänger kann mit diesem Geld den Haddsch verrichten und erfüllt damit die Voraussetzung der Befähigung. Dies wird durch die Überlieferung von Ibn Abbâs (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) bestätigt, der es für zulässig hielt, dass ein Mann von seiner Zakâ für den Haddsch gibt und damit einen Sklaven freikauft. Abû Ubaid sagte: „Der niedrigste Wert eines Sklaven beträgt mehr als zweihundert Dirham. Ibn Abbâs (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) hat es als Ruchsa erlaubt, dies als Zakâ für eine Person zu verwenden.“

2. Verwendung von testamentarisch festgelegten Mitteln für den Haddsch:

Wenn jemand testamentarisch einen Geldbetrag für den Weg Allâhs bestimmt, ist es erlaubt, dieses für jemanden zu verwenden, der den Haddsch verrichten möchte. In einer Überlieferung heißt es, dass Ibn Umar (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) nach einer Frau gefragt wurde, die dreißig Dirham für den Weg Allâhs testamentarisch festgelegt hatte. Man sagte zu ihm: „Sollen wir es für den Haddsch spenden?“ Er antwortete: „Der Haddsch gehört auch zum Weg Allâhs“ (Ibn Abû Schaiba).

3. Vertretung bei chronischer Krankheit oder Behinderung:

Wenn jemand, der den Haddsch als Pflicht erfüllen möchte, aufgrund einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung, die ihn daran hindert, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, nicht in der Lage ist, nach Mekka zu reisen, um die Riten zu vollziehen, ist es ihm erlaubt, einen Stellvertreter (Nâ‘ib) mit der Durchführung des Haddsch zu beauftragen.

4. Reise der Frau ohne Mahram:

Wenn eine Frau keinen Mahram (männlichen Verwandten, mit dem sie nicht heiraten darf) findet, der sie zum Haddsch begleitet, oder wenn ihr Ehemann sich weigert, sie zu begleiten, ist es ihr erlaubt, mit einer Gruppe von Frauen oder mit einer vertrauenswürdigen Frau zu reisen. As-Schafiî (Allâh erbarme sich seiner) sagte: „Wenn sie mit einer vertrauenswürdigen Frau auf einem sicheren und bewohnten Weg ist, so gehört sie zu denen, die meiner Meinung nach den Haddsch vollziehen müssen, auch wenn sie keinen Mahram bei sich hat. Denn der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hat die Pflicht zum Haddsch in keiner Weise ausgeschlossen, außer im Falle des Mangels an Proviant oder Reittier. Von Âischa, Ibn Umar und Ibn Az-Zubair gibt es ähnliche Überlieferungen, dass eine Frau auch ohne Mahram zum Haddsch reisen darf. Muslim berichtet, dass Ibn Dschuraidsch sagte: „Atâ wurde über eine Frau befragt, die weder einen Mahram noch einen Ehemann bei sich hat, sondern nur kleine Kinder und Dienerinnen, die ihr beim Absteigen, Bewachen und Aufsteigen helfen. Er sagte: ‚Ja, sie soll den Haddsch machen.‘“ Wenn sie weder eine Gruppe von Frauen noch eine vertrauenswürdige Frau findet, kann sie allein reisen, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen. Dies entspricht der Auffassung von Ibn Hazm.

Ibn Qudâma sagte in „Al-Mughnî“, nach Anführung einer Überlieferung von Ahmad, dass die Begleitung der Frau durch einen Mahram bei der vorgeschriebenen Pilgerfahrt keine Voraussetzung sei: „Ibn Sirîn sagte: ‚Sie kann mit einem vertrauenswürdigen muslimischen Mann reisen.‘ Mâlik sagte: ‚Sie kann mit einer Gruppe von Frauen reisen.‘ As-Schâfiî sagte: ‚Sie kann mit einer vertrauenswürdigen freien Muslimin reisen.‘ Al-Auzâî sagte: ‚Sie kann mit einer Gruppe von gerechten Menschen reisen.‘“

 

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