Erleichterungen im Hinblick auf die Fähigkeit (Istitâa) : Teil 2

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5. Reise mit einem nichtmuslimischen Mahram:

Findet eine Frau keinen muslimischen Mahram, der sie zum Haddsch begleitet, und hat sie einen nichtmuslimischen Mahram (Dhimmî; Schutzbefohlener unter islâmischer Herrschaft), so ist es ihr erlaubt, mit diesem zu reisen. Dies folgt der Auffassung der Hanafiten und Schâfiîten, die es zulassen, dass der Mahram einer Frau ein Dhimmî ist.

6. Reise mit einem minderjährigen Mahram:

Die Mâlikiten erlauben es, dass der Mahram einer Frau ein mündiger (mumayyiz), aber körperlich noch nicht ausgereifter Junge ist. Sie sagten: „Es ist nicht erforderlich, dass der Mahram körperlich ausgereift ist, sondern es kommt auf die Mündigkeit (Tamyîz – Unterscheidungsfähigkeit, geistige Reife) und die ausreichende Fähigkeit an.“

7. Befreiung von der Pflicht zur Stellvertretung und testamentarischen Verfügung:

Wer aufgrund einer chronischen Behinderung, einer Krankheit, die ihn ans Bett fesselt, oder einer Gefangenschaft oder ähnlichem, nicht in der Lage ist, den Haddsch selbst zu verrichten, der ist nicht verpflichtet, einen Stellvertreter (Nâ‘ib) für die Verrichtung des Haddsch zu beauftragen. Er ist auch nicht verpflichtet, testamentarisch Geld für den Haddsch zu hinterlegen. Ebenso wenig wird von demjenigen, der stirbt, ohne den Haddsch verrichtet zu haben, verlangt, dass seine Erben aus seinem Vermögen etwas für den Haddsch in seinem Namen ausgeben. Dies ist die Auffassung der Hanafiten und Mâlikiten.

8. Genesung nach der Beauftragung eines Stellvertreters:

Wenn jemand, der den Haddsch nicht selbst verrichten konnte, einen Stellvertreter beauftragt und dann wieder gesund wird, ist er nicht verpflichtet, einen weiteren Haddsch zu verrichten. Denn er hat getan, was ihm befohlen wurde, und ist damit von seiner Pflicht entbunden. Er hat den Haddsch des Islâm gemäß der Scharîa vollzogen und ist daher nicht verpflichtet, einen zweiten Haddsch zu vollziehen. Dies ist die Auffassung der Hanbaliten.

9. Haddsch des zahlungsunfähigen Schuldners:

Es ist einem zahlungsunfähigen Schuldner erlaubt, den Haddsch zu vollziehen, wenn ein anderer die Pilgerfahrt für ihn finanziert, solange dadurch nicht die Rechte des Gläubigers verletzt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, um die Schuld zu begleichen, oder wenn aufgrund seiner Abwesenheit kein Zugriff auf sein Geld möglich ist.  

10. Aufnahme eines Darlehens für den Haddsch:

Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, ein Darlehen zur Finanzierung des Haddsch aufzunehmen, selbst wenn er jemanden findet, der ihm Geld für die Ausgaben des Haddsch leiht. Denn das Vorhandensein von Geld ist eine Voraussetzung für die Verpflichtung – wer kein Geld hat, der ist nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet. Die Aufnahme eines Darlehens ist für ihn in diesem Fall nicht vorgeschrieben.

11. Annahme einer Schenkung für den Haddsch:

Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, eine Schenkung zur Finanzierung der Haddsch anzunehmen. Denn die Voraussetzung der Fähigkeit ist in seinem Fall nicht erfüllt. Folglich ist die Pilgerreise für ihn keine Pflicht.

12. Für jemanden den Haddsch verrichten, ohne selbst die Pilgerreise vollzogen zu haben:

Die Hanafiten erlauben jemandem, der den Haddsch nicht für sich selbst vollzogen hat, ihn für einen anderen zu vollziehen. Aus ihrer Sicht ist es keine Voraussetzung, den Haddsch selbst vollzogen zu haben, um ihn stellvertretend für einen anderen zu vollziehen. Sie stützen sich dabei auf die Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu der Frau aus dem Stamm der Chath‘am, die ihn um Erlaubnis bat, den Haddsch für ihren Vater zu verrichten. Er sagte zu ihr: „Verrichte den Haddsch für deinen Vater“ (At-Tirmidhî und An-Nasâî). Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) fragte sie nicht, ob sie den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hatte oder nicht. In dem Buch  „Al-Badâi“ heißt es: „Es ist in beiden Fällen erlaubt, ob der Pilger den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hat oder ob er ein „Sarûra“ ist (bislang den Haddsch nicht vollzogen hat). Es ist jedoch besser, wenn er den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hat.“ Die Meinung der Hanafiten wird in dieser Frage auch von den Mâlikiten vertreten. Mâlik sagte: „Es ist mir lieber, wenn der Haddsch für ihn von jemandem vollzogen wird, der die Pilgerreise bereits für sich selbst durchgeführt hat. Es ist verpönt, dass der Haddsch für ihn von einem Sarûra vollzogen wird, der dazu in der Lage ist.“

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