Erleichterungen im Hinblick auf den Weihezustand (Ihrâm) Teil 2

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7. Tragen eines Übergewands im Ihrâm:

Es ist dem Pilger im Ihrâm erlaubt, ein Übergewand (Qabâ) zu tragen, ohne seine Hände und Schultern hineinzustecken, sondern ihn nur über die Schultern zu werfen, um sich vor Kälte und dergleichen zu schützen. Dies ist keine Sünde. Ahmad und Abû Hanîfa hielten es für erlaubt, wie Ibn Qudâma in „Al-Mughnî“ erwähnt. Von Al-Hasan wird überliefert, dass er es für zulässig hielt, dass der Pilger im Ihrâm eine Qabâ trägt, solange er nicht seine Schultergelenke hineinsteckt.

8. Passieren des Mîqât ohne Ihrâm:

Wenn der Pilger den Mîqât ohne Ihrâm passiert, muss er zurückkehren, um in den Ihrâm vom Mîqât aus einzutreten. Dies wurde von den Gelehrten ausführlich erklärt. Al-Hasan und An-Nachaî vertraten jedoch die Meinung, dass der Pilger, wenn er den Mîqât aus irgendeinem Grund ohne Ihrâm passiert hat, nicht zum Mîqât zurückkehren muss, um den Ihrâm von dort aus zu vollziehen. Ihrer Ansicht nach reicht es aus, wenn er den Ihrâm von dem Ort aus vollzieht, an dem er sich gerade befindet, und er muss keine Sühneleistung erbringen. An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû“ unter Berufung auf Ibn Al-Mundhir: „Dies ist eine der beiden Meinungen von Atâ.“

9. Festlegung von Dschidda als Mîqât für Flug- und Schiffsreisende:

Es ist zulässig, Dschidda als Mîqât für Flugreisende und Schiffsreisende festzulegen. Einige zeitgenössische Gelehrte begründen dies wie folgt: „Die grundsätzliche Verpflichtung zum Haddsch hängt von der Fähigkeit (Istitâa) ab. Wenn jemand die Voraussetzungen der Istitâa nicht erfüllen kann, entfällt die Verpflichtung zum Haddsch vollständig. Nach der korrekten Meinung muss er in diesem Fall auch keinen Stellvertreter beauftragen. Gleiches gilt für denjenigen, der begründete Angst um sein Leben hat. Entfallen die Voraussetzungen für die Haddsch-Pflicht, so entfallen auch alle anderen damit verbundenen Pflichten. Es ist dann weder notwendig, einen Stellvertreter zu ernennen, noch eine Sühneleistung zu erbringen.

Alle Flugzeuge, die Pilger befördern, müssen auf dem Flughafen von Dschidda landen. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte über die Mîqâts: „Diese Orte gelten für die Einwohner und die nichtansässigen Gäste.“ Es ist daher weder sprachlich noch nach dem örtlichen Brauch korrekt zu sagen, dass diejenigen, die mit einem Flugzeug über einen Mîqât fliegen, während es in der Luft schwebt, den für sie bestimmten Mîqât erreicht haben. Denn „einen Ort erreichen“ bedeutet, den Ort zu betreten, wie in dem Wort Allâhs: „Und betretet die Häuser durch ihre Türen“ (Sûra 2:189). Das Erreichen der Häuser bedeutet, zu ihnen zu gelangen oder sie zu betreten.

Wer den Mîqât mit dem Flugzeug überfliegt, begeht keine Sünde und muss keine Sühneleistung erbringen. Es ist den Passagieren auch nicht möglich, im Flugzeug zwischen Himmel und Erde in den Ihrâm einzutreten. Die beste Lösung ist daher, Dschidda zum Mîqât zu machen, da es der Zugang von der Seeseite nach Mekka ist. So wird es zum Mîqât für alle, die mit dem Flugzeug oder dem Schiff anreisen. Dies ermöglicht es den Pilgern, die Sunna des Ihrâm zu erfüllen, so wie es Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) tat, als er Dhât Irq als Mîqât für die Bewohner des Irak festlegte.

Die Mîqâts wurden aus gutem Grund an ihren heutigen Orten festgelegt: Sie liegen auf den Reiserouten der Menschen und an den Eingängen zu Mekka. Außerdem befinden sie sich alle am Rande des Hidschâz. Dschidda ist heute ein wichtiger Ankunftsort für Flugreisende. Diese benötigen daher einen Mîqât auf dem Land, von dem aus sie den Ihrâm für ihren Haddsch und ihre Umra vollziehen können. Es ist notwendig, diesem Wunsch nachzukommen. Dies entspricht dem Vorgehen von Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der für die Bewohner des Irak Dhât Irq als Mîqât festlegte.

Es ist nicht möglich, den Mîqât in der Luft oder auf dem offenen Meer festzulegen. Denn an diesen Orten können die Menschen die notwendigen Handlungen für den Ihrâm nicht ausführen. Dazu gehören beispielsweise das Entkleiden, die Waschung für den Ihrâm, das Gebet und alle anderen Sunna-Handlungen des Ihrâm. Die Festlegung eines Mîqâts auf dem Land ist daher eine Notwendigkeit, die sowohl dem Nutzen der Menschen als auch der Vernunft entspricht. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Texten des Gesandten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken).“

10. Ihrâm vom Heimatort aus:

Wenn der Pilger in den Ihrâm von seinem Heimatort oder Wohnort eintritt und nicht wartet, bis er den Mîqât erreicht, so ist sein Ihrâm gültig und er muss dafür nichts weiter tun. Dies ist die Rechtsschule der Hanafiten und stellt bei ihnen die empfohlene Vorgehensweise dar. Sie begründen ihre Meinung damit, dass Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) auf die Frage nach der Bedeutung des Verses „Verrichtet die Pilgerfahrt und die Besuchsfahrt für Allâh“ (Sûra 2:196) antwortete: „Dass du im Kreise deiner Familie in den Ihrâm eintrittst.“

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