Erleichterungen beim Rasieren des Kopfes

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Es ist Sunna für einen Pilger, seinen Kopf zu rasieren oder die Haare zu kürzen, nachdem er die Dschamra Al-Aqaba beworfen und das Opfertier geschlachtet hat. Beim Mann gilt Rasieren besser als Kürzen. Der Frau ist es vorgeschrieben, ihr Haar um eine Fingerspitze zu kürzen. As-Schâfiî sagte: „Es ist wünschenswert, dass eine Frau an allen Seiten des Kopfes die Haare um eine Fingerspitze kürzt.“

Zu den Erleichterungen beim Rasieren gehören folgende:

1) Wenn man sich rasiert oder die Haare kürzt, bevor man das Bewerfen der Säulen oder das Schlachten vorgenommen hat, ist es gültig und nichts weiter zu tun. Dies ist die Lehre von As-Schâfiî, eine Überlieferung von Ahmad und die Meinung von Atâ und anderen Gelehrten. Dabei ist es egal, ob dies aus Vergessen geschieht, oder weil man die Sunna nicht kennt oder absichtlich so handelt. Der Beleg für die Zulässigkeit ist in den beiden Sahîh-Werken überliefert: Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) stand bei der Abschiedspilgerfahrt in Minâ vor den Menschen, und sie fragten ihn. Da kam ein Mann zu ihm und sagte: „Ich wusste es nicht, also habe ich meine Haare rasiert, bevor ich geschlachtet habe.“ Darauf sagte er: „Schlachte, und dagegen ist nichts einzuwenden.“ Ein anderer kam und sagte: „Ich wusste es nicht, also habe ich geschlachtet, bevor ich die Säulen beworfen habe.“ Er sagte: „Wirf, und dagegen ist nichts einzuwenden.“ Und der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wurde nicht nach etwas gefragt, wo es um das zeitliche Vorziehen oder Verschieben ging, außer, dass er sagte: „Mach (es so) und dagegen ist nichts einzuwenden.“ Atâ sagte: „Wer eine rituelle Handlung vor einer anderen durchführt, so ist das nicht weiter schlimm.“

2) Es ist Sunna für einen Pilger, seine Haare in Minâ zu rasieren oder zu kürzen. Tut er dies außerhalb von Minâ, auch wenn dies in seinem Heimatland geschieht, so ist das für ihn gültig und es obliegt ihm nichts.

3) Es ist erlaubt, das Rasieren oder Kürzen bis zum letzten der Opfertage zu verschieben. Verschiebt er es noch weiter, so ist das gültig und er muss nichts weiter tun. So sagte es Atâ und dies ist auch die Auffassung von As-Schâfiî und eine Überlieferung von Ahmad.

4) Das Mindeste beim Rasieren oder Kürzen der Haare sind drei Kopfhaare. Weniger ist nicht ausreichend. So lautet die Lehre von As-Schâfiî.

5) Für Frauen ist Rasieren nicht vorgesehen. Es gilt bei ihnen als verpönt, weil es bei ihnen eine Neuerung darstellt und eine Entstellung ist. Pflicht ist bei ihnen das Kürzen der Haare. Der Sunna entspricht es, dass die Frau von allen Seiten ihrer Haare ungefähr um eine Fingerkuppe kürzt. Das Mindeste sind nach As-Schâfiî drei Haare.

6) Am besten ist es für einen Pilger, seine ganzen Haare auf einmal zu rasieren bzw. zu kürzen. Geschieht dies zu zwei oder drei unterschiedlichen Zeiten, ist das gültig und nichts weiteres nötig, doch die Tat verliert an Vorzüglichkeit.

7) Für Männer ohne Haarwuchs ist es erwünscht, mit dem Rasiermesser über den Kopf zu fahren, doch Pflicht ist das nicht. Unterlässt man es, so obliegt einem nichts weiter. So ist dies nach der Mehrheit der Gelehrten mit Ausnahme von Abû Hanîfa.

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