Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 1

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Zu den Verboten, die während des Haddsch zu beachten sind, gehören solche, die sowohl für Männer als auch für Frauen gelten: das Verbot des Entfernens von Haaren am Kopf und am Körper durch Rasieren oder anderweitig, das Kürzen der Nägel, das Verwenden von Parfüm auf Kleidung und Körper, das Schließen einer Ehe, die geschlechtliche Annäherung in Lust (auch Küssen und Berühren), das Jagen oder Töten von essbaren Landtieren. Daneben gibt es Gebote, die sich nur auf Männer beziehen: das Tragen von genähten Kleidern und das Bedecken des Kopfes mit etwas, das fest anliegt. Andere Gebote beziehen sich nur auf Frauen, wie das Bedecken des Gesichts und das Tragen von Handschuhen.

Zu den Erleichterungen der Ihrâm-Verbote gehören die folgenden Punkte:

1) Wenn eine Person, die beabsichtigt zum Haddsch zu gehen, die Absicht zur Ifrâd- oder Qirân-Form hat, oder ohne bestimmte Absicht in den Weihezustand eintritt, dann darf sie diese Absicht auflösen und die Tamattu-Form beabsichtigen. Dabei ist es egal, ob er die Absicht beim Eintreten in den Ihrâm-Zustand gefasst hat oder beim Tawâf der Ankunft. In beiden Fällen darf er die Absicht ändern, solange er noch nicht zum Aufenthalt in Arafa war. Das ist die Auffassung von Ahmad und nach ihm sogar erwünscht.

 

 

2) Dem Muhrim (Pilger im Ihrâm-Zustand) ist es erlaubt, sein Untergewand (Izâr) mit einem Seil o. ä festzumachen, und daran liegt nichts auszusetzen. Das ist die Meinung der Schâfiîten und Hanbaliten. Der Autor von „Al-Mughnî“ schreibt: „Es ist ihm gestattet, den Izâr umzubinden, weil er ihn braucht, um seine Blöße zu bedecken. Das ist genauso erlaubt wie bei der Kleidung für die Frau.“ Wenn er um seine Körpermitte etwas wie ein Tuch oder ein Band (…) bindet, so ist es ihm erlaubt (…). Es ist auch erlaubt, das Obergewand festzubinden. Das ist die Meinung von Al-Dschuwainî und Al-Ghazâlî unter den Schâfiîten.

3) Wenn der Muhrim Läuse am Kopf hat, darf er sie vernichten und beseitigen, und daran ist nichts auszusetzen. Der schâfiitische Gelehrte Al-Dschuwainî sagt: „Der Muhrim muss Kopfläuse vernichten, denn somit beseitigt er Schädliches vom Kopf, und Schädliches wird von der Scharîa abgelehnt.“ Im Hadîth von Kab ibn Udschra (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) heißt es: „Wir waren mit dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in Hudaibiyya im Ihrâm-Zustand und die Götzendiener hinderten uns (am Betreten Mekkas). Er sagte: Ich hatte dichtes Haar und mir fielen Läuse ins Gesicht. Da ging der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) an mir vorbei und sagte: „Sind dir die Läuse auf dem Kopf unangenehm?“ Ich bejahte. Er sagte: „Und dann kam dieser Vers herab: ‚Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres‘“ (Sûra 2:196; Al-Buchârî, Muslim). Diejenigen, denen hier eine Fidya (Ausgleich) zu erbringen vorgeschrieben ist, wurde dies aufgetragen, weil sie sich rasierten, um sich von den Läusen zu befreien, nicht weil sie diese vernichtet haben.

4) Es ist nichts daran auszusetzen, wenn ein Muhrim seinen Körper und seinen Kopf mit Seife wäscht oder mit irgendwas, das den Schmutz entfernt. Es spricht nichts dagegen, dies zu tun, und so ist die Meinung der Schâfiîten, die sagen: „Darin liegt nach unserer Lehrmeinung keine Verpöntheit.“

5) Wenn ein Pilger nach dem Bewerfen der Dschamrat Al-Aqaba am Tag des Opferns den Ihrâm-Zustand auflöst (Tahallul), ohne Tawâf Al-Ifâda, Rasieren oder Opfern vorgenommen zu haben, ist sein Tahallul gültig und es ist nichts weiteres vorzunehmen. So lautet die Ansicht der Mâlikiten. Bei ihnen erfolgt der erste Tahallul nur durch das Bewerfen der Säulen. Ibn Qudâma unter den Hanbaliten neigt auch zu dieser Auffassung. Al-Qarâfî schreibt in „Ad-Dhachîra“: „Der Tahallul besteht aus zwei Stufen: Das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba oder das Verstreichen dieses Zeitraums und als zweites: das Beenden von allen Grundpfeilern (Arkân) des Haddsch. Mit dem ersten Tahallul wird alles wieder erlaubt, das durch den Ihrâm-Zustand verboten war, außer sich den Frauen anzunähern (Geschlechtlichkeit), Parfüm und Jagd. So sagte es Alî Ibn Abû Talib (möge Allâh mit ihm zufrieden sein). Nach dem ersten Tahallul hält der Ihram gemäß dieser Schule teilweise an (Kleidung, Jagd, Berühren, geschlechtliche Annäherung, Heiratsvertrag und Parfüm). Mâlik überliefert von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), dass er über einen Mann gefragt wurde, der mit seiner Frau in Minâ vor dem Tawâf Al-Ifâda geschlechtlich verkehrte. Da befahl er ihm, ein Kamel zu opfern.

6) Wenn ein Muhrim aus Versehen Jagdbeute erlegt oder weil er vergessen hat, dass er im Ihrâm ist, so ist nichts weiter zu unternehmen. Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Wenn ein Muhrim jagt, weil er es vergessen hat, so obliegt ihm nichts weiteres. Was anderes wäre, wenn es absichtlich geschieht.“ Auch sagte Allâh der Allmächtige: „Wer von euch es vorsätzlich tötet, (für den gilt es,) eine Ersatzleistung (zu zahlen)“ (Sûra 5:95). Aus dem Vers wird klar, dass auch das Gegenteil gilt: Wer eine Jagdbeute versehentlich oder aus Vergessen tötet, für den gibt es keine Ersatzleistung. Grundsätzlich gilt, dass etwas erlaubt ist, bis das Gegenteil belegt ist. Dies ist die Lehre von Ibn Abbâs, Saîd ibn Dschubair, Tâwûs, Ibn Al-Mundhir, Dâwûd, Ibn Hazm und eine Überlieferung in der Schule von Imâm Ahmad, wie es Ibn Muflih in „Al-Furû“ erwähnt.

7) Nach Ansicht der Hanafiten ist es für einen Muhrim absolut erlaubt, Jagdbeute zu essen, wenn diese nicht von einem Muhrim (sondern von jemandem außerhalb des Ihrâm-Zustands) gejagt wurde. Der Beleg ist für sie der Hadîth von Abdullâh ibn Abû Qatâda (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), als er einen Wildesel jagte. Er selbst war nicht im Ihrâm-Zustand. Er bot es den Prophetengefährten zum Essen an, und einige aßen davon, während andere es ablehnten. Dann unterbreiteten sie die Angelegenheit dem Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und er sprach: „Esst davon!“, und sie waren im Ihrâm-Zustand. In „Badâi As-Sanâi“ heißt es: „Egal, ob eine Person, die nicht im Ihrâm ist, für sich selbst jagt oder für einen Pilger im Ihrâm-Zustand, nachdem es nicht durch seinen (des Pilgers) Befehl geschehen ist (...)“. Demnach obliegt dem Muhrim nichts, wenn er von Jagdbeute isst, die jemand außerhalb des Ihrâm-Zustands erlegt hat. Es ist egal, ob er für sich selbst jagt oder für den Muhrim, solange dieser nicht den Befehl dazu erteilt hat. Und das geht aus dem genannten Wort hervor. 

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