Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 3

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15) Als Sühneleistung für die geschlechtliche Beziehung im Ihrâm-Zustand reicht das Schlachten eines einzigen Kamels für den Mann und die beteiligte Frau. Das ist die bekanntere Auffassung der Schâfiîten in dieser Angelegenheit, eine Überlieferung von Ahmad und so wird es auch von Atâ berichtet. In „Al-Mughnî“ heißt es: „Von Ahmad wird berichtet, dass er sagte: ‚Ich hoffe, dass für beide ein einziges Opfertier ausreicht.‘“

16) Wenn ein Muhrim den Blick auf etwas richtet, das ihn erregt − seine Frau, eine andere, oder eine Abbildung − und es dabei zum Austritt von Samen kommt, ist der Haddsch nicht ungültig und ihm obliegt nichts weiteres, da dies ohne eigentliche geschlechtliche Beziehung und ohne Berühren geschah. Egal, ob dies durch einen Blick oder mehrmalige Blicke geschah, das Urteil ist in beiden Fällen das gleiche. Das ist die Lehre von Abû Thaur, den Hanafiten und As-Schâfiî.

17) Wenn jemand im Ihrâm-Zustand an etwas Erregendes denkt oder sich eine innere Vorstellung davon macht und dabei Samen austritt, so obliegt ihm nichts, denn Gedanken treten beim Menschen ohne seinen Willen und seine Entscheidung auf. Daran ist kein Urteil geknüpft. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Fürwahr, Allâh hat meiner Gemeinschaft das übersehen, was in ihnen selbst als (bloßer) Gedanke aufscheint, solange sie nicht danach handeln oder sprechen“ (Al-Buchârî, Muslim). In diesem Punkt stimmen Hanbaliten, Hanafiten und Schâfiîten überein.

18) Wenn ein Muhrim Pflanzen oder Bäume im Haram-Bezirk abschlägt, ist das verpönt, aber es resultiert daraus für ihn nichts. So sagen es die Mâlikiten. In „Al-Mudawwana“ heißt es: „Mâlik sagte: ‚Für jemanden, der im Haram-Bezirk einen Baum fällt, gibt es keine Strafe, mit der er zu belegen wäre.“

19) Wenn jemand den Haddsch aus irgendeinem Grund versäumt − und den Haddsch kann man, wenn er erst einmal begonnen hat, nur versäumen, weil man sich nicht in Arafa aufgehalten hat − dann geht man durch Tahallul in eine Umra über, ohne ein Opfer zu erbringen und vollzieht den Haddsch im kommenden Jahr. So sagen es die Hanafiten und sie stützen sich dabei auf die Überlieferung von Al-Aswad ibn Yazîd, der sagte: „Ich fragte Umar ibn Al-Chattâb (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) über jemanden, der den Haddsch versäumt hatte, und er sagte: ‚Er beendet dies durch eine Umra ohne Opfertier. Und im nächsten Jahr muss er wieder zum Haddsch kommen.“

20) Wenn ein Muhrim mehrere Verbote derselben Art übertritt, muss er ein Opfer erbringen. Wenn er z. B. mehrmals genähte Kleider trägt, sich mehrmals rasiert, sich mehrmals die Nägel schneidet und dergleichen, so genügt ihm eine Sühneleistung für all das, solange er nicht schon eine solche Sühne beim ersten Mal geleistet hat. Es ist dabei egal, ob er die untersagten Handlungen auf einmal oder mit Unterbrechungen getan hat. Die Regelung ist dieselbe, nämlich eine Ersatzleistung für alles zusammen. Dies gilt nicht für Jagdbeute, hier muss für jedes Tier ein gleiches oder entsprechendes erbracht werden oder man speist als Ersatz Arme oder fastet entsprechend. Im Detail kann dies hier nicht erläutert werden. Dies ist die Meinung der Hanbaliten und die ältere Auffassung bei As-Schâfiî.

Bei den Hanbaliten gibt es eine Überlieferung, dass die Beurteilung von Sühneleistungen sich auch auf verbotene Handlungen erstreckt, die von unterschiedlicher Art sind. Wenn der Muhrim also genähte Kleidung trägt, sich rasiert und die Fingernägel kürzt oder irgendetwas ausführt, das ein Opfer erforderlich macht, so muss er für all das zusammen nur eine Sühneleistung erbringen − solange er dies nicht für eine Handlung bereits getan hat, bevor er erneut das Verbot gebrochen hat.

 

 

Anmerkungen:

Imâm An-Nawawî überliefert in „Al-Madschmû“ von Imâm Al-Dschuwainî und anderen einen Maßstab für diese verbotenen Handlungen auf dem Haddsch: „Maßstab in dieser Angelegenheit: Wenn eine Person eines der Verbote des Ihrâm aus Vergessen oder unwissend übertritt und es sich dabei um die Beseitigung (bzw. Zerstörung) von etwas handelt, also das Töten von Jagdbeute, Rasieren oder Schneiden von Fingernägeln, so ist unsere Ansicht, dass ein Ausgleich (Fidya) erfolgen muss. Wenn es sich aber um reinen Genuss handelt, wie der Gebrauch von Parfüm, (genähte) Kleidung, Auftragen von Öl auf Kopf oder Bart, Küssen, Berühren und andere geschlechtliche Handlungen mit Lust (außer tatsächlichem Geschlechtsverkehr), so ist keine Fidya notwendig. Wenn es Geschlechtsverkehr ist, so ist nach der korrekten Meinung auch keine Fidya notwendig.“ Dieser Maßstab beinhaltet, dass jemand, der eines der Ihrâm-Verbote übertritt und dies versehentlich, oder aus Vergessen oder Unwissen in Form einer „Beseitigung“ geschieht, dafür nach den Schâfiîten zu keiner Fidya verpflichtet ist. Diese Aussage widerspricht der herrschenden Meinung der Rechtsschule.

 

 

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