Verschiedene Erleichterungen

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Dies sind einige allgemeine Erleichterungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Haddsch-Rituale. Es gibt noch einiges, das nicht unter die behandelten Punkte fällt. Dies lässt sich in folgenden Fragen zusammenfassen:

1) Eine Frau darf während des Haddsch Präparate zur Verhinderung der Menstruation einnehmen, damit die Monatsregel nicht einsetzt, bis sie den Tawâf durchgeführt hat und die Rituale des Haddsch nicht beeinträchtigt werden. Wenn sie solche Präparate zum Verhindern der Menstruation zur Verfügung hat, ist das kein Problem. Von der Scharîa aus ist dagegen weder etwas einzuwenden, noch liegt darin ein Schaden. Entsprechende Fatâwâ wurden von einer Reihe zeitgenössischer Gelehrten erteilt, darunter Schaich Abdulazîz Ibn Bâz (Allâh erbarme sich seiner).

2) Für einen Betenden in der Haram-Moschee ist eine Sutra (Gegenstand, mit dem man seinen Gebetsbereich abgrenzt; AdÜ) nicht notwendig. Es ist kein Problem für einen Betenden, wenn andere Leute vor ihm vorübergehen. Er muss daher niemanden daran hindern oder gar ihn stoßen. Ibn Qudâma sagte: „Für die anderen Gebete in Mekka ist keine Sutra erforderlich.“ Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wurde gesehen, wie er in der Nähe des Tores der Banû Sahm betete. Die Menschen gingen vor ihm vorbei und dazwischen war keine Sutra. Imâm Ahmad sagte: „Weil Mekka nicht wie andere Orte ist.“ Mekka ist etwas Besonderes und dort ist es schwierig für die Menschen, ständig eine Sutra zu haben. Diese Erschwernis wird durch die Scharîa aufgehoben. Eine solche Sutra könnte die Bewegung derjenigen einschränken, die die Kaaba umrunden. Aus diesem Grund wird die Sutra aufgehoben. Doch als Betender soll man, so gut es geht, eine Stelle suchen, die weit vom Tawâf-Platz entfernt ist. Der gesamte Haram-Bezirk wird hierbei wie Mekka beurteilt.

3) Ein freiwilliges Gebet, das nicht an einen bestimmten Grund gebunden ist, gilt im Haram zu keiner Zeit als verpönt, egal ob in Mekka oder im übrigen Haram-Gebiet.

4) Es ist nichts daran auszusetzen, wenn eine Frau in der Monatsregel oder als Wöchnerin im Ihrâm-Zustand Qurân oder andere Gebete liest. Wie Schaich Ibn Bâz (Allâh erbarme sich seiner) sagt, gibt es keinen expliziten authentischen Text, der Frauen in der Menstruation oder im Wochenbett das Lesen des Qurâns verbietet. Das überlieferte Verbot, Qurân zu rezitieren, bezieht sich nur auf jemanden im Dschunub-Zustand (nach geschlechtlicher Beziehung). Die Erlaubnis der Qurân-Rezitation für die genannten Frauen im Ihrâm bezieht sich auf auswendiges Lesen, ohne den Mushaf zu berühren.

5) Es ist zulässig, dass jemand, der den pflichtmäßigen Haddsch („Haddsch des Islâm“) nicht selbst ausführt, einen anderen bevollmächtigt, für ihn den Haddsch zu vollziehen. So etwas ist gültig, auch wenn es besser ist, selbst zum Haddsch zu gehen. So meinen es Hanafiten und Mâlikiten. Sie stützen sich dabei auf den Hadîth einer Frau aus den Chath‘am, die zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam, um ihn über die Pilgerfahrt für ihren Vater zu befragen. Er sagte zu ihr: „Vollziehe den Haddsch für deinen Vater“ (At-Tirmidhî, An-Nasâî), wobei er nicht fragte, ob sie schon den Haddsch für sich selbst vollzogen habe oder nicht.

6) Wenn jemand eine Pilgerfahrt mit verbotenem Geld unternimmt, ist seine Pilgerfahrt gültig, unabhängig davon, ob es ein verpflichtender oder freiwilliger Haddsch war. Doch so jemand begeht eine Sünde. Zwischen der Aussage der Gültigkeit und der Sündhaftigkeit ist kein Widerspruch. Eine Folge von Sünde ist Strafe, aber eine Folge von Gültigkeit wäre, dass die Tat (nach Ausführung) nicht mehr notwendig wird. Für Hanafiten, Mâlikiten und Schâfiîten ist ein Haddsch mit verbotenem Geld gültig.

7) Wenn ein Pilger sich in den Ihrâm-Zustand nach der Ifrâd-Form begibt (also nicht Qirân oder Tamattu), ist es ihm erlaubt, den Ihrâm mit der Niyya zur Umra zu verbinden, egal, ob er diese Niyya fasst, nachdem er alle Haddsch-Riten durch Tahallul abgeschlossen hat oder dies noch nicht vollständig geschehen ist. Die Beurteilung dieser Frage als erlaubt und gültig ist eine von zwei Aussagen bei den Hanafiten. Auch die Hanbaliten sagen, dass es in Fällen von Notwendigkeit möglich ist. Nach Ibn Taimiyya ist es korrekt, eine Umra in den Haddsch einzufügen, auch wenn es als verpönt gilt. Die Schâfiîten sehen es als korrekt an, eine Umra anzuschließen, wenn der erste Teil des Haddsch beendet wurde, also nach dem Bewerfen der Säulen am zweiten Taschrîq-Tag. Wer den Ihrâm zur Umra an den restlichen Taschrîq-Tagen anlegt, tags oder nachts, so ist das gültig. Eine andere Form ist dabei nicht korrekt. Nach der Auffassung der Schâfiîten und Hanbaliten obliegt dem Pilger nichts weiteres, wenn er so die Umra mit dem Haddsch verbunden hat. Und Allah weiß es am Besten!

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