Ist das Fasten derjenigen rechtsungültig, die im zweiten Monat der Schwangerschaft eine Fehlgeburt hatte?
Fatwâ-Nummer: 101554

  • Fatwâ-Datum:5-7-2012
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Frage

Im Ramadân war ich schon sechs Wochen schwanger und hatte eine Blutung. Ich besuchte die Frauenärztin, die mich mit Ultraschall untersuchte und mir sagte, dass die Leibesfrucht unbeschädigt ist. Das war am Donnerstag und ich fastete an diesem Tag. Am Sonntag verlor ich dann die Leibesfrucht und brach mein Fasten. Am folgenden Sonntag wurde die Blutung stärker, ich fastete dann am Montag und Dienstag, am Mittwoch ist ein wenig Blut ausgetreten und ich brach mein Fasten, und am Donnerstag fastete ich wieder. Wie lautet die Rechtsnorm für das Fasten vor der Fehlgeburt und an den beiden Tagen, als die Blutung aufhörte?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Da die Fragestellerin erwähnte, dass sie im zweiten Schwangerschaftsmonat war, kann das vor dem Schwangerschaftsabbruch gesehene Blut kein Menstruationsblut sein, denn nach der Meinung der Gelehrtenmehrheit, zu denen auch Imâm Ahmad gehört, menstruiert die schwangere Frau nicht. Und wenn sie mit dem Abgang der Leibesfrucht den Schwangerschaftsabbruch meint, dann kann es sich bei diesem Blut auch nicht um die Wochenbettblutung handeln, denn die Wochenbettblutung tritt nur ein, wenn die Frau eine menschenähnliche Leibesfrucht verliert, und die Gelehrten legten fest, dass dafür mindestens einundachtzig Schwangerschaftstage erforderlich sind.

 

Daher ist dieses Blut ein Istihâdha-Blut oder durch eine Krankheit hervorgerufenes Blut, aber weder Menstruations- noch Wochenbettblut. Wegen des Istihâdha-Bluts soll die Frau weder das rituelle Gebet noch das Fasten noch irgendetwas unterlassen, was einer menstruierenden Frau verboten wird. Die Fragestellerin hätte das Fasten an diesen Tagen nicht brechen sollen außer wegen einer Krankheit. Und auf jeden Fall soll sie diese Tage nachholen.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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