Unterlassen des Bewerfens der Steinsäulen am zweiten Tag der Taschrîq-Tage (12. Dhû Al-Hiddscha) und der Übernachtung in Minâ aus Unwissenheit. Fatwâ-Nummer: 101693
- Fatwâ-Datum:14-8-2017
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Mein Vater hat in den achtziger Jahren, also vor ungefähr 27 Jahren, Haddsch gemacht. Aber beim Bewerfen der Steinsäulen hat er nach der buchstäblichen Bedeutung des folgenden, edlen Verses gehandelt, und zwar: „… Wer sich jedoch in zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, den trifft keine Sünde, …“ (Sûra 2:203). Er hat deshalb nur am ersten und zweiten Tag des Festes die Steinsäulen beworfen. Nun hat er erfahren, dass mit dem Vers der zweite und der dritte Tag gemeint sind. Wozu ist er also jetzt verpflichtet?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn dein Vater tatsächlich wie erwähnt am zweiten der Taschrîq-Tage die Steinsäulen nicht beworfen und in der Nacht dieses Tages in Minâ nicht übernachtet hat, hat er ein Opfer zu entrichten. Das heißt, er soll ein Schaf im sakrosankten Bezirk schlachten lassen, damit dieses an die Armen verteilt wird, weil er das Bewerfen am zweiten Tag der Taschrîq-Tage unterlassen hat. Er hat auch den Armen im sakrosankten Bezirk Essen zu schenken, denn er hat in der Nacht des zweiten Tages der Taschrîq-Tage nicht in Minâ übernachtet. Wir hoffen, dass er damit keine Sünde begangen hat, weil er die islâmische Regel hierfür nicht kannte.
Allâh weiß es am besten.