Aufbewahren von Knochen verstorbener Menschen zu Studienzwecken
Fatwâ-Nummer: 10505

  • Fatwâ-Datum:28-11-2021
  • Bewertung:

Frage

Ist es harâm, die Knochen einer verstorbenen Person [oder einen Teil davon] zu Studienzwecken aufzubewahren? Und was sollte man nach Beendigung des Studiums damit tun?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es ist erlaubt, Körperteile eines verstorbenen Menschen zum in der Frage erwähnten Zweck aufzubewahren.
Nachdem man diesen Körperteil nicht mehr verwendet und wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen Nichtmuslim handelt, wird er weder rituell gewaschen noch wird für ihn das Totengebet verrichtet. Vielmehr wird er lediglich vergraben.
Falls der Körperteil des Verstorbenen von einem Muslim stammt, so gibt es von Abû Hanîfa und Mâlik die Meinung, dass er weder rituell gewaschen noch in ein Leichentuch gewickelt noch das Totengebet für ihn verrichtet wird und dass er lediglich begraben wird. Dies gilt laut ihrer Ansicht nur dann, wenn es sich dabei nicht um den Großteil des Leichnams des Verstorbenen handelt.
Asch-Schâfiî und Ahmad waren hingegen der Meinung, dass der Körperteil rituell gewaschen, in ein Leichentuch gewickelt, das Totengebet für ihn verrichtet und er begraben wird. Sie verfahren also mit den getrennten Körperteilen des Verstorbenen – auch wenn es sich dabei nur um wenige handelt – genauso wie mit dem kompletten Leichnam des Verstorbenen.
Möglicherweise ist diese letztere Meinung die vorzugswürdige, und zwar gemäß einer Überlieferung von Abdullâh ibn Ahmad Ibn Hanbal, die besagt, dass Ibn Umar im damaligen Großsyrien das Totengebet für einige Knochen und auch Abû Ubaida ebenfalls in Großsyrien das Totengebet für einige Totenschädel verrichtete.
Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass es niemandem erlaubt ist, Gräber aufzuscharren und Knochen von Verstorbenen zum Zweck der Ausbildung oder des Verkaufs herauszunehmen. Es ist weiterhin nicht erlaubt, sie jemandem abzukaufen, der Gräber aufscharrt, um diese Knochen zum Zweck des Verkaufs an Leute herauszunehmen, auch wenn der Käufer sie für einen legitimen Zweck verwenden würde. Denn dies gilt als Beihilfe zum Aufscharren der Gräber ist, was einen zum Sünder macht. Und Allâh der Majestätische und Hocherhabene sagt: „… Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen…“ (Sûra 5:2).
Wir wiederholen nochmals, dass grundsätzlich gilt, dass es nicht erlaubt ist, irgendeinen Körperteil des Verstorbenen zu berühren. Einzig und allein im dringenden Notfall ist dies erlaubt. Die dringende Notwendigkeit ermisst in diesem Fall nicht ein Mensch selbst; vielmehr überlässt man dies islâmischen und medizinwissenschaftlichen Institutionen des Landes. Ferner ist derjenige, der derartige Dinge zu Bildungszwecken verwendet, dazu verpflichtet, diese Körperteile nicht unwürdig zu behandeln, vor allem wenn sie von einem Muslim stammen. Vielmehr muss er sie beim Transportieren und Benutzen schützen und wahren, da die Unverletzlichkeit eines Verstorbenen gewiss der Unverletzlichkeit eines Lebenden entspricht.
Und Allâh weiß es am besten!
 

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